Der Senat konnte nach § 124
Abs. 2
SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert
i.S.v. § 54
Abs. 2 Satz. 1
SGG. Der Bescheid vom 16.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger über den 30.06.2007 hinaus mit einem schwerbehinderten Menschen nach
§ 2 Abs. 3 SGB IX gleichzustellen.
Nach § 2
Abs. 3
SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem
GdB von weniger als 50, aber wenigstens von 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz
i.S.v.
§ 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gleichstellung nach § 2
Abs. 3
SGB IX ist der Zeitraum von der Antragstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung; es müssen alle wesentlichen Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (
BSG, Urteil vom 02.03.2000 -
B 7 AL 46/99 R).
Zwar ist beim Kläger ein
GdB von 30 anerkannt und hat er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung zum Behaltenkönnen des Arbeitsplatzes sind jedoch nicht gegeben. Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers geeignet ist und bei wertender Betrachtung in der Behinderung,
d. h. in deren Art und Schwere, die Schwierigkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes liegt. Bei der erforderlichen Prognose über das Behaltenkönnen des Arbeitsplatzes ist keine absolute Sicherheit erforderlich; es genügt, dass durch eine Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann (
BSG Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R = nach juris Rn 17). Es genügt aber keine abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes, sondern es müssen Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist (
LSG NRW Urteil vom 02.09.2008 -
L 1 AL 35/07). Die Beklagte muss vorausschauend in Betracht ziehen, ob der Arbeitsplatz angesichts der Behinderung auf Dauer behalten wird.
Bei dem behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz des Klägers handelt es sich um einen geeigneten Arbeitsplatz
i.S.v. § 2
Abs. 3
SGB X. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes des Klägers durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers sind weder nach Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Klägers erkennbar, da dieser Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Abschluss des Gerichtsverfahrens noch behindertengerecht ausgestattet ist. Die abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes für den Fall, dass bei einem Ausfall und fehlendem Ersatz der technischen Hilfsmittel längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Kläger auftreten könnten und damit eine Gefährdung des Arbeitsplatzes eintreten könnte, genügt für den Ausspruch einer Gleichstellung nicht. Eine Gleichstellung kann nicht gewährt werden, um einer abstrakten Gefährdung vorzubeugen (
vgl. Welte in HK-SGB IX, 3. Aufl., § 2 Rn 53; Knittel,
SGB IX, § 2 Rn 103, 130). Soweit der Kläger durch die Gleichstellung sicherstellen will, dass im Fall einer Beschädigung der ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel die Zuständigkeit des Integrationsamtes nach
§ 102 SGB IX für die behindertengerechte Ausstattung seines Arbeitsplatzes gegeben ist, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes vorrangig Aufgabe der Rehabilitationsträger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 Abs. 8 SGB IX oder als Leistung der medizinischen Rehabilitation nach
§ 26 SGB IX ist. Die Erbringung dieser Leistungen hängt aber nicht von dem Status als schwerbehinderter Mensch oder als Gleichgestellter
i.S.v. § 2
Abs. 3
SGB IX ab. Die Gleichstellung ist zwar als statusbegründende Entscheidung
u. a. mit der günstigen Rechtsfolge der nachrangigen Zuständigkeit des Integrationsamtes für eine behindertengerechte Arbeitsplatzumrüstung gegenüber den Rehabilitationsträgern verbunden. Allein mit einer günstigen Rechtsfolge, die mit einer Statusentscheidung verbunden ist, kann aber nicht die Notwendigkeit der Zuerkennung eines Status begründet werden (
vgl. hierzu Knittel,
SGB IX, § 2 Rn 131 zum Fall des Wunsches nach einer behindertengerechten Arbeitsplatzumrüstung).
Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung zum Erlangenkönnen eines Arbeitsplatzes nicht vor. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Betrieb der Arbeitgeberin ein freier Arbeitsplatz ohne Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln existiert, der nach seinem Anforderungsprofil den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers sowie dessen gesundheitlichen Möglichkeiten entspricht. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Beklagten verneint, dass eine innerbetrieblich Umsetzung des Klägers geplant ist. Dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Deshalb ist eine Gleichstellung zur Erlangung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes der Arbeitgeberin nicht erforderlich.
Wegen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
bzw. des Fehlens einer bevorstehenden Kündigung besteht auch keine Konkurrenzsituation in Bezug auf den Arbeitsmarkt (
vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 02.03.2000 -
B 7 AL 46/99 R = nach juris Rn 18;
LSG NRW, Urteil vom 02.09.2008 -
L 1 AL 35/07), in der ein Wettbewerbsnachteil des Klägers aufgrund seiner Behinderung durch eine Gleichstellung ausgeglichen werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Anlass, die Revision nach § 160
Abs. 2
SGG zuzulassen, besteht nicht.