Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Hierüber konnte der Senat durch Beschluß entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 153
Abs. 4
SGG). Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne von § 54
Abs. 2
SGG.
Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Das Sozialgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 2
SchwbG für eine Gleichstellung des Klägers mit einem Schwerbehinderten nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift sollen Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 1
SchwbG vorliegen, aufgrund einer Feststellung nach § 4
SchwbG auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7
Abs. 1 Schwerbehindertengesetz nicht erlangen oder behalten können.
Der Kläger erfüllt zwar mit einem
GdB von 30 die persönlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift. Das Sozialgericht ist jedoch zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß die weiteren Voraussetzungen des § 2 Schwerbehindertengesetz nicht vorliegen. Da der Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr existiert, scheidet zunächst eine Gleichstellung wegen der Gefahr, den vorhandenen geeigneten Arbeitsplatz zu verlieren, schon deshalb aus. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch entschieden, daß für die Frage, ob der Kläger infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen kann, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß ein geeigneter Arbeitsplatz in Aussicht steht. Auch insoweit nimmt der Senat bei eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Ob der Kläger zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes der Gleichstellung bedarf, kann nämlich ohne Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes nicht geprüft werden, da nur an Hand eines derartigen Angebotes festgestellt werden könnte, ob der Kläger tatsächlich wegen der bei ihm festgestellten Behinderungen im Wettbewerb mit anderen nicht behinderten Mitbewerbern benachteiligt ist (
vgl. Urteil des
LSG NRW vom 22.3.1984 - L 9 Ar 16/83 -). Es bedarf immer konkreter Anhaltspunkte, nach denen die von § 2
Abs. 1
SchwbG verlangte Schutzbedürftigkeit prognostiziert werden kann in bezug auf einen in Aussicht genommenen Arbeitsplatz (
vgl. Wiegand, Schwerbehindertengesetz, § 2 RdNr. 6, Dörner, Schwerbehindertengesetz, § 2 RdNr. 16; BVerwGE 42
S. 189). Die Berufung des Klägers erweist sich somit als unbegründet.