Pressemitteilung:
(des SG Stuttgart vom 02.08.2018)
Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum Erhalt eines innegehaltenen Arbeitsplatzes setzt das Innehaben eines für den Behinderten geeigneten Arbeitsplatzes voraus. Der behinderte Mensch darf grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden.
Der 1957 geborene Kläger war seit Februar 2000 als Gebäudereiniger beschäftigt. Bei ihm war seit Februar 2016 ein Grad der Behinderung von 40 u.a. wegen Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule anerkannt. Im Juli 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Die Tätigkeit als Gebäudereiniger könne er nach Einschätzung seiner behandelnden Ärzte nicht mehr ausüben. Seit Dezember 2014 bestehe Arbeitsunfähigkeit. Im drohe nunmehr die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Sofern der Kläger die Gleichstellung zum Zwecke des Erhalts seines Arbeitsplatzes geltend mache, fehle es an einem geeigneten Arbeitsplatz. Der zu schützende Arbeitsplatz müsse für den behinderten Menschen geeignet sein. Der behinderte Mensch dürfe grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden. Der Zweck der Gleichstellung, die Verbesserung der Wettbewerbschancen der behinderten Menschen am Arbeitsplatz, werde nicht erreicht, wenn die Leistungsanforderungen des konkreten Arbeitsplatzes von vornherein nicht erfüllt werden könnten oder die konkrete Tätigkeit zu einer zunehmenden Gesundheitsverschlechterung führe, was aller Voraussicht nach zu einer weiteren Verschlechterung der Wettbewerbschancen führe. Der Kläger könne den Leistungsanforderungen seines konkreten Arbeitsplatzes - darunter Tätigkeiten mit häufigem Tragen und Heben von Lasten ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten in Nässe, Hitze und Zugluft - nicht mehr gerecht werden. Der Arbeitsplatz könne auch nicht durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Arbeitgebers so gestaltet werden, dass der Kläger die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfülle. Ebenso scheide die Umsetzung des Klägers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz aus. Ein solcher sei im Betrieb des Arbeitgebers nicht vorhanden.