Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Entscheidungen, in denen um die verschiedenen Aspekte der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gestritten wurde.

Nach § 2 Absatz 3 SGB IX können behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

Fehlende Konkurrenzfähigkeit gegenüber nichtbehinderten Menschen bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz erfüllen das Merkmal "nicht erlangen können" auch dann, wenn kein konkretes Arbeitsplatzangebot besteht. Gefährdete Arbeitsverhältnisse sollen durch eine Gleichstellung gesichert werden. Indizien für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes können beispielsweise häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauernde verminderte Belastbarkeit oder auch eine durch die Behinderung eingeschränkte berufliche Mobilität sein.

Nach § 151 Absatz 2 SGB IX erfolgt die Gleichstellung auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese ermittelt die Situation am Arbeitsplatz und den Grad der Gefährdung auch durch Befragung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.

Die besonderen Regelungen des SGB IX Teil 3 gelten für gleichgestellte behinderte Menschen ebenso wie für schwerbehinderte Menschen. Ausgenommen davon sind der Anspruch auf Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§ 151 Absatz 3 SGB IX).

Urteile (77)

  • Aktuelle Seite: 1 1
  • 2
  • Aktuelle Seite: 1 1
  • 2