Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160
Abs. 2
Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) ist nicht in der nach § 160a
Abs. 2
S. 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (
vgl. nur
BSG SozR 3-1500 § 160a
Nr. 34
S. 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 30.12.2013 nicht.
Offenbleiben kann, ob die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargetan hat. Zweifel hieran bestehen, weil der Arbeitsplatzbegriff in
§ 73 Abs. 1 SGB IX legal definiert ist und dieser Begriff - worauf das
LSG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - im Urteil des 7. Senats des
BSG vom 1.3.2011 (
B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2
Nr. 4) anhand der Funktion des
§ 2 Abs. 3 SGB IX weiter inhaltlich bestimmt worden ist. U.a. heißt es in der zitierten Entscheidung, das Gesetz unterscheide zwischen zwei Alternativen, nämlich der Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes (Alternative 2) sowie der Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes i.
S. des § 73
SGB IX (Alternative 1), die kumulativ, aber auch nur alternativ vorliegen könnten (Hinweis auf BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2
Nr. 1;
vgl. BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2
Nr. 4, RdNr. 12). Da die Beklagte in der Beschwerdebegründung auf diese Rechtsprechung des
BSG nur unter der Prämisse eingeht, es gebe im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, um in eine Prüfung der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 2
Abs. 3
SGB IX (Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes) einzutreten, wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern Klärungsbedarf bestehen soll, wenn nach der Rechtsprechung des
BSG bereits das Vorliegen einer Alternative zu einer Gleichstellung führen kann.
Jedenfalls aber zeigt die Beklagte die konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend auf. Hierzu führt sie aus, das
LSG habe einen Anspruch des Klägers auf Gleichstellung mit der Begründung bejaht, sein Arbeitsplatz auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses sei ohne die Gleichstellung nicht zu erlangen; es fehle jedoch jede Feststellung dazu, ab welchem konkreten Zeitpunkt eine dauernde Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Klägers vorliegen könnte, die zu einer Beendigung der ausgeübten Beschäftigung führen würde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, weshalb es auf den Eintritt von Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit noch ankommen soll, wenn nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen bereits die vorliegende Behinderung und das Fehlen einer Gleichstellung wesentlich dafür waren, dass der Kläger nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden und insoweit nicht einen Arbeitsplatz i.
S. des
§ 73 SGB IX erlangen konnte (
vgl. zur Maßgeblichkeit der Tatsachengrundlage der Vorinstanz Senatsbeschluss vom 17.6.2009 - B 11 AL 187/08 B - Juris RdNr. 5). Außerdem hat das
LSG im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdebegründung im angefochtenen Urteil - genau wie das SG in der erstinstanzlichen Entscheidung - gerade einen Anspruch des Klägers auf Gleichstellung verneint; insoweit haben nämlich Klage und Berufung des Klägers gerade keinen Erfolg gehabt. SG und
LSG haben die Beklagte vielmehr verpflichtet, über den klägerischen Antrag über die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Bescheidungsurteile), weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die alternative Entscheidungsnotwendigkeit über
§ 2 Abs. 3 Alternative 1 SGB IX ("Erlangensvariante") nicht beachtet und insoweit keine Ermessensentscheidung getroffen habe. Damit geht die Beklagte bereits von einem unzutreffenden Inhalt der Entscheidung des
LSG aus.
Dass die Beklagte die Entscheidung des
LSG in der Sache für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (
vgl. BSG SozR 1500 § 160a
Nr. 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a
Abs. 4
S. 2 Halbs. 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a
Abs. 4
S. 1 Halbs. 2 i.V.m § 169
S. 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193
Abs. 1
SGG.