Die statthafte (§§ 143, 144
SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151
SGG) eingelegte Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Der den Gleichstellungsantrag der Klägerin ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen durch die Beklagte nach
§§ 2 Abs. 3,
68 Abs. 2 SGB IX.
Nach § 2
Abs. 3
SGB IX in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I Seite 1046) sollen behinderte Menschen mit einem
GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des
Abs. 2 (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches) vorliegen, schwer behinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können. Nach § 68
Abs. 2
SGB IX in der Fassung vom 23. April 2004 (BGBl. I Seite 606) erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen aufgrund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (Satz 1). Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam (Satz 2). Sie kann befristet werden (Satz 3).
Die Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gleichstellung. Auf ihren Antrag hin hat das Versorgungsamt Hamburg als zuständige Behörde im Sinne des
§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung vom 19. Juni 2001 (aaO) einen
GdB von 30 festgestellt, der im Gleichstellungsverfahren zu Grunde zu legen und weder von der Beklagten noch vom erkennenden Gericht zu hinterfragen ist. Sie kann auch infolge ihrer durch die Colitis ulcerosa bedingten Behinderung mit einem zuerkannten
GdB von 30 ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des
§ 73 - nämlich denjenigen als Finanzanwärterin - nicht erlangen (§ 2
Abs. 3 Var. 1
SGB IX).
Arbeitsplätze sind nach § 73
Abs. 1
SGB IX in der Fassung vom 19. Juni 2001 (aaO) alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden, soweit sie nicht unter die - vorliegend nicht einschlägigen - in § 73
Abs. 2
SGB IX in der Fassung vom 23. April 2004 (aaO) und § 73
Abs. 3
SGB IX in der Fassung vom 19. Juni 2001 (aaO) genannten Ausnahmen fallen. Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes ist individuell nach dem Eignungs- und Leistungspotenzial des Behinderten zu bestimmen (Luthe in: jurisPK-SGB IX, Stand: 13. August 2013, § 2 Rn. 100 mN). Geeignet sind mithin alle diejenigen Arbeitsplätze, die nach ihrem Anforderungsprofil den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den gesundheitlichen Möglichkeiten des betroffenen behinderten Menschen entsprechen, auf denen er somit unter Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die geforderte Tätigkeit auf Dauer ausüben kann, während solche Arbeitsplätze nicht geeignet sind, auf denen sich bei einer Weiterbeschäftigung die Behinderung zu verschlechtern droht und sich für den behinderten Menschen selbst durch eine technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes/Arbeitsumfeldes eine Verbesserung der Arbeitssituation nicht ergeben würde (Welti und Stähler/Bieritz-Harder in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum
SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 2 Rn. 54 und § 68 Rn. 7). Im Zweifel ist ein Arbeitsplatz geeignet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die nach
§ 81 Abs. 4 SGB IX ein Anspruch für schwerbehinderte Menschen besteht (Welti, aaO).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Arbeitsplatz als Finanzanwärterin bei der FB um einen für sie geeigneten, wovon im Übrigen die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen. Das körperliche Anforderungsprofil dieser behördlichen Bürotätigkeit entspricht im Wesentlichen demjenigen ihrer derzeit und bereits seit vielen Jahren ohne Einschränkungen und ohne Auftreten längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgeübten Tätigkeit als Justizfachangestellte. Dass die Klägerin auch die fachlichen Anforderungen erfüllt, ergibt sich aus dem im Jahr 2009 bereits erfolgreich durchlaufenen Bewerbungsverfahren, das zu einer Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch den PÄD geführt hatte.
Da die Klägerin einen Tätigkeits- und damit Arbeitsplatzwechsel anstrebt, kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 73
SGB IX um eine rein rechnerische Größe handelt (in diesem Sinne: Bayerisches
LSG, Urteil vom 15. Februar 2009 - L 9 AL 381/99, aaO, und
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 1970 - 2 A 85/69, aaO, mit der Folge, dass dort jeweils eine Gleichstellung zum Zwecke des bloßen beruflichen Fortkommens abgelehnt wird; s.a. Jabben in: Beck scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, Stand: 1. März 2013, § 73
SGB IX Rn. 3 mwN) oder ob auch auf die rechtlich-funktionalen Qualitäten abzustellen ist (so: Hessisches
LSG, Urteil vom 19. Juni 2013 -
L 6 AL 116/12, aaO, mit der Folge, dass selbst für den angestrebten Wechsel eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit - anders als durch das Bayrische
LSG bei ähnlichem Sachverhalt - ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bejaht wird; s.a. Luthe, aaO, § 2 Rn. 100.1, 101.1, 101.2; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, aaO, § 73 Rn. 5). Ebenso kann offen bleiben, ob nach jahrelanger Tätigkeit der Arbeitsplatz der Klägerin als Justizfachangestellte nunmehr ungeeignet geworden ist, wie sie mit der Berufung vorträgt.
