Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe den rechtzeitigen Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt. Durch die Angabe der Anschrift in F noch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. September 2002
bzw. dem entsprechenden Briefumschlag habe der Kläger ein treuwidriges Verhalten mit der Tendenz zur Arglist gezeigt, zumal er aus einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten am 20. September 2002 gewusst habe, dass er mit einer Kündigung habe rechnen müssen. Die Kündigung sei daher als noch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zugegangen zu betrachten und habe auch nicht der Zustimmung des Integrationsamts bedurft. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses richte sich allein nach den Umständen, aus denen heraus der Arbeitgeber subjektiv seine Kündigungsgründe ableite.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung.
1. Es kann offen bleiben, ob die Kündigung dem Kläger erst mit der erneuten Übersendung am 9. Oktober unter der Adresse in S oder bereits am 26. September 2002 in der Person des noch bei Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglicherweise als Empfangsbote anzusehenden Hauseigentümers seiner früheren Wohnung (
vgl. BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - AP
BGB § 130
Nr. 18 = EzA
BGB § 130
Nr. 24 mwN) zugegangen ist.
2. Jedenfalls ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, dass der Kläger den Zugang des Kündigungsschreibens "mit Tendenz zur Arglist" verhindert hat, so dass er sich nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) so behandeln lassen muss, als sei ihm das Kündigungsschreiben am 26. September, spätestens jedoch am 27. September 2002 zugegangen.
a) Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt (
BAG 25. April 1996 - 2 AZR 13/95 - BAGE 83, 73 mwN; 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01 - BAGE 102, 49; 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277). Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (
BGH 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - BGHZ 137, 205 mwN). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (
BGH 18. Dezember 1970 -
IV ZR 52/ 69 - VersR 1971, 262). Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann der Adressat nach Treu und Glauben regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung erreicht, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.
b) Es lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen, wenn das Landesarbeitsgericht nach diesen Grundsätzen angenommen hat, der Kläger müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe ihn das Kündigungsschreiben spätestens am 27. September 2002 erreicht.
Der Kläger hat seine ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich verletzt. Dies geschah schon dadurch, dass er der Beklagten während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nur eine Wohnung als Adresse mitgeteilt hat, unter der er tatsächlich (etwa durch Botenzustellung) nicht mehr erreichbar war. Ein noch gravierenderer Pflichtverstoß lag darin, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Zugang einer Kündigung in den nächsten Tagen rechnen musste, den von ihm verursachten Irrtum der Beklagten über seine tatsächliche Anschrift noch dadurch verstärkt hat, dass er als seine Adresse erneut die Adresse in F angegeben hat. Nach der Verkehrssitte konnte dies nichts anderes als die Erklärung bedeuten, das Kündigungsschreiben solle ihm an der Adresse in F zugehen. Für dieses Verhalten hat der Kläger, der nach seiner eigenen Darstellung sich im Umzug (wohl von U nach S) befand, keinerlei plausible Erklärung abgegeben. Dem Versorgungsamt hatte er offenbar bereits mit seinem Antrag vom 19. September 2002 die Anschrift in S mitgeteilt. Angesichts der Gesamtumstände ist die Wertung des Landesarbeitsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der doppelten Nennung der Adresse in F vernünftigerweise nur auf die Absicht der Täuschung der Beklagten über seine wirkliche Adresse schließen lassen konnte.
Durch die Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers ist auch der Zugang des Kündigungsschreibens dort, wo der Kläger tatsächlich wohnte, verhindert worden. Hätte der Kläger mit der Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine richtige Adresse angegeben, so hätte die Botenzustellung und gegebenenfalls die erneute Zustellung durch den Personalleiter dort erfolgen können. Den Kläger kann es deshalb nicht entlasten, dass er bei der Post Nachsendeaufträge gestellt hatte. Diese Nachsendeaufträge wiesen im Übrigen gerade für den hier fraglichen Zeitraum auf zwei verschiedene Adressen hin und waren deshalb in besonderer Weise geeignet, fraglich erscheinen zu lassen, dass ein unter der Adresse in F aufgegebenes Kündigungsschreiben den Kläger tatsächlich erreichte. Jedenfalls hat die Beklagte alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, dem Kläger das Kündigungsschreiben zugehen zu lassen. Dass den Kläger erst das zweite Kündigungsschreiben nach seiner Darstellung am 9. Oktober 2002 erreicht hat, ist allein ihm anzulasten.
Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Landesarbeitsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, der Kläger habe den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens vorsätzlich verhindert und sei deshalb nach Treu und Glauben so zu behandeln, als sei ihm das Kündigungsschreiben vor dem 1. Oktober 2002 zugegangen.
3. Damit unterfällt die Kündigung der Beklagten nicht dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Sie ist rechtlich als Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 1
Abs. 1
KSchG) zu behandeln und nicht nach § 1
Abs. 2
KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Auch die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist ist nicht zu beanstanden.
4. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Kündigung nicht nach
§ 85 SGB IX, § 134
BGB nichtig ist. Nach
§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gilt das Zustimmungserfordernis des § 85
SGB IX nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Da der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) so zu behandeln ist, als sei ihm die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zugegangen, bedurfte die Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamts nach § 85
SGB IX. Da § 90
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB IX ausdrücklich auf den Zugang der Kündigungserklärung abstellt, gilt hier ebenfalls die einschlägige Rechtsprechung zur Zugangsvereitelung. Auch im Interesse des schwerbehinderten Menschen soll der Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers eine Frist von sechs Monaten erhalten, innerhalb derer er sich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit mit entsprechendem Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz nach §§ 85
ff. SGB IX klar werden kann. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber den Sonderkündigungsschutz nach §§ 85
ff. SGB IX auch dann eintreten lassen wollte, wenn der schwerbehinderte Mensch ihn lediglich dadurch erreicht hat, dass er den Zugang einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses wider Treu und Glauben vereitelt hat.
5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Betriebsratsanhörung lassen ebenfalls keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.
a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der Senatsrechtsprechung zur Betriebsratsanhörung nach
§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses aus (zuletzt 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - BAGE 106, 14 mwN). Danach ist hinsichtlich der Intensität der Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprüfung dient, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer fortgesetzt werden kann. Hat bei einer derartigen Kündigung der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützten und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen. Jedenfalls ist die Betriebsratsanhörung
gem. § 102
BetrVG subjektiv determiniert und es reicht aus, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Tatsachen und Überlegungen informiert, auf die er seine Kündigung stützen will.
b) Es ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Betriebsratsanhörung sei im vorliegenden Fall ausreichend. Die Beklagte hat dem Betriebsrat ihre subjektiven Wertungen hinsichtlich der Arbeitsleistung des Klägers und insbesondere der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen in hinreichendem Umfang mitgeteilt. Damit konnte sich der Betriebsrat ein Bild darüber machen, auf Grund welcher Überlegungen die Beklagte das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten beenden wollte. Konkrete Tatsachen sind dabei nicht genannt und es ist auch nicht ersichtlich, dass konkrete Tatsachen vorlagen, die dem Betriebsrat hätten mitgeteilt werden müssen. Soweit die Revision auf einen erstinstanzlichen Hinweis Bezug nimmt, es sei dem Vorgesetzten des Klägers der Termin einer bevorstehenden Operation bekannt gewesen, ist nicht schlüssig dargelegt, weshalb diese behauptete Tatsache dem Betriebsrat hätte mitgeteilt werden müssen. Wenn die Beklagte entsprechend der subjektiv determinierten Anhörung des Betriebsrats die Arbeitsleistung des Klägers und dessen Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern so schlecht bewertete, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollte, so fehlt jeglicher konkreter Hinweis darauf, weshalb die Beklagte auf Grund des behaupteten kurzen Hinweises des Klägers das aus ihrer Sicht vorliegende Nichtbestehen der Probezeit beispielsweise als krankheitsbedingt hätte ansehen und einen solchen Umstand dem Betriebsrat hätte mitteilen müssen.