Bildung des Gesamt-GdB

Entscheidungen, in denen die Bildung des Gesamt-GdB aus mehreren Einzel-GdB thematisiert wird und um die Höhe des Gesamt-GdB gestritten wurde.

Die Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung erfolgt auf Grundlage der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). Als Maßeinheit für die Stärke der Beeinträchtigung in den verschiedenen Lebensbereichen durch eine oder mehrere Behinderungen wird der Grad der Behinderung (GdB) verwendet.

Die Einzel-GdB werden als Grad der Behinderung in Zehnergraden bestimmt. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Absatz 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln. Die Anwendung einer Rechenmethode ist nach Teil A Nummer 3 der Versorgungsmedizin-Verordnung hierbei verboten. Vielmehr muss bei der Bildung des Gesamt-GdB geprüft werden, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz  verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt.

Bei der Gesamtwürdigung des GdB sind die Auswirkungen der Beeiträchtigungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in den Versorgungsmedizinschen Grundsätzen feste Grade angegeben sind.

Urteile (124)