Denn entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht nur dann in Betracht, wenn der behinderte Mensch bislang entweder keinen Arbeitsplatz innehat oder der innegehabte Arbeitsplatz ungeeignet oder gefährdet ist. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 2
Abs. 3
SGB IX noch aus deren Zweck unter Beachtung der historischen Entwicklung und anderer, insbesondere auch höherrangiger Rechtsnormen.
Entgegen der Darstellung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil soll die Gleichstellung nicht erfolgen, wenn der behinderte Mensch ohne sie keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen könnte (was in der Tat so klänge, als würde irgendein geeigneter Arbeitsplatz reichen), sondern wenn er ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erreichen könnte (was sich auch auf einen bestimmten Arbeitsplatz beziehen kann, wenn ein anderer bereits innegehabt wird oder ein oder mehrere andere als zu erlangende in Betracht kommen).
Der Gesetzgeber hat bereits zur Einführung der Vorgängernorm des § 2
Abs. 3
SGB IX, des im Wesentlichen gleich lautenden § 2
Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1974 (BGBl. I
S. 1881) ausgeführt, dass die zuvor nach § 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961 (BGBl. I
S. 1233) vorgesehene Beschränkung der Gleichstellung auf bestimmte Betriebe gestrichen werde, weil sie die berufliche Beweglichkeit des Gleichgestellten zu sehr einschränke und der gesetzliche Schutz bei einem Wechsel des Betriebs automatisch verloren gehe und für den neuen Betrieb erst wieder beantragt werden müsse (BT-Drucks 7/656,
S. 25 zu
Nr. 3; s.a.
BSG, Urteil vom 2. März 2000 -
B 7 AL 46/99 R, aaO), dürfte mithin vorausgesetzt haben, dass mit dem Innehaben eines geeigneten Arbeitsplatzes durch Gleichgestellte nicht zwingend das Eingliederungsziel dergestalt erreicht ist, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel der teilweise Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen durch die Gleichstellung nicht mehr gewährt würde. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde offenbar der Berufswahl- und ausübungsfreiheit behinderter Menschen durch den Gesetzgeber ein Rang eingeräumt, der in der Praxis der Gleichstellung in den folgenden Jahrzehnten möglicherweise nicht ausreichend beachtet worden ist. Dass das
BSG in seinem Urteil vom 1. März 2011 (
B 7 AL 6/10 R, aaO) ausführte, dass die Freiheit, auch als Beamter ein neues Tätigkeitsfeld zu suchen, nicht dadurch eingeschränkt werden könne, dass ein Beamter gegenüber anderen behinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche schlechter gestellt werde, dürfte allerdings auf die besondere zugrunde liegende Fallgestaltung zurückzuführen gewesen sein: Der dortige Kläger war zwar wegen seines Beamtenstatus´ unkündbar, hatte aber tatsächlich seinen Arbeitsplatz verloren und fand sich nunmehr in einer Beschäftigungsgesellschaft wieder.
Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen ein weites Verständnis der Gleichstellungsvorschriften entspringen nach Überzeugung des Senats einem überkommenen Verständnis von der Eingliederung behinderter Menschen, wonach es ausreicht, wenn der behinderte Mensch nicht beschäftigungslos zu Hause bleiben muss, sondern irgendeinen geeigneten Arbeitsplatz innehat; die für nicht behinderte Menschen selbstverständliche Beweglichkeit auf dem Arbeitsmarkt spielt hierbei zu Unrecht keine Rolle. Zunächst sind die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des
LSG NRW in den Urteilen vom 2. September 2008 (
L 1 AL 35/07, aaO) und 12. April 2010 (
L 19 AL 51/09, aaO) angesichts der jeweils besonderen Sachverhalte nicht verallgemeinerbar, zumal sie jeweils nicht entscheidungserheblich waren, weil es um die Behaltensvariante des § 2
Abs. 3
SGB IX ging. Schließlich übersieht die Beklagte ebenso wie das
LSG NRW, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, dass eine Vielzahl inländischer, auch höherrangiger -
z.B. Art. 3
Abs. 3 Satz 3
GG -, und europarechtlicher sowie weiterer völkerrechtlicher Normen die Diskriminierung behinderter Menschen aufgrund ihrer Behinderung verbietet und die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustands fordert (s. Auflistung bei Luthe, aaO, Rn. 101.1) und zur Auslegung des § 2
Abs. 3
SGB IX heranzuziehen ist.
Speziell bei der Bewegung auf dem Arbeitsmarkt - auch im Sinne einer Förderung beim beruflichen Aufstieg - ist der von der Klägerin herangezogene
Art. 27 Abs. 1 Satz 2 lit. a und e UN-BRK zu beachten sowie die durch
Art. 12
Abs. 1
GG auch gewährleistete Berufswahlfreiheit.
