Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten

AGG § 14 Leistungsverweigerungsrecht

Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgeltes einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Stand:

22.12.2023

Referenznummer:

R/RAGG14