Direkt zum Inhalt

Urteil
Feststellungsverfahren: LSG Baden-Württemberg lehnt Erhöhung des GdB von 40 auf 50 bei Diabetes Typ 1 ab

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 8 SB 99/24


Urteil vom:

06.12.2024


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.12.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Rechtsweg:

Sozialgericht Ulm, Urteil vom 15.12.2023 - S 2 SB 1437/22

Quelle:

?

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle eines GdB von 40.

Die 1969 geborene Klägerin ist von Beruf Sporttherapeutin in einer Reha-Klinik. Bereits 1990 wurde erstmals ein Diabetes mellitus Typ 1 bei der Klägerin diagnostiziert, der seit 2005 mit einer Insulinpumpe therapiert wird.

Vom 16.09.2020 bis zum 07.10.2020 wurde bei der Klägerin eine orthopädische Rehabilitationsmaßnahme in der B1-Klinik durchgeführt. Im Entlassungsbericht wurden eine Schulterdistorsion links und eine Arthroskopie der linken Schulter mit Arthrolyse und Rekonstruktion der Supraspinatussehne links am 31.07.2020 angegeben. Bei Beachtung qualitativer Einschränkungen bestehe sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im Beruf als Sporttherapeutin ein mindestens 6-stündiges tägliches Leistungsvermögen.

Am 11.12.2020 stellte die Klägerin gegenüber dem Landratsamt B2 einen Erstantrag auf schwerbehinderungsrechtliche Feststellungen ab Antragstellung. Als Gesundheitsstörungen gab sie einen Diabetes mellitus Typ 1, eine Schulterdistorsion links und eine Arthroskopie der linken Schulter mit Rekonstruktion der Supraspinatussehne links am 31.07.2020 an.

Vorgelegte diabetologische Befundberichte, MRT-Berichte der linken Schulter, des linken Handgelenks und beider Hüften sowie der Reha-Entlassungsbericht der B1-Klinik wurden in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Z1 vom 25.12.2020 ausgewertet. Dieser gelangte zur Annahme eines GdB von 30 aufgrund des Diabetes mellitus; die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks rechtfertige keinen GdB von wenigstens 10.

Mit Bescheid vom 26.01.2021 stellte das Landratsamt B2 bei der Klägerin entsprechend den Ausführungen des Z1 einen GdB von 30 seit 11.12.2020 fest. Das Vorliegen von Merkzeichen wurde verneint.

Auf Anfrage der Klägerin mit E-Mail vom 10.05.2021 wurde ausweislich einer E-Mail vom 12.05.2021 seitens des Landratsamtes B2 der Bescheid vom 26.01.2021 erneut an die Klägerin übersandt.

Die Klägerin erhob mit E-Mail vom 03.06.2021 Widerspruch und übersandte in der Folge einen am 21.06.2021 unterschriebenen Ausdruck der E-Mail. Zur Begründung führte sie aus, sie sei durch die Diabetes-Erkrankung schwer eingeschränkt. So sei sportliche Aktivität immer erst nach Kontrolle des Blutzuckers möglich, gleiches gelte für Wege außer Haus, insbesondere mit dem Auto. Bei der Arbeit als Sporttherapeutin leide sie unter Blutzuckerschwankungen und müsse oft den Arbeitstag vorzeitig abbrechen. Zudem könne es bei Ausfall von Kollegen zu einer kurzfristigen Änderung ihres Dienstplanes kommen, worauf sie ihre Blutzuckereinstellung nicht hinreichend vorbereiten könne. Durch die Einschränkungen entstehe für die Klägerin psychischer Stress.

In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 01.08.2021 hielt Z1 an seiner Einschätzung fest, da ein Blutzuckertagebuch sowie der Nachweis einer täglichen Blutzuckermessung und einer mindestens 4-mal täglichen Insulindosisanpassung nicht vorlägen.

Die Klägerin legte in der Folge Monatsübersichten aus dem Diabetes-Managementsystem LibreView für Juni 2021 bis September 2021 vor. Z1 schlug daraufhin eine Bewertung der Diabetes-Erkrankung mit einem GdB von 40 vor, da eine tägliche Blutzuckermessung nachgewiesen sei, jedoch keine mindestens 4-mal tägliche Insulindosisanpassung.

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 13.10.2021 stellte das Landratsamt B2 bei der Klägerin entsprechend dem vorstehenden Bewertungsvorschlag des Z1 einen GdB von 40 seit 11.12.2020 fest.

Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest. Blutzuckermessungen seien mindestens 8-mal täglich durchzuführen, das Stechen einer Nadel in verschiedenen Körperregionen alle 2 Tage. Sie leide durch die Stoffwechselschwankungen unter Konzentrations- und Schlafstörungen. Neben mindestens 4 zusätzlichen Arztbesuchen pro Jahr müssten Diabetiker täglich mindestens 4 Insulininjektionen mit variierender Dosis durchführen. Therapie- und Ernährungsanforderungen gingen mit zusätzlichen Kosten einher, und das persönliche Umfeld müsse über ggf. erforderliche Notfallmaßnahmen aufgeklärt werden. Vorgelegt wurde zudem ein Attest der B3 vom 09.12.2021, wonach bei ständig wechselnder körperlicher Aktivität der Klägerin auch mittels Insulinpumpentherapie keine zufriedenstellende Blutzuckereinstellung erzielt worden sei. Bei stark schwankenden Werten träten Hypoglykämien in leichterer Form auf, insgesamt würden die Glukosewerte leicht erhöht gehalten. Die Klägerin sei beruflich und privat in ihrer Spontaneität deutlich eingeschränkt. Zwar ermögliche die Insulinpumpentherapie kurzfristige Insulinanpassungen, sei aber durch Katheter- und Ampullenwechsel aufwendig. Eine kontinuierliche Glukosemessung erfolge mittels Freestyle Libre Gerät, bei unplausiblen Werten erfolge jedoch eine „blutige“ Nachmessung. Bei der Klägerin bestünden zudem eine diabetische Nephropathie ohne Mikroalbuminurie und eine Hyperlipoproteinämie. Jährliche augenärztliche Kontrollen seien erforderlich.

In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 24.01.2022 hielt Z1 an seiner vormaligen Einschätzung fest, da bei typischer intensivierter Insulintherapie ohne wesentliche Hyper- und Hypoglykämien die Diabetes-Erkrankung mit einem GdB von 40 ausreichend gewürdigt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin entsprechend den Ausführungen des Z1 zurück. Gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte seien nicht festzustellen. Die Anpassung der Insulindosen an Mahlzeiten und körperliche Belastungen sei typischer Teil der Therapie und nicht als zusätzlicher Einschnitt zu berücksichtigen. Gleiches gelte für Planungsnotwendigkeiten und den Zeitbedarf der Therapie sowie die mit Blutzuckerschwankungen einhergehenden Symptome wie Konzentrationsstörungen, Schwindel und Müdigkeit. Voraussetzung eines GdB von 50 seien vielmehr eine trotz intensiver Insulintherapie nicht ausreichend stabile Stoffwechseleinstellung und hierdurch bedingte (dokumentierte) erhebliche Belastungsminderungen wie z.B. schwere Hypoglykämien, die Fremdhilfe oder sogar eine Krankenhausbehandlung erfordern. Dies sei bei der Klägerin nicht ersichtlich. Üblicherweise mit der Erkrankung einhergehende seelische Begleiterscheinungen seien in den Sätzen der GdB-Tabelle bereits berücksichtigt, außergewöhnliche psychoreaktive Störungen mit dem Erfordernis einer fachspezifischen Behandlung seien bei der Klägerin nicht ersichtlich.

Am 15.06.2022 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und beantragt, die Bescheide vom 26.01.2021 und 13.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2022 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, zugunsten der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Die Klägerin habe eine ganz erhebliche Beeinträchtigung z.B. bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Berufsausübung und Freizeit sowie der Zubereitung von Mahlzeiten bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt, wodurch die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung entsprechend einem GdB von 50 gerechtfertigt sei. Zudem habe der Beklagte es versäumt, weitere aktuelle Befunde einzuholen, auch zu den Beeinträchtigungen der Schulter seien keine weiteren Feststellungen getroffen worden.

Das SG hat behandelnde Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.

Der Augenarzt S1 hat in einer schriftlichen Auskunft vom 13.12.2022 eine Behandlung der Klägerin seit Oktober 2004 bis zuletzt 10.10.2022 mitgeteilt. Der Befund sei seit 2020 stabil, der Visus betrage beidseitig 1,0.

Z2 hat in einer schriftlichen Auskunft vom 09.01.2023 über eine hausärztliche Behandlung der Klägerin seit 2015 berichtet. Kontakte hätten stattgefunden zur Ohrspülung bei Cerumen obturans sowie wegen Virusinfekten, einem Impingement der Schulter und Laboruntersuchungen. Zuletzt habe die Klägerin von Erschöpfung innerer Unruhe und starken Ängsten berichtet, weshalb eine Erschöpfungsdepression vermutet werde. Bezüglich der Diabeteserkrankung ist auf eine Behandlung durch die Praxis Medicover verwiesen worden.

Die Fachärztin B3 hat in einer schriftlichen Auskunft vom 25.01.2023 über eine Behandlung der Klägerin in der Praxis Medicover berichtet. Insgesamt habe sich die Blutzuckereinstellung seit 2021 gebessert, der HbA1c sei abgefallen und die Blutzuckerexkursionen seien nicht mehr so hoch. Die Blutzuckermessung erfolge kontinuierlich über ein CGM-Gerät, zur Kalibrierung messe sie täglich ca. 4-mal die Glukosewerte blutig. Die Insulintherapie erfolge über eine ständig am Körper getragene Insulinpumpe, sodass eine gesonderte Insulininjektion nicht mehr notwendig sei. Allerdings seien die Katheter-nadeln und Schläuche alle 2 Tage sowie das Reservoir der Pumpe einmal wöchentlich zu wechseln. Vor jeder Mahlzeit müsse die Glukose überprüft, die Kohlenhydratmenge abgeschätzt und dem Gerät mitgeteilt sowie der Bolus abgegeben werden. Vor Autofahrten und körperlicher Aktivität müsse zusätzlich der Glukosewert überprüft werden. Seit 2020 sei es zu keinen schweren Hypoglykämien mit Fremdhilfe gekommen. Auch Blutzuckerentgleisungen mit Werten über 500 mg/dl seien in den letzten Jahren ganz selten aufgetreten und von der Klägerin selbst beherrschbar gewesen.

