Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
22.12.2023
R/RAGG04