Die Klage hat im vollen Umfang Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54
Abs. 1
S. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Feststellung eines
GdB von 70.
Nach
§ 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die den Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift von einer Beeinträchtigung auszugehen, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Nach § 152
Abs. 1
S. 5
SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30
Abs. 16 des BVG erlassenen Versorgungsmedizinverordnung (
VersMedV) entsprechend (
§ 241 Abs. 5 SGB IX).
Die
VersMedV enthält als Anlage die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (
VMG), anhand derer die medizinische Bewertung von Behinderungen und die Bemessung des
GdB erfolgt. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (
Teil A, Ziff. 2 e) VMG). Soweit mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, sind zwar die Einzel-
GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-
GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-
GdB ungeeignet. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dabei ist bei der Beurteilung des Gesamt-
GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten
GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können: Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also
z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen, die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden oder die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. Regelmäßig führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 oder 20 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (
vgl. Teil A, Ziff. 3 VMG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin ein
GdB von 70 anzusetzen. Die durch die MCS bedingten Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Auffassung der Kammer so erheblich, dass erst ein
GdB von 70 die bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen ausgleichen kann.
Grundlage für die
GdB-Bewertung einer MCS ist
Teil B, Ziff. 18.4 VMG. Hiernach ist die MCS jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass insoweit allein die Bewertungen für psychische Erkrankungen nach
Teil B, Ziff. 3.7 VMG als Maßstab herangezogen werden dürfen, ist dies bereits mit dem Wortlaut des Teil B, Ziff. 18.4
VMG nicht in Einklang zu bringen. Auch steht diese Vorgehensweise nicht den Entscheidungen des
BSG entgegen. Die Urteile, auf die sich die Beklagte bezieht (etwa vom 27. Februar 2002,
B 9 SB 6/01 R, vom 28. August 2002, B 9 SB 34/02 B und vom 6. November 2003, B 9 SB 54/03 B), hatten noch die alte Rechtslage zur Grundlage und bezogen sich bei der
GdB-Bewertung auf die "Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (
AHP), die im Januar 2009 von den
VMG abgelöst wurden. Teil A, Ziff. 26.18
AHP ordnete u.a. die MCS noch als sogenanntes Somatisierungssyndrom ein. Dies wurde von vielen Betroffenen und entsprechenden Verbänden als Diskriminierung empfunden. In der seit März 2010 geltenden Fassung der
VMG findet sich dieser Begriff nicht wieder. Unabhängig hiervon war die MCS jedoch auch zum damaligen Zeitpunkt jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Dass das
BSG in den vorgenannten Entscheidungen maßgeblich auf Teil A, Ziffer 26.3
AHP abstellte, führt jedoch nicht dazu, dass allein auf die
GdB-Wertung für psychische Beeinträchtigungen abzustellen ist. Denn auch Teil A, Ziff. 26.2
AHP umfasste nicht nur die Psyche, sondern das gesamte Nervensystem einschließlich der damit einhergehenden somatischen Beschwerden.
Vorliegend erfährt die Klägerin die stärkste Beeinträchtigung durch ihr hochgradiges Untergewicht. Das Gericht legt hierfür
Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG analog zugrunde. Hiernach ist bei einer Crohn-Krankheit mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) ein
GdB von 50 bis 60 und bei schwersten Auswirkungen (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie) ein
GdB von 70 bis 80 angezeigt. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend ein
GdB von 70 anzusetzen. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
Dr. med. C. wird insoweit verwiesen. Er hat ausführlich das Beschwerdebild der Klägerin widergegeben. Nach den erhobenen Befunden besteht bei der Klägerin ein hochgradiges Untergewicht. Sie befindet sich an der Grenze zum Hungertod. Ohne einen erfolgreichen Kostaufbau ist eine Umkehrung dieses fatalen Prozesses nicht mehr möglich. Selbst bei engmaschiger medizinischer Begleitung ist der Umkehrungsprozess risikobehaftet. Die Folgeerscheinungen des Untergewichts zeigen sich etwa in der festge-stellten Osteoporose. Zudem ist die Muskulatur ausgeprägt verschmächtigt, was die anamnestischen Angaben der Klägerin, dass sie sich kaum mehr aus dem Haus bewegt, bestätigt. Schließlich kann die Klägerin derzeit nur noch vier Nahrungsmittel zu sich nehmen. Bei Einnahme unverträglicher Lebensmittel kommt es zu Bauchkrämpfen, Durchfall und Erbrechen.
Die zweitstärkste Beeinträchtigung wird durch die Empfindlichkeit gegenüber volatilen organischen Chemikalien verursacht. Hier kommt es zu Erbrechen und Übelkeit. Sekundär führt dies zu einer sozialen Isolierung, da die Klägerin praktisch ans Haus gebunden ist. In Anwendung von
Teil B, Ziff. 8.5 VMG zieht das Gericht hier die Analogie zu einem Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion. Nach dem Gesetzeswortlaut ist bei einer Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen ein
GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt und bei einer Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle ein
GdB von 50.
Das Gericht legt hier einen
GdB von 50 zugrunde. Als besonders schwerwiegend erachtet die Kammer den Umstand, dass es der Klägerin nicht möglich ist, ihre Reaktionen zu kontrollieren. Medikamente, die die Symptome abmildern oder gar unterdrücken, sind nicht bekannt. Zudem kann sie ihr Verhalten auch nicht dergestalt ausrichten, dass sie die Stoffe, auf die sie reagiert, meidet. Das Spektrum der unverträglichen Stoffe ist mittlerweile so breit gefächert, dass es der Klägerin praktisch nicht möglich ist, ohne Kontakt mit diesen Stoffen das Haus zu verlassen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Klägerin erheblich stärker eingeschränkt ist als beispielsweise ein starker Allergiker, der durch Meiden der jeweiligen Allergene noch Einfluss auf seinen Gesundheitszustand nehmen kann.
Da die Auswirkungen ihren Ursprung in der MCS haben und sich teilweise überschneiden (Übelkeit, Erbrechen, Schwindel) erachtet die Kammer einen
GdB von 70 vorliegend für angemessen. Auf etwaige Funktionsstörungen das Herz-Kreislaufsystem oder das Gehör betreffend, kommt es daher nicht mehr an. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass diese so erheblich sind, dass der
GdB insgesamt hoch zu stufen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.