Begehr der Schwerbehinderteneigenschaft

Rechtsprechung, in denen um die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestritten wird.

Nach § 2 Absatz 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs haben.

Menschen mit einem GdB von mehr als 50 erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Mit dem Ausweis können Sie bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel den besonderen Kündigungsschutz, den Zusatzurlaub oder bestimmte Steuervorteile.

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