Der Beklagte hat unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme durch F1 vom 25.08.2023 an seiner Einschätzung zur GdB-Bewertung festgehalten.

Von Klägerseite ist mit Schriftsatz vom 23.10.2023 unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen einschließlich eines Attests von B3 u.a. vorgetragen worden, seit November 2022 habe die Glukoseeinstellung sich wieder verschlechtert. Zudem sei die Klägerin durch häufige auch nächtliche Alarme des Sensorsystems u.a. in ihrer Schlafqualität beeinträchtigt und werde häufig an die Erkrankung erinnert. Aus nicht notwendigen Aktivitäten sei eine Rückzugstendenz zu erkennen. Zudem ist auf einen psychologischen Kurzbericht über die Belastung der Klägerin durch die Diabeteserkrankung im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B4-Klinik hingewiesen worden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2023 die Klage abgewiesen. Die Diabeteserkrankung der Klägerin sei mit einem GdB von 40 zu bewerten. Die Blutzuckereinstellung habe sich seit 2021 gebessert. Schwere Hypoglykämien mit Fremdhilfe seien seit 2020 nicht aufgetreten. Auch Blutzuckerentgleisungen über 500 mg/dl seien zuletzt sehr selten gewesen und für die Klägerin beherrschbar. Erhebliche gravierende Einschnitte in der Lebensführung seien daraus nicht abzuleiten. Soweit B3 im Attest vom 30.09.2023 u.a. eine neuerliche Verschlechterung der Blutzuckereinstellung und eine verstärkte Belastung der Klägerin durch Alarme des Sensorsystems berichtet hat, habe es sich im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch nicht um einen mindestens 6 Monate andauernden Zustand gehandelt.

Gegen den ihr am 19.12.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 09.01.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Eine gravierende Einschränkung in der Lebensführung liege u.a. vor, wenn regelmäßig nächtlich Insulin injiziert werden müsse, da dies die durchgehende Nachtruhe störe. Die Klägerin werde 2- bis 3-mal pro Nacht aufgrund ihres Sensors geweckt und müsse die Pumpe in die Hand nehmen sowie evtl. Insulin spritzen. Letzteres komme mindestens 3- bis 4-mal wöchentlich vor, sie müsse dann auch nachmessen. Hierdurch sei der Schlaf gestört. Zudem sei für die Klägerin auch tagsüber aufgrund ihres Berufs als Sporttherapeutin ständige Kontrolle notwendig. Sie sei psychisch belastet und stehe auf der Warteliste bei Psychologen. Auch ohne Auftreten schwerer Hypoglykämien sei ein GdB von 50 angemessen.


Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.12.2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26.01.2021 und 13.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2022 zu verurteilen, bei der Klägerin ab 11.12.2020 einen GdB in Höhe von 50 festzustellen.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Berufung entgegengetreten. Zur Bewertung der nächtlichen Alarme des Blutzuckersystems und der angegebenen damit einhergehenden Insulininjektionen sei ein aussagekräftiges Blutzuckertagebuch erforderlich, in welchem die genauen Uhrzeiten und Insulininjektionen vermerkt sind.

Auf gerichtliche Anforderung sämtlicher Blutzuckertagebücher seit 11.12.2020 sind von Klägerseite ein aus den betreffenden Apps extrahierter 12-monatiger Rückblick der Blutzuckerstatistik samt angewandter Insulindosen vom 06.03.2023 bis zum 06.03.2024 aus der Software der Insulinpumpe sowie ein älterer Ausdruck aus 2020/2021 vorgelegt worden.

Der Beklagte hat hierzu unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme durch H1 vom 09.07.2024 Stellung genommen. Zwar seien mehrmals wöchentlich nächtliche Sensoralarme mit hohem Blutzucker und Insulin-Bolusinjektionen dokumentiert. Anders als bei Hypoglykämien handle es sich bei den dokumentierten hyperglykämischen Blutzuckerwerten aber nicht um einen lebensbedrohlichen Zustand. Eine fehlende Reaktion darauf könne die Stoffwechseleinstellung zwar verschlechtern, in der Regel aber zu keinen akut lebensbedrohlichen Zuständen führen. Die üblichen psychischen Folgen der Diabeteserkrankung seien zudem im dafür angesetzten GdB bereits enthalten.

Im Zusammenhang mit einem Verlegungsantrag bezüglich eines Erörterungstermins am 15.10.2024 wegen einer Flugreise der Klägerin nach Gran Canaria ist mit Schreiben vom 23.08.2024 klägerseits noch eine Bestätigung der Caritas B5 vom 01.07.2024 über durchgeführte Beratungstermine der Klägerin bei der Psychologischen Familien- und Lebensberatung am 26.03.2024 und 23.04.2024 vorgelegt worden.