Soweit die Beklagte immer wieder anführt, dass die Gleichstellung nicht der Förderung des beruflichen Aufstiegs dienen dürfe, kann sich dies vor diesem Hintergrund nur darauf beziehen, dass der behinderte Bewerber um einen Beförderungsposten durch die Gleichstellung keinen Vorteil gegenüber dem nichtbehinderten Mitbewerber erlangen darf, sondern insoweit die Förderung im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers maßgeblich sein soll. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn der behinderte Mensch in einer Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Behinderung gegenüber nichtbehinderten Mitbewerbern benachteiligt ist.
Eben Letzteres ist aber bei der Klägerin der Fall. Ausschließlich wegen ihrer festgestellten Behinderung hat sie bei gleicher oder besserer fachlicher Qualifikation als nichtbehinderte Bewerberin keine Möglichkeit, ihrem Wunsch entsprechend eine Ausbildung bei der FB als Finanzanwärterin mit dem Ziel der späteren Tätigkeit als Diplom-Finanzwirtin zu beginnen, weil ihr die für die dafür notwendige Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung nach dem für nicht schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Bewerber angelegten Maßstab fehlt.
Dieser Wettbewerbsnachteil könnte jedoch durch die Gleichstellung in dem Sinne jedenfalls zum Teil ausgeglichen werden, dass die Einstellungschancen der Klägerin stiegen, weil von schwerbehinderten Menschen - oder ihnen gleichgestellten - nach § 9
Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, 511) (entspricht § 13
Abs. 1 Satz 1 HmbLVO vorheriger Fassung) bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden darf, was vom Hamburgischen
OVG mit dem Urteil vom 26. September 2008 (1 Bf 19/08, aaO) dahingehend konkretisiert wurde, dass die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen verlange, dass für etwa 10 Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spreche, dass der Beamte dienstfähig bleibe und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten würden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegenstehe (bestätigt vom
BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 - 2 B 79/08, aaO; einen abgemilderten Prognosemaßstab ebenfalls bejahend:
VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 - B 5 K 08.173, juris). Hieran orientiert sich seither die H. Verwaltungspraxis und entsprechend der Begutachtungsmaßstab des PÄD. Da die Klägerin seit Anfang 2008 trotz ihrer chronischen Darmerkrankung unter dauerhafter Medikation ohne größere Arbeitsunfähigkeitszeiten und ohne Einschränkung ihre Tätigkeit als Justizfachangestellte bei der JB verrichten konnte und kann, der PÄD in seinen Stellungnahmen vom 25. September 2009, 10. Februar 2010 und 17. Juli 2010 die gesundheitliche Eignung unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes für nicht behinderte Bewerber, wonach mit über 90 %iger Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingte Dienstunfähigkeitszeiten und/oder der Eintritt vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen des Regelruhestandsalters ausgeschlossen werden müssten, verneinte und gleichzeitig die behandelnden Ärzte der Klägerin in ihren im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eingereichten Attesten vom 23. Oktober 2009 (Praxis am B.) und 7. Juni 2010 (A.-Klinikum H.) bescheinigten, dass die Klägerin völlig beschwerdefrei und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten sei, ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass die begehrte Gleichstellung nach § 2
Abs. 3
SGB IX dazu führen kann, dass der PÄD ihre gesundheitliche Eignung als Finanzanwärterin feststellt und eine entsprechende Einstellung erfolgt. Auch wenn die Klägerin möglicherweise ein neues Bewerbungsverfahren mit offenem Ausgang durchlaufen zu haben wird, reicht dies, um einen Anspruch auf Gleichstellung gegen die Beklagte zu bejahen. Denn zum einen setzt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes weder eine Erfolgsprognose, dass durch die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz auch besetzt werden kann, noch ein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus (
vgl. Luthe, aaO, § 2 Rn. 101), und zum anderen muss bei Vorliegen der Voraussetzungen angesichts der Formulierung "soll" in § 2
Abs. 3
SGB IX eine Gleichstellung erfolgen, wenn kein atypischer Fall vorliegt (
BSG, Urteile vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R - und 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R, jeweils aaO), für den es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Die Sorge der Beklagten, dass eine Gleichstellung in Fällen wie dem vorliegenden, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz innegehabt wird, zu einer Konturlosigkeit und Ausuferung der Gleichstellung führen wird, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Prüfung des Gleichstellungsanspruchs im Rahmen der Erlangensalternative des § 2
Abs. 3
SGB IX erfolgt nach den dortigen Tatbestandsvoraussetzungen niemals abstrakt, sondern knüpft an einen bestimmten Arbeitsplatz an, dessen Geeignetheit schließlich festzustellen ist. Dass tatsächlich eine größere Zahl an Gleichstellungen erfolgen könnte als in der Vergangenheit ist eine zwingende Folge der nach nationalem und supranationalem Recht geforderten Beseitigung der Diskriminierung behinderter Menschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG zugelassen.