Herabsetzung des GdB

In diesen Entscheidungen wehren sich die Klägerinnen und Kläger gegen eine Herabsetzung des GdB durch die Versorgungsverwaltung.

Die Feststellung eines GdBs erfolgt häufig nicht unbegrenzt, sondern nur für einen gewissen Zeitraum. Liegen Funktionsbeeinträchtigungen vor, die sich bessern könnten, findet nach Ablauf einer gewissen Zeit eine Nachprüfung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die GdB-Bewertung und die zuerkannten Merkzeichen von Amts wegen statt. Der Termin ist meistens im Feststellungsbescheid aufgeführt. Die häufigsten Gründe zur Durchführung einer Nachprüfung sind der Ablauf der Heilungsbewährung.

Bei Erkrankungen, bei denen der Behandlungserfolg nicht mit Sicherheit abzuschätzen ist, wird bei der GdB-Bemessung eine sogenannte Heilungsbewährungszeit zuerkannt. Dies ist zum Beispiel bei malignen Tumoren (Krebserkrankungen) oder nach Transplantationen innerer Organe der Fall.  Während dieser Zeit wird ein höherer GdB zuerkannt als er sich aus der vorliegenden Behinderung eigentlich ergibt. Konkrete Beeinträchtigungen werden in diesem Falle nicht bewertet und müssen nicht belegt werden. Die Heilungsbewährung umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nach Eintritt der Erkrankung.

Nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit wird der Grad der Behinderung (GdB) neu bewertet. Diese Neubewertung erfolgt nun nach den konkret verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen, was zumeist zu einer Herabsetzung des GdB führt, soweit kein Rückfall feststellbar ist. Die Heilungsbewährung stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X dar und rechtfertigt somit die Herabsetzung des GdBs.

Eine Herabsetzung des GdB kann zur Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und dem Entzug von Merkzeichen und den damit verbundenen Nachteilsausgleichen führen.

Der Schwerbehindertenausweis behält seine Gültigkeit bis zum Ergebnis der Nachprüfung.

Verliert der schwerbehinderte Mensch nach einem Überprüfungsverfahren oder nach Ablauf einer Heilungsbewährung den Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung des GdB auf weniger als 50, so besteht sein Anspruch auf die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche noch weiter bis zum Ende des dritten Monats, ab dem der Bescheid nicht mehr anfechtbar ist (Schutzfrist nach § 199 SGB IX). Auch hier gilt das Datum des Herabsetzungsbescheides.

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