Urteil
Voraussetzungen der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Gericht:

BSG 11. Senat


Aktenzeichen:

B 11 AL 117/13 B


Urteil vom:

10.03.2014


Grundlage:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger, der ein Studium der Fachrichtung Ingenieur-Informatik an einer Fachhochschule abgeschlossen hat, arbeitet seit dem 1.2.2004 im Angestelltenverhältnis in der Stabsstelle Innenrevision des Zentrums für I. Er ist behindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30. Sein Arbeitsplatz ist behindertengerecht ausgestattet; das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt.

Im August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, die er benötige, um die Beamtenlaufbahn einzuschlagen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011 ab, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Arbeitsplatz im Angestelltenverhältnis aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet und der Kläger zur Erhaltung dieses Arbeitsplatzes auf den Schutz des Schwerbehindertenrechts angewiesen sei. Nach eigenen Angaben könne der Kläger seine berufliche Tätigkeit ohne Einschränkungen weiter ausüben. Die beabsichtigte Verbeamtung sei kein Anerkennungsgrund für eine Gleichstellung. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, über den Antrag des Klägers über die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Beklagte habe verkannt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht nur kumulativ, sondern auch alternativ vorliegen könnten (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4). Sie hätte auch bei Nichtgefährdung des Arbeitsplatzes des Klägers prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 2 Abs. 3 SGB IX (= Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes) vorliegen. Der Gesetzgeber habe der Beklagten insoweit ein gebundenes Ermessen zugestanden ("soll"). Die Soll-Vorschrift gebe ihr nur dann die Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung als der Gleichstellung, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten (atypischer Fall). Da die Beklagte diese Alternative gar nicht in Erwägung gezogen habe, liege insoweit ein Ermessensausfall vor; eine Ermessensreduzierung auf Null bestehe nicht (Gerichtsbescheid vom 4.12.2012).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen (Urteil vom 20.9.2013) und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (auch) von einer rechtlich-funktionalen Dimension des Arbeitsplatzbegriffs auszugehen sei. Ein i.S. von Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz, § 7, § 8, § 24 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz, § 8 Hessisches Beamtengesetz diskriminierungsfreier Zustand sei daher nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben könne, die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt werde. Vielmehr müssten Gesetzgeber und Dienstherr die Voraussetzungen zum Zugang zum Beamtenverhältnis in der Weise modifizieren, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gerade im Beamtenverhältnis ermöglicht werde. Nach den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren stehe aber fest, dass der Kläger ohne die Gleichstellung für die angestrebte Beamtenlaufbahn im technischen Verwaltungsdienst, die auch tatsächlich eingerichtet worden sei, aufgrund seiner behinderungsbedingten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Betracht komme. Damit sei die Behinderung die wesentliche Ursache, weshalb der Kläger "einen geeigneten Arbeitsplatz i.S. des § 73 SGB IX nicht erlangen" könne.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Sie wirft folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam auf:

"Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX, dass ein Kläger infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten kann, vor, wenn ein in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Beschäftigter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Gleichstellung nur begehrt, um in ein Beamtenverhältnis übernommen werden zu können, ohne dass auf einen bestimmten Zeitpunkt konkretisiert eine behinderungsbedingte Kündigung, eine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne, eine Versetzung oder eine Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht?"

Zur Begründung führt sie insbesondere aus, nach den Tatsachenfeststellungen des LSG sei ein konkreter Zeitpunkt, zu dem der Kläger die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Angestellter nicht mehr werde verrichten können, nicht ersichtlich. Ohne dass eine auf einen bestimmten Zeitpunkt konkretisierte behinderungsbedingte Kündigung, eine Dienstunfähigkeit, eine Versetzung oder eine Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz gedroht hätte, habe das LSG aber einen Anspruch des Klägers auf Gleichstellung bejaht; damit stelle sich die bezeichnete Rechtsfrage.

Rechtsweg:

SG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2012 - S 15 AL 108/11
LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2013 - L 7 AL 7/13

Quelle:

Jlaw - Matthias Prinz

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht in der nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (vgl. nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S. 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 30.12.2013 nicht.

Offenbleiben kann, ob die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargetan hat. Zweifel hieran bestehen, weil der Arbeitsplatzbegriff in § 73 Abs. 1 SGB IX legal definiert ist und dieser Begriff - worauf das LSG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - im Urteil des 7. Senats des BSG vom 1.3.2011 (B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4) anhand der Funktion des § 2 Abs. 3 SGB IX weiter inhaltlich bestimmt worden ist. U.a. heißt es in der zitierten Entscheidung, das Gesetz unterscheide zwischen zwei Alternativen, nämlich der Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes (Alternative 2) sowie der Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes i.S. des § 73 SGB IX (Alternative 1), die kumulativ, aber auch nur alternativ vorliegen könnten (Hinweis auf BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; vgl. BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4, RdNr. 12). Da die Beklagte in der Beschwerdebegründung auf diese Rechtsprechung des BSG nur unter der Prämisse eingeht, es gebe im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, um in eine Prüfung der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 2 Abs. 3 SGB IX (Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes) einzutreten, wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern Klärungsbedarf bestehen soll, wenn nach der Rechtsprechung des BSG bereits das Vorliegen einer Alternative zu einer Gleichstellung führen kann.

Jedenfalls aber zeigt die Beklagte die konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend auf. Hierzu führt sie aus, das LSG habe einen Anspruch des Klägers auf Gleichstellung mit der Begründung bejaht, sein Arbeitsplatz auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses sei ohne die Gleichstellung nicht zu erlangen; es fehle jedoch jede Feststellung dazu, ab welchem konkreten Zeitpunkt eine dauernde Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Klägers vorliegen könnte, die zu einer Beendigung der ausgeübten Beschäftigung führen würde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, weshalb es auf den Eintritt von Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit noch ankommen soll, wenn nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen bereits die vorliegende Behinderung und das Fehlen einer Gleichstellung wesentlich dafür waren, dass der Kläger nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden und insoweit nicht einen Arbeitsplatz i.S. des § 73 SGB IX erlangen konnte (vgl. zur Maßgeblichkeit der Tatsachengrundlage der Vorinstanz Senatsbeschluss vom 17.6.2009 - B 11 AL 187/08 B - Juris RdNr. 5). Außerdem hat das LSG im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdebegründung im angefochtenen Urteil - genau wie das SG in der erstinstanzlichen Entscheidung - gerade einen Anspruch des Klägers auf Gleichstellung verneint; insoweit haben nämlich Klage und Berufung des Klägers gerade keinen Erfolg gehabt. SG und LSG haben die Beklagte vielmehr verpflichtet, über den klägerischen Antrag über die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Bescheidungsurteile), weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die alternative Entscheidungsnotwendigkeit über § 2 Abs. 3 Alternative 1 SGB IX ("Erlangensvariante") nicht beachtet und insoweit keine Ermessensentscheidung getroffen habe. Damit geht die Beklagte bereits von einem unzutreffenden Inhalt der Entscheidung des LSG aus.

Dass die Beklagte die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 67).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 SGG).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m § 169 S. 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Referenznummer:

R/R8417


Informationsstand: 09.04.2020