Am 25.10.2024 hat der vormalige Berichterstatter das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert. In der Folge sind von Klägerseite mit Schriftsatz vom 26.11.2024 noch ein 6-monatiger Rückblick der Blutzuckerstatistik samt angewandter Insulindosen vom 18.05.2024 bis zum 17.11.2024 aus dem System der Insulinpumpe, ein 90-tägiger Rückblick vom 28.08.2024 bis zum 25.11.2024 aus dem Systems zur kontinuierlichen Glukosemessung sowie ein frei erstellter Blutzuckerbericht der Klägerin mit Angaben aus der Zeit von Mai 2024 bis November 2024 vorgelegt worden.

Mit Schreiben des Beklagten vom 04.12.2024 und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.12.2024 haben die Beteiligten erklärt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung besteht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die sozialgerichtlichen Verfahrensakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die – als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) statthafte – zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 26.01.2021, geändert durch den Bescheid vom 13.10.2021, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 seit dem 11.12.2020. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats am 06.12.2024 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87 – juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B – juris Rn. 8).

Der Anspruch auf Feststellung des GdB richtet sich für den Zeitraum vom 11.12.2020 bis 31.12.2023 nach § 152 und § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234 <3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 nach § 152 SGB IX in der seit dem 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich – soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen – nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 – B 9 SB 20/21 B – juris Rn. 6).

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2702) und der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 6). Die Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 ).

Allgemein gilt, dass der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen wird, aber auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache, also final bezogen ist (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen (Teil A Nr. 2 lit. b VG). Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus (Teil A Nr. 2 lit. c VG). Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa „Altersdiabetes“) bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 lit. c VG).

Bei der nach Zehnergraden abgestuften Feststellung des GdB (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung) sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf (Teil A Nr. 2 lit. e VG). Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist dabei nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie – erforderlich ist (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden (Teil A Nr. 3 lit. a VG). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktions-beeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 lit. c VG). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein (Teil A Nr. 3 lit. d VG): Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 2 VG).

Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16.12.2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R – juris Rn. 23). Der Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVs 2/92 – juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B – juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßgaben und in Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 im beantragten Zeitraum seit dem 11.12.2020.

Die im Funktionssystem „Innere Sekretion und Stoffwechsel“ bestehenden, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen der Klägerin sind mit einem GdB von 40 zu bewerten. Bei der Klägerin besteht ein 1990 erstdiagnostizierter Diabetes mellitus Typ 1, welcher seit 2005 mittels einer Insulinpumpe therapiert wird und zudem mit einer diabetischen Nephropathie einhergeht. Der Senat entnimmt dies den laufenden Behandlungsberichten der behandelnden B3 vom Medicover MVZ ab 14.01.2019, deren Attesten vom 09.12.2021 und vom 30.09.2023 sowie ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 25.01.2023.

Nach Teil B Nr. 15.1 VG erleiden an Diabetes erkrankte Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung durch den Therapieaufwand. Der GdB hierfür beträgt 20. Eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 30-40 je nach Ausmaß des Therapieaufwands und Güte der Stoffwechseleinstellung erleiden an Diabetes erkrankte Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind. Ein GdB von 50 hingegen setzt voraus, dass eine Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen durchgeführt wird, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung besteht. Die Blutzuckermessungen und Insulindosen (bzw. Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdB-Werte bedingen.

Im Fall der Klägerin besteht eine Versorgung mit einem CGM-Gerät zur kontinuierlichen Glukosemessung, wobei die Klägerin mehrmals täglich zur Kalibrierung auch blutig die Glukosewerte misst. Die Insulintherapie erfolgt mittels einer Insulinpumpe mit Humalogbefüllung im Rahmen einer automated insulin delivery-Versorgung. Das Gerät wird ständig am Körper getragen, wobei alle 2 Tage die Katheternadeln und Schläuche sowie ca. 1-mal pro Woche das Reservoir der Pumpe gewechselt werden. Insulininjektionen sind daneben nicht mehr notwendig. Allerdings muss vor jeder Mahlzeit die Glukose überprüft, die Kohlenhydratmenge abgeschätzt, dem Gerät mitgeteilt und der Bolus abgegeben werden. Vor Autofahrten und körperlicher Aktivität muss die Klägerin ebenfalls ihren Glukosewert überprüfen und ggf. durch eine zusätzliche Insulingabe oder Aufnahme von Kohlenhydraten korrigieren. Der Senat entnimmt dies der sachverständigen Zeugenauskunft der B3 vom 25.01.2023.

