Die zulässige Berufung ist nach einstimmender Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs 4
SGG).
Die Klage ist zulässig, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die Bezirksregierung Münster zum Erlass des Widerspruchsbescheides wegen des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (
AG-
SGG) im Lande Nordhein-Westfalen (NRW) zum 01.01.2011 sachlich nicht mehr zuständig war (
vgl. zur Zuständigkeitsproblematik die Leitentscheidung des Senats vom 16.12.2009,
L 10 SB 39/09 - Urteil abgedruckt in JURIS - nach Rücknahme der Revision rechtskräftig seit 08.12.2011). Durch § 4a
AG-
SGG war die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster als Widerspruchsbehörde rechtlich zulässig lediglich bis zum 31.12.2010 geregelt (
vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 21.04.2010,
L 10 SB 22/09). Der Landesgesetzgeber hat der Rechtsauffassung des Senats durch die Änderung des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW - sog - Eingliederungsgesetz - durch das Gesetz vom 25.10.2011 - Änderungsgesetz - (GV.NRW. vom 21.11.2011, S 535 ff) Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist die Bezirksregierung nicht mehr nur Aufsichts- sondern auch Widerspruchsbehörde. Damit ist durch Gesetz eine andere Zuständigkeit als die der Selbstverwaltungsbehörde iSd § 85 Abs 2 S 1 Nr 4, 2.
HS SGG gesetzlich geregelt. Der in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis 25.10.2011 (Verkündung des Gesetzes) erlassene Widerspruchsbescheid ist nicht aufzuheben, obgleich die Bezirksregierung für den Erlass des Widerspruchsbescheides nach der Rechtsprechung des Senats sachlich nicht zuständig war. Dieser Mangel ist durch Art 2 des vorbezeichneten Änderungsgesetzes mit Wirkung ab 01.01.2012 geheilt worden. Der Senat hat hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückwirkung keine Bedenken, was er in der zu § 4a
AG-
SGG ergangenen Entscheidung vom 21.04.2010 (L 10 SB 22/09 in JURIS Rn 18) dargelegt hat. Der Senat nimmt auf diese Entscheidung, die im Übrigen auch die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" betrifft, ausdrücklich Bezug.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Dies hat das SG mit zutreffender Begründung unter Beachtung der Ausführungen des den Kläger behandelnden HNO-Arztes
Dr. L in ausreichendem Umfang dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs 2
SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Es erschöpft sich erneut in dem Hinweis, der Kläger leide an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits und der prozentuale Hörverlust insoweit betrage 50 %. Der Kläger verkennt offenbar, dass eine mindestens hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit an beiden Ohren
bzw. eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 7 b des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erst ab einem
GdB von wenigstens 50, nicht aber ab einem prozentualen Hörverlust von 50 % vorliegt. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens RF erst dann gegeben sind, wenn der Schwerbehinderte in einem solchen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist (Urteil des erkennenden Senates vom 21.04.2010, L 10 SB 22/09 in JURIS, Leitsatz der Entscheidung und Rn 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2
SGG) sind nicht gegeben, weil die Frage der Rückwirkung des Änderungsgesetzes nur Landesrecht betrifft.