Urteil
Rundfunkgebührenbefreiung wegen einer Behinderung des Kindes - Familiengerät

Gericht:

VG Gelsenkirchen 14. Kammer


Aktenzeichen:

14 K 4632/09 | 14 K 4632.09


Urteil vom:

13.12.2011


Grundlage:

  • RGebStV § 6 Abs. 1

Leitsätze:

Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn ein beliebiges Mitglied der Haushaltsgemeinschaft eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Merkmale erfüllt. Insbesondere ist gerade nicht bestimmt, dass die Eltern eines behinderten Kindes von der sie treffenden Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit Januar 1977 bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer 000 000 000 gemeldet.

Der Sohn des Klägers, F. L., wird seit der Stellung eines Befreiungsantrages im Mai 2008 bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer mit der Teilnehmernummer 000 000 001 geführt. In dem Antragsformular gab er an, seit seiner Geburt am 00. August 1987 ein Radio, ein Fernsehgerät sowie ein neuartiges Rundfunkgerät zum Empfang bereit zu halten. Er sei Haushaltsvorstand und zu "100 % geistig behindert Zeichen B". Den Befreiungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 ab. Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nicht erhoben.

Unter dem 7. Juli 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er gab, ein Radio und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit zu halten und Haushaltsvorstand zu sein. Als Befreiungsgrund gab er die Behinderung seines Sohnes an, dem das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt worden sei. Beigefügt waren dem Antrag eine "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" der Stadt H., mit der bestätigt wird, dass Herr F. L. die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Sein Schwerbehindertenausweis sei von April 2008 bis Mai 2013 gültig. Weiter beigefügt war die Kopie einer Urkunde, aus der sich die Bestellung der Ehefrau des Klägers zur Betreuerin sowie des Klägers zum Ersatzbetreuer des Sohnes F. ergibt.

Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Juli 2009 ab. Ein Haushaltsangehöriger könne nur von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn er selbst Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte. Darunter werde die Möglichkeit verstanden, über das Gerät eine verbindliche Benutzungsregelung treffen zu können und/ oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät auszuüben. Kinder und sonstige Haushaltsangehörige seien daher für gemeinsam zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgeräte nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Die von dem Beklagten angegebene Begründung betreffe lediglich den Fall, dass ein minderjähriges Kind das Merkzeichen "RF" erhalten habe. Vorliegend handele es sich um ein volljähriges Kind. Es werde auf das Urteil des VG H. vom 5. August 2008 - 14 K 2326/07 - verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Gebührenbefreiung für die Rundfunkgeräte des Klägers aufgrund der Behinderung seines Sohnes komme nicht in Betracht. Lediglich der Sohn des Klägers erfülle die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dass dieser Rundfunkteilnehmer sei, sei nicht nachgewiesen worden. Ein Nachweis, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle, sei ebenfalls nicht erbracht.

Der Kläger hat am 19. Oktober 2009 Klage erhoben.

Die Klage wurde zunächst im Namen von F. L. erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2009 wurde dies dahingehend berichtigt, dass die Klage im Namen des Klägers erhoben sein solle.

Sein schwerbehinderter Sohn sei ein "anderer Haushaltsangehöriger" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV. Sein Sohn halte das Rundfunkgerät zum Empfang bereit. Er habe die tatsächliche, von einem entsprechenden natürlichen Willen getragene rechtlich abgesicherte Befugnis, innerhalb der Haushaltsgemeinschaft, aber auch mit Außenwirkung, über die Haltung und Nutzung von Empfangsgeräten zu bestimmen. Er treffe die verbindliche Entscheidung, ob das Rundfunk- oder Fernsehgerät an- oder abgeschafft werde.

Auf gerichtliche Hinweisverfügung vom 16. Juni 2011 teilte der Kläger mit, dass sich im Haushalt ein Fernsehgerät befinde, das im Wohnzimmer stehe. Der Sohn F. benutze das Gerät immer, wenn er es brauche. Falls er es nicht brauche, nutze es die restliche Familie. Radios seien nicht vorhanden. Damit stehe fest, dass es lediglich ein einzelnes Fernsehgerät gebe, über das der Sohn - der mit Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2009 für den Zeitraum Dezember 2009 bis Mai 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wurde - allein verfügungsbefugt sei.


Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Durch die Schwerbehinderung des Sohnes könne kein Befreiungsanspruch für das Teilnehmerkonto des Klägers entstehen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum nur ein Fernsehgerät bereitgehalten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Hefte 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer entscheidet gemäß Beschluss vom 4. November 2011 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Einzelrichterin entscheidet trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Beklagte ist ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für die im Haushalt des Klägers vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte nach Maßgabe des Befreiungsantrages vom 7. Juli 2009 besteht nicht.

Insoweit ist davon auszugehen, dass von dem Antrag der Zeitraum vom Monat nach der Antragstellung (vgl. § 6 Abs. 5 RGebStV) bis zum Ablauf der Befristung des vorgelegten Schwerbehindertenausweises des Sohnes des Klägers (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV) - hier also von August 2009 bis Mai 2013 - erfasst wird. Im Haushalt des Klägers, in dem er mit seiner Ehefrau, dem Sohn F. L. und dessen Geschwistern lebt, wird unstreitig mindestens ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Der Kläger kann jedoch für die hieraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht eine Rundfunkgebührenbefreiung nicht beanspruchen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV wird innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung (nur) gewährt, wenn der Haushaltsvorstand selbst (Nr. 1) oder dessen Ehegatte (Nr. 2) zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Nr. 3). Nach Maßgabe dieser Regelungen ergibt sich: Der Kläger selbst erfüllt in seiner Person keinen Befreiungstatbestand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, weil er nicht dem darin benannten Personenkreis unterfällt. Das gleiche trifft auf seine Ehefrau zu.