Aus den klägerseits vorgelegten Dokumentationen der Therapiegeräte ist ab dem 06.03.2023 eine Insulintherapie mit täglich mindestens 4 dokumentierten Insulininjektionen und in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variierter Insulindosis nachvollziehbar. Für die Zeit vor dem 06.03.2023 liegen neben Monatsübersichten aus dem Diabetes-Managementsystem LibreView für Juni 2021 bis September 2021 lediglich 4 jeweils 14-tägige Auswertungen des damals verwendeten CGM-Geräts FreeStyle Libre 2 zwischen Februar 2021 und Februar 2022 vor. Soweit darin Tagesprotokolle enthalten sind, werden jeweils mindestens 4 tägliche Sensorscans aufgeführt. Dokumentierte Angaben zur Häufigkeit von Insulininjektionen finden sich nicht. Für die Zeit ab dem 06.03.2023 hingegen ist ein Auswertungsbericht der Blutzucker- und Insulinstatistik bis zum 06.03.2024 aus dem System der Insulinpumpe mit in einzelne Tage aufgegliederten Wochenberichten vorgelegt worden. Daraus ergeben sich deutlich mehr als 4 Insulingaben täglich: Während das den Grundbedarf des Körpers deckende Basalinsulin fortlaufend etwa stündlich abgegeben wird, sind selbst für das nur anlassbezogen (insbesondere zu Mahlzeiten) abgegebene zusätzliche Bolusinsulin regelmäßig mindestens 4 Gaben pro Tag dokumentiert. Zwar sind der statistischen Auswertung aus dem System der Insulinpumpe im Jahreszeitraum vom 06.03.2023 bis zum 06.03.2024 nur durchschnittlich 3 Blutzuckermessungen pro Tag und nur in 16 von 54 Wochen an der Mehrzahl der Wochentage jeweils mindestens 4 Blutzuckermessungen zu entnehmen. Insgesamt sind darin an 146 Tagen – also an weniger als der Hälfte der Tage – mindestens 4 Blutzuckermessungen dokumentiert worden. Allerdings ist die Klägerin mit einem Sensorsystem zur kontinuierlichen Glukosemessung versorgt. Bereits aus den 4 jeweils 14-tägigen Auswertungen des CGM-Geräts zwischen Februar 2021 und Februar 2022 ist angesichts des Kurvenverlaufs der Tagesprofile eine kontinuierliche und damit deutlich häufigere als 4-mal tägliche Glukosemessung ersichtlich. In einem solchen Fall, in dem das CGM-Gerät auch die jeweiligen Tagesprofile für einen Rückschauzeitraum von zumindest mehreren Wochen speichert, kann von einer ausreichenden Dokumentation für eine jeweils vom Blutzucker abhängige Variierung der (Bolus-) Insulingaben ausgegangen werden. Die Angabe der behandelnden Diabetologin, dass die Bolusgaben von einer Überprüfung des jeweiligen Glukosewertes abhängig sind, sind daher nachvollziehbar. Nicht zuletzt enthält auch die weitere vorgelegte Blutzuckerstatistik samt angewandter Insulindosen vom 18.05.2024 bis zum 17.11.2024 aus dem System der Insulinpumpe durchschnittlich nunmehr 6 Messungen pro Tag, wobei an 130 Tagen mindestens 4 Messungen dokumentiert sind. Daneben ergibt sich die weiterhin kontinuierliche Glukosemessung aus dem 90-tägigen Rückblick aus dem diesbezüglichen System vom 28.08.2024 bis zum 25.11.2024. Somit ist die Abhängigkeit der Bolusinsulingaben vom aktuellen Blutzucker, von der Kohlenhydratmenge aufzunehmender Nahrung und von körperlicher Aktivität entsprechend der sachverständigen Zeugenauskunft von B3 nachvollziehbar.

Allerdings vermag der Senat keine erheblichen Einschnitte zu erkennen, welche die Klägerin gravierend in der Lebensführung beeinträchtigen würden. Das Bundessozialgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt und begründet, dass und warum es sich hierbei um eine zusätzlich zu erfüllende Anforderung handelt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Es ist nicht ersichtlich, dass bereits der für einen GdB von 50 erforderliche Therapieaufwand als solcher stets eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung darstellen soll. Vielmehr zeigt die Konjunktion „und“, dass diese Voraussetzung neben den weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung stehen soll und nicht in diesen aufgeht.

Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche lässt sich eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung nur unter strengen Voraussetzungen bejahen (dazu und zum Folgenden BSG, a.a.O. Rn. 21). Der Therapieaufwand ist hierbei nur insoweit (erneut) zu berücksichtigen, als er über diejenigen Einschnitte besonders hinausgeht, die ohnehin zwangsläufig mit der Durchführung von mindestens 4 täglichen Insulininjektionen unter selbständiger Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung verbunden sind. Daneben können ein unzureichender Therapieerfolg und die Auswirkungen anderer Krankheitsfolgen bei der Beurteilung erheblicher Einschnitte in der Lebensführung beachtlich sein.

