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Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde - Festellen eines Grades der Behinderung - Bewertung eines Einzel-GdB - erforderliche Darlegung der Auswirkungen auf den Gesamt-GdB - abweichende Bewertung durch das LSG während der mündlichen Verhandlung

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

B 9 SB 67/18 B


Urteil vom:

20.02.2019


Grundlage:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle von bisher 40. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint (Urteil vom 6.9.2018). Entgegen der Einschätzung des Beklagten und des SG komme aufgrund der aktenkundigen Untersuchungsbefunde für die Polyneuropathie und damit für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" kein Einzel-GdB von 30, sondern lediglich ein Einzel-GdB von 20 in Betracht. Unter Berücksichtigung eines Einzel-GdB für die Funktionssysteme "Rumpf" und "Arme" von jeweils 20 scheide ein Gesamt-GdB von 50 aus.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Rechtsweg:

SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 04.10.2017 - S 1 SB 2965/16
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2018 - L 6 SB 4262/17

Quelle:

?

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


Gründe

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle von bisher 40. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint (Urteil vom 6.9.2018). Entgegen der Einschätzung des Beklagten und des SG komme aufgrund der aktenkundigen Untersuchungsbefunde für die Polyneuropathie und damit für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" kein Einzel-GdB von 30, sondern lediglich ein Einzel-GdB von 20 in Betracht. Unter Berücksichtigung eines Einzel-GdB für die Funktionssysteme "Rumpf" und "Arme" von jeweils 20 scheide ein Gesamt-GdB von 50 aus.


Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Referenznummer:

R/R8700


Informationsstand: 02.07.2021