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Urteil
Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) - Feststellungsverfahren - GdB-Erhöhung - Neufestsetzung

Gericht:

SG Karlsruhe


Aktenzeichen:

S 12 SB 3599/19


Urteil vom:

26.05.2020


Leitsätze:

Aus der neutralen Sichtweise eines verständigen Betrachters besteht bei vernünftiger Würdigung aller Umstände jedenfalls dann Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters in einem ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Verfahren zu zweifeln, wenn objektive Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er wegen der Aufrechterhaltung seiner in einem Vorverfahren eines Beteiligten bereits geäußerten Rechtsauffassung in einem ihm nunmehr zur Bearbeitung zugewiesenen vergleichbaren weiteren Rechtsstreit der konkreten, nachvollziehbaren und beachtlichen Gefahr ausgesetzt ist, persönlich eine dienstliche Benachteiligung zu erfahren.

Eine nachdrückliche Warnung eines Dienstvorgesetzten vor dienstlicher Benachteiligung begründet regelmäßig hinreichend eine Furcht vor dienstlicher Benachteiligung seitens des mit der Warnung adressierten Dienst-Untergebenen.

Die Eigenverantwortlichkeit unterscheidet den mittelmäßigen Bürokraten vom guten Richter: Der eine liefert sich freiwillig der Banalität des Bösen im Arendtschen Sinne aus und verwerkzeuglicht sich selbst, der andere widmet sich freien Herzens den radikalen Ideen universeller Subjektivität und unveräußerlicher Menschenwürde.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

?

Leitsätze:

Aus der neutralen Sichtweise eines verständigen Betrachters besteht bei vernünftiger Würdigung aller Umstände jedenfalls dann Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters in einem ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Verfahren zu zweifeln, wenn objektive Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er wegen der Aufrechterhaltung seiner in einem Vorverfahren eines Beteiligten bereits geäußerten Rechtsauffassung in einem ihm nunmehr zur Bearbeitung zugewiesenen vergleichbaren weiteren Rechtsstreit der konkreten, nachvollziehbaren und beachtlichen Gefahr ausgesetzt ist, persönlich eine dienstliche Benachteiligung zu erfahren.

Eine nachdrückliche Warnung eines Dienstvorgesetzten vor dienstlicher Benachteiligung begründet regelmäßig hinreichend eine Furcht vor dienstlicher Benachteiligung seitens des mit der Warnung adressierten Dienst-Untergebenen.

Die Eigenverantwortlichkeit unterscheidet den mittelmäßigen Bürokraten vom guten Richter: Der eine liefert sich freiwillig der Banalität des Bösen im Arendtschen Sinne aus und verwerkzeuglicht sich selbst, der andere widmet sich freien Herzens den radikalen Ideen universeller Subjektivität und unveräußerlicher Menschenwürde.

Referenznummer:

R/R9569


Informationsstand: 03.05.2023