Im vorliegenden Fall bestehen zunächst keine derartigen Schwierigkeiten bei der Einstellung des Blutzuckers, dass daraus erhebliche Einschnitte in der Lebensführung der Klägerin abgeleitet werden könnten. In der sachverständigen Zeugenauskunft vom 25.01.2023 hat B3 u.a. eine seit 2021 gebesserte Blutzuckereinstellung beschrieben. Blutzuckerentgleisungen mit Werten über 500 mg/dl sind in den vorangegangenen Jahren nur sehr selten aufgetreten und von der Klägerin selbst beherrschbar gewesen. Schwere Hypoglykämien mit dem Erfordernis von Fremdhilfe hat B3 seit 2020 verneint. Bereits im Attest vom 09.12.2021 gab B3 zwar keine ausreichend zufriedenstellende Blutzucker-Einstellung mit einem HbA1c-Wert von 7,9 % bei einer Berufsausübung als Sporttherapeutin mit ständig wechselnder körperlicher Aktivität an. Bei auf leicht erhöhtem Niveau gehaltenen Glukosewerten traten aber Hypoglykämien nur in leichterer Form auf. Auch dem Attest durch B3 vom 30.09.2023 kann keine entscheidende Änderung gegenüber dem in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft geschilderten Zustand der Klägerin entnommen werden. Zwar ist nunmehr eine wiederum deutliche Verschlechterung der Glukoseeinstellung seit November 2022 mit einem HbA1c-Wert von 7,6 % und einem geringeren Zeitanteil im Zielbereich (nur noch 54 % im Gegensatz zu vormals 72 %) angegeben worden. Zu vermehrten Hypoglykämien ist es aber nicht gekommen, insbesondere schwere Hypoglykämien mit dem Erfordernis von Fremdhilfe (vgl. zu diesem Aspekt auch BSG, a.a.O. Rn. 22) sind nicht beschrieben. In der vorgelegten Blutzuckerstatistik aus dem System der Insulinpumpe vom 06.03.2023 bis zum 06.03.2024 sind zwar 65 % der dokumentierten Blutzuckerwerte oberhalb des Zielbereichs von 80-200 mg/dl gemessen worden. Allerdings hat der Durchschnittswert mit 222 mg/dl nur wenig über der oberen Zielbereichsgrenze gelegen, und unterhalb des Zielbereichs – also im hypoglykämischen Bereich – sind keine Messwerte dokumentiert worden. Ein ähnliches Bild zeigt sich in der entsprechenden Blutzuckerstatistik vom 18.05.2024 bis zum 17.11.2024 mit 67 % der dokumentierten Blutzuckerwerte oberhalb des Zielbereichs von 85 195 mg/dl, einem Durchschnittswert von 225 mg/dl und keinen Werten unterhalb des Zielbereichs. Zwar finden sich im Gegensatz dazu im 90-tägigen Rückblick aus dem CGM-System vom 28.08.2024 bis zum 25.11.2024 auch gelegentlich Glukosewerte von weniger als 70 mg/dl und weniger als 50 mg/dl. Ein Erfordernis von Fremdhilfe ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist dem frei verfassten Blutzuckerbericht der Klägerin für die Zeit von Mai bis November 2024 u.a. zu entnehmen, dass sie niedrige Glukosewerte während des Sports mitunter gezielt vor den Teilnehmern der Sportgruppe verheimlicht und regelmäßig durch Zufuhr von Kohlenhydraten ausreichend korrigieren kann. Zwar wurde am 08.11.2024 eine Pause während der Arbeit eingelegt und am 18.11.2024 eine Sportstunde wegen Unterzucker beendet. Ein Fremdhilfebedarf zur gesundheitlich-medizinischen Versorgung der Klägerin ergibt sich daraus jedoch nicht.

Soweit B3 im Attest vom 30.09.2023 insbesondere Beeinträchtigungen durch einen gestörten Schlaf aufgrund nächtlicher Hochalarme des Sensorsystems, auf die die Klägerin mit einer Insulingabe reagieren müsse, angegeben hat, ergeben sich aus der Blutzuckerstatistik mit Wochenberichten vom 06.03.2023 bis zum 06.03.2024 – soweit anhand der Verortung im Tagesverlauf ohne minutengenaue Uhrzeitbestimmung beurteilbar – an 197 Tagen Blutzuckermessungen und/oder Bolusinsulingaben vor 06:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr. Davon ist an 117 Tagen nur ein einzelner Zeitpunkt innerhalb dieser Zeitfenster betroffen, wohingegen nur an 24 Tagen 3 oder mehr verschiedene Zeitpunkte erkennbar sind. In der entsprechenden Blutzuckerstatistik vom 18.05.2024 bis zum 17.11.2024 finden sich an insgesamt 116 Tagen entsprechende nächtliche Blutzuckermessungen und/oder Bolusinsulingaben, wobei an 72 Tagen nur ein einzelner Zeitpunkt und an 7 Tagen 3 oder mehr verschiedene Zeitpunkte innerhalb der Zeitfenster betroffen sind. Im 90-tägigen Rückblick aus dem CGM-System vom 28.08.2024 bis zum 25.11.2024 sind Alarme vor 06:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr an 57 Tagen dokumentiert, wobei wiederum an 29 Tagen jeweils nur ein einzelner Zeitpunkt und an 15 Tagen 3 oder mehr verschiedene Zeitpunkte innerhalb der Zeitfenster betroffen sind. Bei der Bewertung der Auswirkungen dieser nächtlichen Alarme auf die Lebensführung ist zu beachten, dass im Vergleich dazu ein Schlafapnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung lediglich einen GdB von 20 rechtfertigt und eine Stressinkontinenz Grad II-III mit auch nächtlichem Harnabgang einen GdB von 20-40 begründet. Vor diesem Hintergrund reicht der beschriebene nächtliche Therapieaufwand der Diabeteserkrankung der Klägerin nicht für die Annahme einer die Bewertung mit einem GdB von 50 rechtfertigenden gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung aus.

