Erhöhung des GdB

Entscheidungen, in denen die Klägerinnen und Kläger eine Erhöhung des GdB begehren.

Werden die Einschränkungen einer Behinderung immer stärker oder kommen zu einer bereits bestehenden Behinderung weitere Behinderungen oder Beeinträchtigungen hinzu, kann bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Neufeststellung des Grads der Behinderung (GdB) gestellt werden. Ziel der Erhöhung des GdB ist die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und von Merkzeichen, durch die bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können.

Gutachter überprüfen beim Neufeststellungsverfahren erneut den kompletten Gesundheitszustand des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Nicht immer führt dies zu einem höhren Grad der Behinderung und zur Zuerkennung von Merkzeichen. Zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur mit einen GdB von 10 oder 20 bewertet werden, führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung, da diese häufig keine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung bedingen.

Möglich ist auch eine Herabsetzung des bisherigen GdB, wenn sich beispielsweise der Gesundheitszustand nach Operation oder erfolgreicher Therapie gebessert hat. Auch die Grundlage der Begutachtung, die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung Versorgungsmedizinische Grundsätze, werden den neuesten medizinischen Erkenntnissen der Wissenschaft angepasst, was zu einer Neubewertung der Auswirkungen der Beeinträchtigung einzelner Behinderungen und somit zu einer Verminderung der GdB-Werte führen kann.

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