Leitsatz:
1. Zur vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten bei Umsetzung (So auch, BVerwG, 1977-04-20, 6 C 154/ 73, Buchholz 232 § 26 BBG Nr 18).
Orientierungssatz:
Bei der Anwendung des auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zugeschnittenen Schwerbeschädigtengesetzes im Rahmen des Beamtenrechts für den Eintritt der schwerwiegenden Folge der Rechtswidrigkeit einer dienstrechtlichen Maßnahme des Dienstherrn ist entweder zu fordern, daß die Maßnahmen, die der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes bedürfen, im Gesetz klar festgelegt sind, was in bezug auf die Umsetzung nicht der Fall ist, oder daß es sich bei unklarer Gesetzesfassung - wie hier - jedenfalls um eine in die Rechtsverhältnisse und die Sphäre des Beamten einschneidend eingreifende Maßnahme handelt. Das ist bei einer das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassenden, nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen - und damit nicht in die Privatsphäre des Beamten eingreifenden - und jederzeit ohne größere Schwierigkeiten änderbaren Zuweisung eines anderen Dienstpostens, bei der Stammbehörde (Umsetzung) nicht der Fall.
Rechtszug:
vorgehend VGH Mannheim 1984-05-22 4 S 2350/82
vorgehend VG Karlsruhe 1982-09-29 6 K 253/82