Dass der im Jahr 1987 geborene schwerbehinderte Sohn des Klägers unstreitig zu dem Personenkreis des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV zählt, begründet nach der eindeutigen Normsystematik in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV keinen Befreiungsanspruch zu Gunsten des Klägers. Vielmehr folgt aus diesen Regelungen, dass es zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich nicht ausreicht, wenn ein beliebiges Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft eines der in Satz 1 der Vorschrift genannten Merkmale erfüllt. Insbesondere ist gerade nicht bestimmt, dass die Eltern eines behinderten Kindes von der sie treffenden Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 16 E 339/08 -; VG H. , Urteile vom 5. August 2008 - 14 K 2327/07 -, juris und vom 4. März 2008 - 14 K 2133/06 -, juris (letztere Entscheidung nachfolgend bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2009 - 8 A 281/08 -, soweit ersichtlich unveröffentlicht); VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1638 -, juris. Zusammenfassend Gall/ Siekmann in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rdnr. 38 ff.

Stattdessen wird die Rundfunkgebührenbefreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen auf den selbst gebührenpflichtigen Haushaltsangehörigen beschränkt, so dass sie nicht die Rundfunkgeräte der gesamten Haushaltsgemeinschaft umfasst.

Vgl. Gall/Siekmann in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rdnr. 39.

Für den schwerbehinderten Sohn des Klägers liegt auch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bis einschließlich Mai 2013 vor. Diese Befreiung wurde ihm mit Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2009 gewährt. Insofern spricht jedoch einiges dafür, dass diese Befreiung "ins Leere" geht. Denn für F. L. als "anderen Haushaltsangehörigen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV ist bislang nicht der Nachweis erbracht worden, dass (nur) er im streitigen Zeitraum das hier in Rede stehende, im Wohnzimmer befindliche Fernsehgerät selbst zum Empfang bereit hält.

Nach der Rechtsprechung ist derjenige als Rundfunkteilnehmer anzusehen, der die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen und in der Lage ist, über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen. Es ist vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, denn das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang stellt einen tatsächlichen Zustand dar. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät kommt es für das Merkmal des Bereithaltens zum Empfang nicht an. Auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen können grundsätzlich Rundfunkteilnehmer sein. Die Frage, ob eine Person die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, um als Rundfunkteilnehmer angesehen werden zu können, ist einzelfallbezogen zu beantworten.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2008 - 14 K 2133/06 -; Naujock, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 1 RGebStV, Rdnr. 30 ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 1 ZKO 1153/05 -, juris, m.w.N.

Vorliegend kann die (mögliche) Rundfunkteilnehmereigenschaft des Sohnes F. nicht bereits grundsätzlich aufgrund seiner schweren Behinderung verneint werden. Ob diese Behinderung konkret dazu geeignet ist, seine Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer ausschließen zu können, kann jedoch dahingestellt bleiben.

Denn es handelt sich bei dem im Wohnzimmer befindlichen Fernsehgerät um ein sogenanntes "Familiengerät", das der gesamten Familie zur Verfügung steht und das daher - zumindest auch - von dem Kläger als Haushaltsvorstand zum Empfang bereitgehalten wird.

Das erkennende Gericht kann insofern unterstellen, dass der Sohn des Klägers, wie vorgetragen, über die Auswahl der Programme maßgeblich bestimmt, soweit er das Fernsehgerät nutzt. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung bedarf es bei einer wie hier vorliegenden Fallgestaltung des sogenannten "Familiengerätes" jedoch keiner großen Phantasie, sondern folgt bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten auch die übrigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft die vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte maßgeblich mitbenutzen und das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts nicht bei dem behinderten, nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegenden Kind bzw. Haushaltsangehörigen, sondern bei dessen Eltern liegt.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2008 - 14 K 2133/06 -, nachfolgend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 8 A 1281/08 -. Vgl. auch (zu den inhaltlich insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmungen der Befreiungsverordnung): OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1979 - 15 A 2560/78 - juris; BayVGH Urteil vom 30. Juni 1981 - 8 B 80 A.1575 -, BayVBl 1982,52.

Dass diese Grundannahme auch im vorliegenden Fall zutrifft, hat sich im Verlauf des Klageverfahrens bereits aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers gezeigt und wurde von ihm auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Danach steht fest, dass das Fernsehgerät - wenn auch in geringem Umfang - tatsächlich auch von ihm, seiner Ehefrau und den weiteren im Haushalt lebenden Kindern genutzt wird. Das Gerät steht der gesamten Familie zur Verfügung, auch wenn der Sohn F. in den Zeiten, in denen er das Gerät benutzt, maßgeblich über die Kanalauswahl entscheiden mag. Eine weitere Sachverhaltsermittlung war nicht mehr erforderlich. Auch ist jedenfalls im vorliegenden Klageverfahren nicht zu klären, ob es im Haushalt der Familie ein weiteres Fernsehgerät gibt, wovon der Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 13. Juli 2011 ausgeht.
Da das Fernsehgerät in der Hausgemeinschaft zumindest auch von dem Kläger als Haushaltsvorstand bereitgehalten wird und da in seiner Person die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen, weshalb die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Frage kommt, erweist sich der angefochtene Bescheid des Beklagten als rechtmäßig und die Klage insgesamt als erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 16 E 484/11 -, juris; im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 -, juris.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Referenznummer:

R/R5287


Informationsstand: 02.01.2013