Zwar hat B3 im Attest vom 30.09.2023 zunehmende Fehltage der Klägerin bei der Arbeit u.a. wegen des psychischen Drucks und der Erwartungshaltung von Kollegen angegeben. In einem Kurzbericht vom 12.10.2023 aufgrund einer psychologischen Einzelberatung im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B4-Klinik ist dies jedoch in Beziehung zu den besonderen Anforderungen an den Beruf der Klägerin gesetzt worden. Bei ihrer Tätigkeit als Sporttherapeutin muss die Klägerin selbst körperlich fit sein, um z.B. Walking-Stunden und Fitnesskurse anbieten zu können. Bei starkem Anstieg oder Abfall des Blutzuckerspiegels muss sie diese körperlichen Aktivitäten unterbrechen und ist auf die Unterstützung ihrer Kollegen angewiesen. Bereits im Widerspruchsschreiben vom 28.07.2021 und im Attest der B3 vom 09.12.2021 wurde im Hinblick auf die Einschränkungen durch Blutzuckerschwankungen insbesondere auf die ständig wechselnde körperliche Aktivität bei der Berufstätigkeit als Sporttherapeutin hingewiesen. Dass gerade bei der konkreten Berufstätigkeit der Klägerin mit besonderen körperlichen Anforderungen eine ungünstige Wechselwirkung mit der Blutzuckereinstellung besteht, rechtfertigt nicht die Annahme einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung, da sich die Beurteilung des Vorliegens einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung auf alle Lebensbereiche ohne besondere Gewichtung der beruflichen Tätigkeit zu erstrecken hat. Eine besondere berufliche Betroffenheit wie im sozialen Entschädigungsrecht vormals in § 30 Abs. 2 BVG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung kennt das Schwerbehindertenrecht nicht (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 23). Im Übrigen ist die Klägerin durchaus in der Lage, ihren körperlich fordernden Beruf als Sporttherapeutin trotz der Diabeteserkrankung grundsätzlich noch auszuüben und auch aus der stationären Behandlung in der B4-Klinik als arbeitsfähig entlassen worden. Blutzuckerschwankungen insbesondere nach unten kann sie nach den vorstehenden Ausführungen durch Kohlenhydratezufuhr oftmals ausreichend korrigieren. In ihrem am 26.11.2024 vorgelegten frei verfassten Blutzuckerbericht hat sie zudem seit Januar 2024 lediglich 16 Arbeitsunfähigkeitstage angegeben, was angesichts der bei ständig wechselnder körperlicher Belastung gerade für ihre Diabeteserkrankung besonders herausfordernden Tätigkeit noch kein höhergradiges Ausmaß an Fehltagen darstellt. Desweiteren hat die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2024 wegen einer Flugreise nach Gran Canaria im Oktober 2024 um die Verlegung eines Erörterungstermins gebeten. Hierin kommt eine grundsätzlich erhaltene Reisefähigkeit zum Ausdruck. Selbst ein etwaiger höherer planerischer Aufwand bei grundsätzlich noch durchführbaren Urlaubsreisen etwa kann neben weiteren Einschränkungen beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen und bei der Nahrungsaufnahme im Bereich einer stärkeren Teilhabebeeinträchtigung angesiedelt werden, jedoch nicht ohne Weiteres im Bereich einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 22; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.02.2024 – L 13 SB 90/23 – juris Rn. 27). Erhaltene Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, die gegen eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung sprechen, kommen auch im von der Klägerin verfassten Blutzuckerbericht zum Ausdruck, wonach sie etwa um ihren Geburtstag am 25.08.2024 mehrere Tage in den Bergen verbracht hat, am 11.10.2024 eine 7-stündige Busfahrt von Madrid nach Almeria mit stabilem Blutzucker ohne weitere Messungen absolviert hat, am 15.10.2024 ein Restaurant besucht hat, am 18.10.2024 auf einen Geburtstag eingeladen war, am 13.11.2024 die betriebliche Weihnachtsfeier besucht hat und schließlich im Musikverein aktiv ist, wo sie etwa bei einem Auftritt am Volkstrauertag mitgewirkt und am 07.09.2024 bei der Durchführung eines Gartenfestes mitgeholfen hat.

