Über die Berufung hat der Senat zu entscheiden. Mit dem Wechsel des zuständigen Senats ist der Beschluss des 13. Senats vom 22. Dezember 2008, mit dem er den vorliegenden Rechtsstreit der damals zuständigen Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat, gegenstandslos geworden. Lediglich vorsorglich hat der Senat den Beschluss auch deshalb aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 153
Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) heute nicht mehr vorliegen; denn nach der Entscheidung des 13. Senats hat sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung ergeben. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu Gunsten des Klägers nach § 48
Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist insoweit nicht eingetreten.
Nach
§ 69 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen sie auch insoweit die erforderlichen Feststellungen (§ 69
Abs. 4
SGB IX). Nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV ist im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen "RF" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.
Mit der Verweisung auf das Landesrecht sind heranzuziehen die Vorschriften des am 1. April 2005 in Kraft getretenen § 6
Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes (Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 27. Januar 2005 (GVBl. Seite 82), welches die bis dahin geltende Berliner Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 2. Januar 1992 (GVBl. Seite 3) aufhob. Spätere Änderungen, zuletzt im Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. Seite 39), haben die hier maßgeblichen Voraussetzungen unberührt gelassen.
Der Senat lässt offen, ob er an seiner Rechtsauffassung, wonach die landesrechtlichen Regelungen über die Rundfundgebührenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen anzuwenden sind, festhält (
vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2009 -
L 11 SB 348/08 - juris - m. w. N. zum Meinungsstand). Auch in diesem Fall liegen deren Voraussetzungen hier jedenfalls nicht vor.
Der Kläger erfüllt zunächst nicht die Voraussetzungen des § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Danach werden auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit:
a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung und
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht.
Der Kläger leidet insbesondere nicht an einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sehbehinderung mit einem Einzel-
GdB von 60. Wie dem vom Sozialgericht in dem Gerichtsverfahren S 46 SB 1475/04 veranlassten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin M vom 28. Juni 2005 und dem Befundbericht des Augenarztes
Dr. P vom 9. Februar 2005 sowie dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Befundbericht des behandelnden Augenarztes
Dr. J vom 11. Februar 2010 zu entnehmen ist, leidet der Kläger an einem Linsenverlust des linken Auges (korrigiert durch eine intraokulare Kunstlinse) mit einer Sehschärfe weniger als 0,1, die nach Teil A
Nr. 26.4 der hier für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008 zu berücksichtigenden
AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 51, zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der
AHP als antizipierte Sachverständigengutachten
vgl. z. B. Bundessozialgericht -
BSG -, BSGE 91, 205) und
Teil B Nr. 4.2 der für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 maßgeblichen Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (
VersMedV, Seite 29) mit einem
GdB von 25 bis 30 zu bewerten ist. Das rechte Auge wies nach den vorstehend genannten ärztlichen Unterlagen mit einem Sehvermögen von 1,0 durchweg einen Normalbefund aus (
vgl. Teil A
Nr. 26.4
AHP 2005 und 2008, jeweils Seite 52, Teil B
Nr. 4.3 der Anlage zu
§ 2 VersMedV, Seite 30). Danach ist die Sehbehinderung des Klägers mit einem
GdB von 25 = 30 zu bewerten, wie der Arzt für Allgemeinmedizin Min seinem Gutachten vom 28. Juni 2005 und die Augenärztin L in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12. März 2010 ausgeführt haben. Die in dem Befundbericht des behandelnden Augenarztes
Dr. J vom 11. Februar 2010 erstmals ärztlich dokumentierte Schmerzsymptomatik des linken Auges aufgrund eines erhöhten Augendrucks, die sich unter augenärztlicher Behandlung verringert hat, und die nach den Angaben des Klägers vorübergehend auftretenden Sehbeeinträchtigungen des rechten Auges rechtfertigen als zusätzliche Beeinträchtigungen nach Teil A
Nr. 26.4
AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 55) und Teil B
Nr. 4 der Anlage zu § 2
VersMedV (Seite 29
ff.) jedenfalls keine Erhöhung des
GdB für das Augenleiden auf 60.
Der Kläger gehört auch nicht zur Personengruppe der hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. So leidet der Kläger nach den Ausführungen des Arztes für Allgemeinmedizin Min seinem Gutachten vom 28. Juni 2005 lediglich an einer leichten Hörminderung rechts und Ohrgeräuschen rechts, die das Hörvermögen nicht wesentlich beeinträchtigen. Hiervon konnte sich der Senat auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen, in der eine Verständigung mit dem Kläger über das Gehör problemlos möglich war.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Danach werden behinderte Menschen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG sind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern. Öffentliche Veranstaltungen sind damit nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (
vgl. nur
BSG, Urteil vom 12. Februar 1997 - 9/9a RVs 2/96 - SozR 3-3780 § 4
Nr. 17). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, das heißt allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom
BSG vertretenen Auslegung muss der Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob jene Veranstaltungen, an denen er noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem anderen, in sein Belieben gestellten Maßstab von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht vereinbar, denn die Gebührenpflicht selbst wird nicht bloß nach dem individuell unterschiedlichen Umfang der Sendungen, an denen die einzelnen Teilnehmer interessiert sind, bemessen, sondern nach dem gesamten Sendeprogramm. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der Nachteilsausgleich "RF" nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
Nach diesen Grundsätzen, von denen auch der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeht, ist der Kläger wegen seiner Leiden nicht ständig, das heißt allgemein und umfassend, vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Der Kläger, der nach eigenen Angaben noch in der Lage ist, sich mit Hilfe eines Fahrrades fortzubewegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, könnte -
ggf. auch mit Hilfe eines Rollstuhls - öffentliche Veranstaltungen aufsuchen und an ihnen teilnehmen. Dass der Kläger nicht länger als 30 Minuten sitzend an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen kann, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Soweit der Kläger - zuletzt belegt durch den ärztlichen Entlassungsbericht der M Klinik H vom 12. Januar 2011 über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 12. Januar 2011 - Bewegungseinschränkungen in den Knien und im Wirbelsäulenbereich, Orientierungsschwierigkeiten in der Dunkelheit aufgrund von Gleichgewichtsstörungen und Drehschwindelattacken sowie Tinnitus und Schwerhörigkeit rechts, Atemnot und Bluthochdruck geltend macht, folgt daraus nichts anderes. Denn solange ein schwerbehinderter Mensch mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er von der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen. Dabei kann er bei fehlender Verfügbarkeit von Hilfsmitteln oder einer Begleitperson auch auf die Möglichkeit eines Hin- und Rücktransports durch die im allgemeinen gut organisierten Sozialdienste verwiesen werden (
vgl. u. a. BSG, Urteil vom 3. Juni 1987 -
9a RVs 27/85 - SozR 3870 § 3
Nr. 25; Urteil vom 12. Februar 1997 -
9 RVs 2/96 - SozR 3-3870 § 4
Nr. 17).
