I.
Das Gericht konnte gemäß § 105
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört worden sind.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2012 ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch ihn nicht beschwert (§ 54
SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt wird. Der von ihm ebenfalls beantragte
GdB von 50 ist bereits festgestellt, ein höherer
GdB wurde nicht geltend gemacht. Nach
§ 69 Abs. 4 i.V.m. § 69
Abs. 1
S. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Stellen den Grad der Behinderung fest und treffen die erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ergeben sich aus den
§§ 145,
146 SGB IX. Nach § 145
Abs. 1
SGB IX sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich zu befördern. Nach § 146
Abs. 1
SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht darauf an, ob bestimmte Wegstrecken noch in einer bestimmten Zeit zurückgelegt werden können. Sonst würde die Zuerkennung des Merkzeichens von der Einschätzung des begutachtenden Arztes abhängig gemacht werden können. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nur die behinderungs-bedingten Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Bewegungseinschränkungen aus anderen Gründen, wie
z.B. Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Motivation des behinderten Menschen haben außer Acht zu bleiben.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind nach
Teil D Nr. 1 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, des § 30
Abs. 1 und des § 35
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (AnlVersMedV), die
gem. § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX auch für die Feststellungen im Schwerbehindertenrecht gilt, erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen
GdB von wenigstens 50 bedingen oder bei Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem
GdB von unter 50, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken,
z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung sowie arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem
GdB von 40. Auch innere Leiden, die schwere Beeinträchtigungen zur Folge haben, können die Voraussetzungen erfüllen, ferner hirnorganische Anfälle mit einer mittleren Anfallshäufigkeit, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten sowie Störungen der Orientierungsfähigkeit bei schweren Seh- oder Hörbehinderungen oder aufgrund geistiger Behinderung.
Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er leidet weder an sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen
GdB von wenigstens 50 bedingen, noch unter einem inneren Leiden mit schwerer Beeinträchtigung. Auch hirnorganische Anfälle mit einer mittleren Anfallshäufigkeit liegen nicht vor.
Der Kläger trägt zwar vor, dass seine Gehfähigkeit und Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei. Dies lässt sich jedoch den eingeholten Befunden nicht entnehmen. Vielmehr ist dem Arztbericht von
Dr. B1 vom 06.02.2013 zu entnehmen, dass das Gangbild unauffällig war und am rechten Hüftgelenk weder ein Leistenbeugendruckschmerz noch ein Trochanterdruckschmerz bestand. Auch die mitgeteilten Befunde zur Beweglichkeit belegen keine stärkergradige Bewegungseinschränkung, die zu einem höheren
GdB als 10 für die Hüftgelenksprothese führen könnte. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Schmerzhaftigkeit einen
GdB von 20 annähme, ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Wirbelsäulenschadens kein
GdB von mindestens 50. Eine Hüftgelenksversteifung, die die Vergabe des Merkzeichens "G" rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich führt die mehrfach vorgetragene Beinlängenverkürzung nach
Teil B Nr. 18.14 nicht zu einem eigenständigen
GdB, da diese weniger als 2,5
cm beträgt.
Die Herzerkrankung des Klägers mit der Notwendigkeit der Schrittmachterimplantation stellt kein inneres Leiden mit schwerer Beeinträchtigung dar. Vielmehr ergibt sich aus den Befunden eine gute kardiale Belastbarkeit mit Beschwerdefreiheit. Auch ein Anfallsleiden mit einer mittleren Anfallshäufigkeit ist nicht belegt. Dies setzt voraus, dass generalisierte und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen und kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen auftreten. Beim Kläger ist jedoch lediglich einmalig der Verdacht auf einen fokalen epileptischen Anfall geäußert worden. Weitere Anfälle sind nicht belegt, auch teilte der Kläger auf Nachfrage nicht mit, dass insofern eine weitere Diagnostik erfolgt sei.
Schließlich ergibt sich auch aufgrund des vorgetragenen Schwindels kein Anspruch auf das Merkzeichen G. Zum einen ist dieser nicht vergleichbar mit hirnorganischen Anfällen mit einer mittleren Anfallshäufigkeit, zum anderen ist den Arztbriefen von
Dr. G. vom 20.09.2012 und vom 24.01.2013 zu entnehmen, dass der Schwindel in den letzten Monaten weniger aufgetreten sei und der Kläger bezüglich Schwindel oder Synkopen beschwerdefrei sei.
Der Kläger erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" daher nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.