I. Mit Urteil vom 26.7.2017 hat das
LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (
GdB) von mindestens 50 anstelle des anerkannten
GdB von 40 verneint. Die bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund einer psychischen Störung, Lungenfunktionseinschränkung, koronare Herzkrankheit mit Stentimplantation, Impingementsyndrom beider Schultergelenke und degenerativer Hüftgelenksveränderungen mit Varikosis und Hüftprothese links mit einem Einzel-
GdB von jeweils 20 sowie wegen des degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit einem Einzel-
GdB von 10 bedingten keinen höheren
GdB, da eine Addition der einzelnen Werte nicht stattfinde. In Übereinstimmung mit dem SG sei davon auszugehen, dass ein Gesamt-
GdB von 40 dem Gesamtmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung des Klägers gerecht werde. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
BSG Beschwerde eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG), weil das
LSG entgegen der Gutachten des Sachverständigen
Dr. S. und
Dr. A. einen
GdB von nur 40 für begründet halte. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor (Zulassungsgrund gemäß § 160
Abs. 2
Nr. 3
SGG), weil das
LSG mit seiner Entscheidung die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128
Abs. 1
S. 1
SGG überschritten habe.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160
Abs. 2
SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (
vgl. § 160a
Abs. 2
S. 3
SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (
vgl. BSG SozR 1500 § 160
Nr. 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a
Nr. 11;
BSG SozR 1500 § 160a
Nr. 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
"inwieweit ... die entscheidenden Gerichte in Sozialrechtsverfahren bei ihrer Entscheidung von der Bewertung eines Sachverständigen abweichen "dürfen"; insbesondere, wenn mehrere Sachverständige übereinstimmend eine andere Auffassung vertreten, als die des entscheidenden Gerichts".
Es ist fraglich, ob es sich bereits um eine Rechtsfrage iS des § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG handelt, also um eine Frage, die allein unter Anwendung juristischer Methodik beantwortet werden kann. Nicht dazu gehören Fragen, wie die vorliegende, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze
bzw. wissenschaftliche Erkenntnisse betreffen, die sich auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen beziehen (
vgl. dazu
BSG SozR 4-1500 § 160a
Nr. 9).
Aber auch für diesen Fall hat der Kläger die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen vermeintlichen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Hierzu wäre es zunächst erforderlich gewesen, die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen und die darauf beruhende Rechtsprechung des
BSG darzulegen und Ausführungen dazu zu machen, weshalb sich die Beantwortung der vermeintlichen Rechtsfrage nicht bereits hieraus ergeben könnte. Denn rechtlicher Ausgangspunkt für die Feststellung des
GdB ist stets
§ 69 Abs. 1, 3 und 4 SGB IX (siehe
BSG SozR 4-3250 § 69
Nr. 10 RdNr. 16 bis 21 mwN). Die Bemessung des
GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSGE 4, 147, 149 f; BSGE 62, 209, 212 ff = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 ff;
BSG SozR 4-3250 § 69
Nr. 10), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (1. Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-
GdB und des Gesamt-
GdB kommt es indes nach § 69
SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Zu all diesen Voraussetzungen verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Tatsächlich lässt sie aber erkennen, dass das
LSG das getan hat, was seine Aufgabe ist, nämlich ausgehend von einem bestimmten Sachverhalt eine Beweiswürdigung anhand der feststehenden medizinischen Tatsachen vorzunehmen und den Gesamt-
GdB anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung selbst zu beurteilen (
vgl. BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr. 5 mwN, stRspr). Im Grunde kritisiert der Kläger mit seinen Ausführungen lediglich die Beweiswürdigung des
LSG (
vgl. § 128
Abs. 1
S. 1
SGG), womit er gemäß § 160
Abs. 2
Nr. 3 Halbs. 2
SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des
LSG rügen wollte (
vgl. BSG SozR 1500 § 160a
Nr. 7 S 10).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160
Abs. 2
Nr. 3 Halbs. 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a
Abs. 2
S. 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160
Abs. 2
Nr. 3 Halbs. 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128
Abs. 1
S. 1
SGG und auf eine Verletzung des § 103
SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das
LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Darlegung vermeintlicher Aufklärungsmängel (§ 103
SGG) durch das
LSG ohne zuvor den Sachverhalt und den gesamten Verfahrensgang darzustellen. "Bezeichnet" iS des § 160a
Abs. 2
S. 3
SGG ist ein Verfahrensmangel allerdings nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (
BSG SozR 1500 § 160a
Nr. 14). Dies wird aber nur dann erkennbar, wenn zuvor diese Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargestellt und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Hieran fehlt es. Sofern der Kläger ein Überschreiten der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128
Abs. 1
S. 1
SGG durch das
LSG rügt, scheitert dieses Vorhaben, im Rahmen der Beschwerde, bereits an dem Umstand, dass nach § 160
Abs. 2
Nr. 3 Halbs. 2
SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128
Abs. 1
S. 1
SGG gestützt werden kann. Die Stellung eines weiteren Beweisantrags hat der Kläger selbst nicht behauptet, ebenso wenig wie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Überdies legt die Beschwerde auch nicht dar, welches Vorbringen zudem zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, sich mit den Grundsätzen der Bildung des Gesamt-
GdB auseinanderzusetzen (
vgl. BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - Juris mwN) und darzulegen, warum die Annahme eines
GdB von 50 hätte erfolgen müssen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
vgl. § 160a
Abs. 4
S. 2 Halbs. 2
SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a
Abs. 4
S. 1 Halbs. 2, § 169
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1
SGG.