Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben sie daher, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 11.09.2018 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind, durch Beschluss
gem. § 153
Abs. 4
SGG zurückgewiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54
Abs. 2
S. 1
SGG). Zu Recht hat es die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 abgelehnt, bei dem Kläger einen höheren
GdB als 40 festzustellen.
Nach § 48
Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (
SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakte mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich der Gesamt-
GdB um wenigstens 10 verändert.
Bei dem Kläger waren danach die Verhältnisse bei Erlass des Bescheides vom 07.10.2008 mit den Verhältnissen zu vergleichen, wie sie sich im Anschluss an den Neufeststellungsantrag des Klägers von Januar 2012 darstellen. Eine entsprechende wesentliche Verschlimmerung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen ist nicht eingetreten. Wegen der Begründung wird zunächst gemäß § 153
Abs. 2
SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen Entscheidung.
Denn entgegen der Auffassung des Klägers haben der Sachverständige und das SG sowohl den Einzel-
GdB für das seit Erlass des Bescheides vom 07.10.2008 hinzugetretene Knieleiden als auch den Gesamt-
GdB zutreffend bewertet. Nach
§ 152 Abs. 1 S.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX; bis zum 31.12.2017
§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152
Abs. 3
S. 1
SGB IX, vormals § 69
Abs. 3
S. 1
SGB IX a.F.). Die Bemessung des
GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-
GdB (zweiter Schritt) und des Gesamt-
GdB (dritter Schritt) kommt es indessen nach § 69
SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesen Prüfungsschritten hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden, seit dem 01.01.2009 geltenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (
VG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung (
Anlage zu § 2 VersMedV) einbezogen worden. Diese Grundsätze konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben, wobei insbesondere auch medizinische Sachkunde zum Tragen kommt. Sie sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten. Bei der Bildung des Gesamt-
GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird (
Teil A 3c Anlage zu § 2
VersMedV). Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nebeneinander (Teil A 3a) Anlage zu § 2
VersMedV). Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen (vergleiche Teil A 3d) Anlage zu § 2
VersMedV). Von Ausnahmefällen abgesehen führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes zu schließen (Teil A 3d) ee) Anlage zu § 2
VersMedV). Abzustellen ist bei den Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auch auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (
BSG vom 20.11.2012,
B 9 SB 36/12 B). Bei der Gesamtwürdigung sind auch die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der
GdB/
MdE-Tabelle der Anlage zu § 2
VersMedV feste Werte angegeben sind (vergleiche
BSG, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Einschätzungen des Sachverständigen und des SG weder bezüglich des Einzel-
GdB in Höhe von 10 für das seit Erlass des Bescheides vom 07.10.2008 hinzugetretene Knieleiden noch für die Bildung des Gesamt-
GdB zu beanstanden. Der Einzel-
GdB in Höhe von 10 für das Knieleiden ergibt sich aus den
Nummern 18.1 und 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV. Danach wird der
GdB für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Das Funktionsausmaß der Gelenke wird nach der Neutral-Null-Methode angegeben. Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades (
z.B. Streckung/Beugung 0-0-90) sind mit einem Einzel-
GdB von 0-10 zu beurteilen, ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (
z.B. Chondromalacia patellae Stadium II-
IV mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig) ohne Bewegungseinschränkung bedingen einen Einzel-
GdB in Höhe von 10-30. Demnach kommt für das Knieleiden des Klägers kein höherer Einzel-
GdB als 10 in Betracht. Nach dem Gutachten des
Prof. Dr. M beträgt das Bewegungsausmaß am rechten Knie 0/5/130 Grad und ist damit insgesamt als normwertig zu bezeichnen. Auch der Orthopäde Q hatte im November 2011 nur eine leichte Schwellung des rechten Kniegelenkes ohne Ergussbildung und eine fast normwertige Beweglichkeit im Kniegelenk (Streckung/Beugung 0-0-120) festgestellt. Beim Kläger liegt auch kein ausgeprägter Knorpelschaden des rechten Kniegelenkes mit anhaltenden Reizerscheinungen vor. Nach dem Gutachten des
Prof. Dr. M leidet der Kläger lediglich an beginnenden arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk. Er hat explizit festgestellt, dass die Kniebinnenschädigung mit degenerativen Veränderungen auf der Innenseite des Kniegelenkes zurzeit zu keinen höhergradigen Beeinträchtigungen oder Funktionseinschränkungen führt. Einen höhergradigen Kraftverlust der unteren rechten Extremität im Vergleich zur linken Extremität hat er nicht feststellen können. Der unstreitig vorliegende ältere Riss des vorderen Kreuzbandes rechtfertigt keine höhere Einschätzung des Einzel-
GdB, da dieser keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen bedingt.
Das Hinzutreten dieses Knieleidens mit einem Einzel-
GdB von 10 führt, wie sowohl der Sachverständige als auch das SG schon zutreffend ausgeführt haben, nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-
GdB. Denn nach Teil A
Nr. 3 ee) der
VG führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Schließlich ist ein Gesamt-
GdB von 50 auch bei Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen im Vergleich mit Gesundheitsschäden, die nach der Tabelle einen Einzel-
GdB von 50 bedingen (zum Beispiel der Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke) nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige
Prof. Dr. M hat das Bewegungsausmaß der Kniegelenke auch korrekt nach der Neutral-Null-Methode festgestellt. Eine Belastungsprüfung ist diesbezüglich nicht vorgesehen. Im Übrigen hat er bei der Untersuchung festgestellt, dass der Kraftgrad der unteren Extremität für Fußhebung/Fußsenkung, Großzehenhebung, Beinstreckung/Beinbeugung 5/5 beidseits ist. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei allseits intakt. Objektive Anhaltspunkte für eine auffällige Kraftminderung im Bein hat der Sachverständige nicht gefunden. Soweit der Kläger einwendet, der Sachverständige habe nicht den Zustand bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2012 berücksichtigt, führt dies ebenfalls nicht weiter. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zustand im Juni 2012 schlechter gewesen sein sollte als 2017. Gerade die arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk neigen eher zur Verschlechterung als zur Verbesserung. Im Übrigen hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, seine Leiden hätten sich im Verlauf des Verwaltungs- und Streitverfahrens verändert. Soweit der Kläger weiter einwendet, der Sachverständige habe nicht zu allen Gesundheitsstörungen an seinem rechten Kniegelenk Stellung genommen, führt dies ebenfalls nicht weiter. Zu berücksichtigen sind nämlich nur die Funktionsbeeinträchtigungen, und diese hat der Sachverständige geprüft. Soweit der Kläger ferner darauf hinweist, dass die Auswirkungen seiner Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen seien, stellt der Senat klar, dass diesem Anspruch gerade aufgrund der Berücksichtigung der
VersMedV Rechnung getragen wird.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, das SG habe die Entscheidung getroffen, ohne ihn zu hören, jeder Grundlage entbehrt. Aus der aktenkundigen gerichtlichen Verfügung vom 23.03.2017 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger Gelegenheit hatte, Stellung zu dem Gutachten zu nehmen und ein Urteil im März 2017 eben noch nicht ergangen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.