Die nach § 172
Abs. 1
SGG statthafte sowie nach § 173
SGG form- und fristgerecht gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 15.12.2025 eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das SG Reutlingen hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 15.12.2025 zutreffend dargelegt, dass und warum der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG hat, weil eine Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem an und sieht daher gemäß § 142
Abs. 2 Satz 3
SGG von einer weiteren Begründung ab.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Soweit der Antragsteller wie schon im erstinstanzlichen Verfahren erneut darauf verweist, dass die „korrekte“ Höhe des
GdB entscheidend sei im Gesamtbild der von ihm beanspruchten Sozialleistungen in Form von Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente, sozialen Hilfen (Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld) und Rehabilitationsleistungen, trifft dies nicht zu. Das SG hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Ansprüche auf die vom Antragsteller genannten Sozialleistungen gegenüber dem Jobcenter, der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nicht davon abhängig sind, dass der Antragsteller über einen bestimmten
GdB verfügt. Zu Unrecht vertritt der Antragsteller insbesondere die Auffassung, dass der
GdB insbesondere in Bezug auf seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ein entscheidender Faktor sei: Dass die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung hat (
BSG, Beschluss vom 09.12.1987 -
5b BJ 156/87 -, juris) und dass sich die Voraussetzungen für die Beurteilung des
GdB maßgeblich von jenen für die Beurteilung einer Erwerbsminderung unterscheiden (
vgl. BSG, Beschluss vom 10.07.2018 -
B 13 R 64/18 B -, juris), ist in ständiger Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt.
Soweit der Antragsteller angeführt hat, seinen Erhöhungsantrag beim Antragsgegner bereits im September 2025 gestellt zu haben und damit sinngemäß die Bearbeitungsdauer durch die Versorgungsverwaltung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der einstweilige Rechtsschutz nicht allgemein zur Beschleunigung von Schwerbehindertenverfahren dienen kann, sondern nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile, die ein Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar machen.
Insoweit hat auch der Antragsteller, dem mit einem
GdB von 50 die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zuerkannt ist, weder konkretisiert, welchen
GdB er überhaupt erstrebt, noch worin die besondere Härte, die es ihm unzumutbar machen würde, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, in seinem Fall liegt. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass ihm wesentliche Nachteile drohen, die nur (und unter Vorwegnahme der Hauptsache) durch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuerkennung eines höheren
GdB (als des festgestellten
GdB von 50) abgewendet werden könnten. Die Situation des Antragstellers unterscheidet sich nicht von derjenigen einer Vielzahl von Antragstellern
bzw. Klägern, die regelmäßig den Ausgang des von ihnen betriebenen Verfahrens abwarten, wenn sie wegen der Ablehnung der begehrten Feststellung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (
vgl. Bayerisches
LSG, Beschluss vom 13.10.2022 –
L 2 SB 129/22 B ER, juris Rn. 32). Allein der – andere Kläger ebenso betreffende – Umstand, dass ein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist kein von vornherein unzumutbarer Nachteil (
vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 –
L 6 B 36/09 SB ER, juris Rn. 19).
Fehlt es an bereits einem Anordnungsgrund, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (mithin darauf, ob sich die beim Antragsteller bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschlimmert haben und ob er daher einen Anspruch auf Zuerkennung eines über 50 liegenden
GdB hat), im vorliegenden Eilverfahren nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177
SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.