Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 4: Rechtsschutz

AGG § 22 Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

22.12.2023

Referenznummer:

R/RAGG22