Feststellung der Behinderung ⁠/​ Grad der Behinderung (GdB)

Entscheidungen zu unterschiedlichen Aspekten bei der Bildung und Feststellung des Grads der Behinderung durch die Versorgungsverwaltung und der damit verbundenen Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Die Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung erfolgt auf Grundlage der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Als Maßeinheit für die Stärke der Beeinträchtigung in den verschiedenen Lebensbereichen durch eine oder mehrere Behinderungen wird der Grad der Behinderung (GdB) verwendet. Der GdB wird in 10er-Graden von 10 bis 100 angegeben. Die Grade entsprechen keinen Prozentangaben. Je höher der Wert liegt, umso stärker ist die Beeinträchtigung durch die Behinderung.

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen Einzel-GdS (Grad der Schädigungsfolgen) zugeordnet. Der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) findet Anwendung im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei sich der GdS nur auf die Schädigungsfolgen bezieht, während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezieht. Die den Behinderungen und Erkrankungen zugeordneten GdS-Werte entsprechen den GdB-Werten.

Eine Feststellung der Behinderung mit Ausstellung eines Feststellungsbescheids erfolgt erst ab einem GdB von 20. Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht ab einem Grad der Behinderung von 50 und höher.

Das Feststellungsverfahren wird auf Antrag von den Ämtern der Versorgungsverwaltung (früher Versorgungsämter) durchgeführt (§ 152 SGB IX). Den Grad der Behinderung (GdB) prüfen Gutachter und Gutachterinnen der Ämter nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Neben einem Feststellungsbescheid wird auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, in dem der Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) eingetragen werden. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen. Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel befristet ausgestellt.

Bei erwerbstätigen Personen gelten bei der Feststellung der Behinderung die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen (§ 152 Absatz 1 SGB IX).

Verliert der schwerbehinderte Mensch nach einem Überprüfungsverfahren oder nach Ablauf einer Heilungsbewährung den Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung des GdB auf weniger als 50, so besteht sein Anspruch auf die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche noch weiter bis zum Ende des dritten Monats, ab dem der Bescheid nicht mehr anfechtbar ist (Schutzfrist nach § 199 SGB IX). Auch hier gilt das Datum des Herabsetzungsbescheids.

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