An Folgeerkrankungen durch die Diabeteserkrankung der Klägerin ist eine Nephropathie beschrieben, wobei nach einer vormals angegebenen Abnahme der GFR (= Glomeruläre Filtrationsrate) im Befundbericht von B3 vom 26.09.2023 die Nierenwerte im Verlauf als stabil bezeichnet worden sind. Wiederkehrend beschriebene Harnwegsinfekte ohne klinische Symptomatik würden nach Teil B Nr. 12.2.1 VG für sich genommen lediglich einen GdB von 0-10 begründen. Eine diabetische Retinopathie ist nicht beschrieben. Vielmehr hat der Augenarzt S1 in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 13.12.2022 einen seit 2020 stabilen Befund und einen beidseits uneingeschränkten Visus von 1,0 mitgeteilt. Somit bestehen bei der Klägerin auch keine Folgeerkrankungen in einem solchen Ausmaß, dass daraus die Einordnung der Diabeteserkrankung insgesamt als gravierend die Lebensführung beeinträchtigend begründet werden könnte.

Soweit B3 im Attest vom 30.09.2023 schließlich eine psychische Belastung der Klägerin durch das regelmäßige Gewahrwerden der Einschränkung durch den Diabetes mit u.a. depressiver Stimmung, Erschöpfung, Rückzugstendenzen von Freizeitaktivitäten, Meidung von Fremdkontakten, Abstellen des Glukosealarms in fremder Umgebung und bei beruflicher Tätigkeit sowie reduzierter Libido angegeben hat, ist zu beachten, dass die üblichen seelischen Begleiterscheinungen in den Sätzen der GdB-Tabelle bereits berücksichtigt sind (Teil A Nr. 2 lit. h) VG). Ein umfassender psychopathologischer Befund oder gar eine fachpsychiatrische oder fortlaufende psychotherapeutische Behandlung ist nicht ersichtlich. Dokumentiert sind zuletzt die psychologische Einzelberatung am 12.10.2023 (ohne Angabe einer konkreten Diagnose oder Empfehlung) im Rahmen des stationären Aufenthalts in der B4-Klinik sowie 2 bestätigte Beratungstermine am 26.03.2024 und 23.04.2024 bei der Psychologischen Familien- und Lebensberatung der Caritas B5. Hieraus kann kein solches Ausmaß einer psychischen Belastung objektiviert werden, welches wesentlich über die üblichen Folgen der Diabeteserkrankung hinausginge oder sogar den Ansatz eines eigenständigen GdB auf psychiatrischem Fachgebiet rechtfertigen würde.

Im Funktionssystem „Arme“ besteht bei der Klägerin kein messbarer GdB. Zwar wurde bei der Klägerin nach Durchführung einer Arthroskopie der linken Schulter vom 31.07.2020 mit Arthrolyse und Rekonstruktion der Supraspinatussehne im Aufnahmebefund der anschließenden Rehabilitationsmaßnahme vom 16.09.2020 bis zum 07.10.2020 in der B1-Klinik eine Beweglichkeit der linken Schulter nur bis 90° Anteversion und 70-80° Abduktion angegeben, was nach Teil B Nr. 18.13 VG einem GdB von 20 entspräche. Bereits im Abschlussbefund der Rehabilitationsmaßnahme wurde aber eine Abduktion und Anteversion der linken Schulter bis 170° angegeben, sodass keine GdB-relevante Einschränkung mehr festzustellen war. Auch im Bereich des linken Handgelenks wurde am 30.10.2020 durch den Z3 zwar eine Ulnaimpaction bei dynamischer Ulna-Plusvariante links diagnostiziert. Im Befund waren aber u.a. bei lokaler Druckdolenz über dem Os lunatum und dem Processus styloideus ulnae die Flexion und die Extension uneingeschränkt, der Faustschluss komplett und die Fingerstreckung frei, sodass sich nach Teil B Nr. 18.13 VG auch hieraus keine GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigung ergibt.

Im Funktionssystem „Beine“ besteht bei der Klägerin ebenfalls kein messbarer GdB. Im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme in der B1-Klinik wurde lediglich eine deutliche Einschränkung der Außen- und Innenrotation bei ansonsten freier Beweglichkeit der rechten Hüfte beschrieben. Bereits in einem Ambulanzbrief des A1-Klinikums vom 15.09.2020 wurden Ansatztendinosen der hüftstabilisierenden Muskulatur rechts mit Flüssigkeitsansammlung und diskretem intraartikulärem Erguss sowie eine Konturunregelmäßigkeit im Bereich des Trochanter majors beschrieben. Ansonsten waren die Hüftgelenke jedoch altersentsprechend normal ohne Degeneration. Auch hieraus ist nach Teil B Nr. 18.14 VG kein gesonderter GdB festzustellen.

Somit entspricht der Gesamt-GdB von 40 aufgrund der Diabeteserkrankung der Klägerin zugleich dem Gesamt-GdB. Die für sich keine eigenständige GdB-Feststellung rechtfertigenden Folgeauswirkungen der Diabeteserkrankung einschließlich einer psychischen Belastung der Klägerin sind darin bereits berücksichtigt. Weitere Erkrankungen, die einen bei der Bildung des Gesamt-GdB der Klägerin zu berücksichtigenden eigenständigen GdB rechtfertigen könnten, liegen nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Referenznummer:

R/R10057


Informationsstand: 18.03.2026