Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 153
Abs. 1 in Verbindung mit § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung eines
GdB von 50 mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2014.
Nach den
§§ 2 Abs. 1,
69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (
VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2412) festgelegten
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
Die seelische Erkrankung der Klägerin bedingt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Einzel-
GdB von 40. Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen
Dr. S, die nach Untersuchung der Klägerin am 6. Oktober 2014 dargelegt hat, dass diese an einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Diese sind als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu werten, für die nach
Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV ein
GdB-Rahmen von 30-40 vorgesehen ist. Nach Überzeugung des Senats ist vorliegend ein Einzel-
GdB von 40 gerechtfertigt, da die sozialen Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin zwar in ihrer Gesamtheit noch nicht einen mittelgradigen Ausprägungsgrad erreichen, der nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätzen mit einem Einzel-
GdB von 50-70 zu bewerten ist, sich diesem jedoch teilweise annähern. Denn deren seelische Leiden zeitigen deutliche berufliche Auswirkungen. Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R vom 13. April 2015 ergibt, ist die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Leiden mit depressiven Symptomen, erhöhter Ängstlichkeit, mangelnder psychischer Belastbarkeit und mangelnder Ein- und Umstellfähigkeit zur Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Dienstpflichten dauernd unfähig. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung sind dagegen nicht beschrieben worden.
Die Bewertung der Funktionseinschränkungen im Funktionssystem der Verdauungsorgane mit einem Einzel-
GdB von 30 steht zwischen den Beteiligten - zu Recht - nicht im Streit.
Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der
GdB gemäß § 69
Abs. 3
SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach
Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-
GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Bei der Klägerin ist der Gesamt-
GdB danach mit 50 festzusetzen. Der Einzel-
GdB von 40 für das psychische Leiden ist nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf die mit einem Einzel-
GdB von 30 zu bewertenden Behinderungen im Funktionssystem der Verdauungsorgane einen Zehnergrad heraufzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem im Klageverfahren geltend gemachten Begehren hinsichtlich des Zeitraums vom 21. März 2011 bis zum 5. Oktober 2014 nicht durchdringen konnte.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) sind nicht erfüllt.