Eine ständige Hinderung an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom mit Tagesmüdigkeit, mehrmals täglich unvermittelt auftretenden Schlafattacken (narkoleptischer Schlafzwang) und unter Konzentrationsstörungen zu leiden. Denn den Nachteilsausgleich "RF" können nur solche Behinderte beanspruchen, die physisch an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Dabei ist unter "Teilnahme" die körperliche Anwesenheit ohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob der Teilnehmer geistig in der Lage ist, dem Dargebotenen zu folgen (
vgl. u. a. BSG, Urteil vom 11. September 1991 -
9a/9 RVs 15/89 - SozR 3-3870 § 4
Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 2000 - 9 SB 2/00 R - SozR 3-3870§ 4
Nr. 26). Dies folgt daraus, dass Einschränkungen der geistigen Aufnahmefähigkeit gleichermaßen sowohl bei öffentlichen Veranstaltungen und auch vor den Rundfunk- und Fernsehgeräten in der eigenen Wohnung wirksam werden können.
Psychische Störungen, die den Kläger ständig daran hindern könnten, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (
vgl. dazu
BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 9 SB 2/00 R -
a. a. O.), hat der Kläger nicht vorgetragen; für das Vorliegen einer solchen Erkrankung ist auch sonst nichts ersichtlich.
Abschließend kann dahinstehen, ob für die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" auf die zuletzt in Teil B
Nr. 33
AHP 2005 (Seite 141 f.) - unter Bezugnahme auf landesrechtliche Vorschriften und ergänzende Rechtsprechung - niedergelegten Maßstäbe zurückzugreifen ist. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Danach gehören zu den behinderten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, regelhaft Menschen mit einem
GdB von wenigstens 80,
- bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (
z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können,
- die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken
(z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können),
- mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,
- nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden,
- geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Zu den vorgenannten Personengruppen, bei denen regelhaft anzunehmen ist, dass diese allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sind, gehört der Kläger ersichtlich nicht. Er ist nach Teil B
Nr. 33
AHP 2005 auch nicht wegen sonstiger Leiden von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen, weil er, wie bereits oben dargelegt, noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung seines Fahrrades im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Denn für eine solche Feststellung des Beklagten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche lässt sich insbesondere nicht
§ 69 Abs. 4 SGB IX i. V. m.
§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwbAwV entnehmen. Danach hat das Versorgungsamt bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des
§ 146 Abs. 1 SGB IX - wie beim Kläger geschehen - das gesundheitliche Merkmal "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" festzustellen und im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen "G" als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen einzutragen. Als Nachteilsausgleich werden Schwerbehinderte mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nach § 145
Abs. 1 Satz 1
SGB IX von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, im Nahverkehr unentgeltlich befördert; im Nah- und Fernverkehr sind die Unternehmer nach § 145
Abs. 2
Nr. 2
SGB IX zudem
u. a. verpflichtet, Handgepäck, einen mitgeführten Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, und sonstige orthopädische Hilfsmittel unentgeltlich zu befördern.
Danach hat das Versorgungsamt im Hinblick auf das Merkzeichen "G" allein darüber zu entscheiden, ob das diesem Merkzeichen zu Grunde liegende gesundheitliche Merkmal (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) vorliegt. Hingegen ist das Versorgungsamt nicht legitimiert, die von dem Kläger begehrte Feststellung eines Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung seines Fahrrades im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr zu treffen. Denn eine solche die Unternehmer des öffentlichen Personenverkehrs bindende Feststellung würde eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraussetzen, an der es hier fehlt.
Eine andere Anspruchsgrundlage kommt für das Begehren des Klägers nicht in Betracht. Soweit er geltend macht, er habe einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung seines Fahrrades als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 145
Abs. 2
Nr. 2
SGB IX (
vgl. auch §§ 13, 24a Buchst. a und b BVG, §§ 12
Abs. 5, 18
Abs. 5, 22
Abs. 1
Nr. 6 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - Orthopädieverordnung -), ist er darauf zu verweisen, sein Begehren gegenüber dem
bzw. den Beförderungsunternehmen geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) liegen nicht vor.