Leitsätze:
1. Das Schwerbehindertenrecht verbietet eine Benachteiligung eines Soldaten wegen einer Behinderung; es gibt ihm andererseits aber keinen Anspruch auf Bevorzugung wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft.
2. Bei Personalentscheidungen, die einen schwerbehinderten Soldaten betreffen, haben die personalführenden Stellen zuvor die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören und deren Erwägungen zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen.
3. Unterbleibt die Anhörung, ist die Ermessensentscheidung zwar nicht unwirksam, aber regelmäßig rechtswidrig.