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Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellung einer Schwerbehinderung wegen eines Diabetes mellitus - erhebliche Beeinträchtigung in der Lebensführung - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Gefahr von Zuckerschocks - Fortdauer des Fahrverbots wegen nicht rechtzeitig beigebrachtem Gutachten - unzureichender Leistungstest - Behinderungskausalität

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

B 9 SB 5/20 B


Urteil vom:

01.07.2020


Grundlage:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderung.

Der Kläger leidet unter Diabetes mellitus. Auf seinen Antrag vom April 2016 stellte der Beklagte deshalb bei ihm zuletzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest (Bescheid vom 13.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2016).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, beim Kläger darüber hinaus einen GdB von 50 festzustellen. Dem Kläger sei wegen seines Diabetes im Jahr 2015 die Fahrerlaubnis entzogen worden, was einen zusätzlichen erheblichen Einschnitt in seine Lebensführung dargestellt habe. Dies rechtfertige einen GdB von 50 (Gerichtsbescheid vom 23.5.2018).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein GdB von 50 zu. Er erfülle aktuell die auf den Therapieaufwand bezogenen Kriterien für einen GdB in dieser Höhe, sei aber nicht zusätzlich erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Insbesondere sei sein Diabetes seit 2016 stabil eingestellt. Wiederkehrende Kollapszustände, die in der Vergangenheit zum Entzug seines Führerscheins geführt hätten, träten seitdem nicht mehr auf. Die fortbestehenden Einschränkungen durch den Entzug seines Führerscheins beruhten daher nicht mehr auf dem Diabetes, sondern auf der verspäteten Beibringung eines neuen Gutachtens über seine Fahrtüchtigkeit. Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 habe zudem im Jahr 2015 unabhängig von der diabetischen Stoffwechseleinstellung bereits wegen der Ergebnisse des Leistungstests nicht vorgelegen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

Rechtsweg:

SG Frankfurt/Main, Gerichtsbescheid vom 23.05.2018 - S 3 SB 338/16
LSG Hessen, Urteil vom 19.11.2019 - L 3 SB 78/18

Quelle:

?

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderung.

Der Kläger leidet unter Diabetes mellitus. Auf seinen Antrag vom April 2016 stellte der Beklagte deshalb bei ihm zuletzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest (Bescheid vom 13.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2016).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, beim Kläger darüber hinaus einen GdB von 50 festzustellen. Dem Kläger sei wegen seines Diabetes im Jahr 2015 die Fahrerlaubnis entzogen worden, was einen zusätzlichen erheblichen Einschnitt in seine Lebensführung dargestellt habe. Dies rechtfertige einen GdB von 50 (Gerichtsbescheid vom 23.5.2018).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein GdB von 50 zu. Er erfülle aktuell die auf den Therapieaufwand bezogenen Kriterien für einen GdB in dieser Höhe, sei aber nicht zusätzlich erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Insbesondere sei sein Diabetes seit 2016 stabil eingestellt. Wiederkehrende Kollapszustände, die in der Vergangenheit zum Entzug seines Führerscheins geführt hätten, träten seitdem nicht mehr auf. Die fortbestehenden Einschränkungen durch den Entzug seines Führerscheins beruhten daher nicht mehr auf dem Diabetes, sondern auf der verspäteten Beibringung eines neuen Gutachtens über seine Fahrtüchtigkeit. Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 habe zudem im Jahr 2015 unabhängig von der diabetischen Stoffwechseleinstellung bereits wegen der Ergebnisse des Leistungstests nicht vorgelegen.


Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

Referenznummer:

R/R8691


Informationsstand: 22.06.2021