Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

AGG § 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

Stand:

22.12.2023

Referenznummer:

R/RAGG04