Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung

AGG § 7 Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

22.12.2023

Referenznummer:

R/RAGG07