Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143
SGG, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Beteiligten streiten nach dem Teilabhilfebescheid vom 10. Juni 2009 nur noch um das Merkzeichen "RF" ab dem 26. November 2008. Die Berufung ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf die Feststellung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
bzw. ab dem 1. Januar 2013 für die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Nachteilsausgleich "RF" zusteht (
vgl. § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [SGB IX] in Verbindung mit § 3
Abs. 1
Nr. 5 der Schwerbehindertenverordnung). Danach ist das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. In § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und 8 sowie
Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 in der Fassung des
Art. 5
Nr. 6 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15. Oktober 2004 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Sachsen-Anhalt vom 9. März 2005 (GVBl. LSA 2005, 122) sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab 1. April 2005 geregelt. Seit dem 1. Januar 2013 gilt § 4
Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010, dieser verkündet als
Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010, bekannt gemacht als Anlage zum Vierten Medienrechtsänderungsgesetz vom 12. Dezember 2011 (GVBL. LSA
S. 824). Nach § 4
Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages tritt keine vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mehr ein, sondern nur noch eine Ermäßigung auf ein Drittel.
Nach § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags und dem insoweit wortgleichen § 4
Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages tritt eine Befreiung
bzw. Reduzierung der Rundfunkgebührenpflicht für folgenden Personenkreis ein:
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Die Voraussetzungen von
Nr. 1 und
Nr. 2 erfüllt der Kläger bereits nach der Befundgrundlage und den Feststellungen des Sachverständigen
Dr. W. nicht. Seh- und Hörstörungen sind ärztlich nicht dokumentiert und vom Kläger auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Auch die Voraussetzungen von
Nr. 3 sind nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind als öffentliche Veranstaltungen im Sinne von
Nr. 3 Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern (
vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1997,
9 RVs 2/96, SozR 3-3870 § 4
Nr. 17; Urteil vom 10. August 1993,
9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48
Nr. 2; Urteil vom 17. März 1982,
9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3
Nr. 15 = BSGE 53, 175). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist.
Angesichts des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats umfassend in dem Sinne aufgeklärt, dass die medizinischen Voraussetzungen für das von dem Kläger begehrte Merkzeichen "RF" nicht vorliegen. Zwar wurde dem Kläger ein
GdB von 100 zuerkannt. Es bestehen jedoch keine Leiden im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1
Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
bzw. des § 4 Absatz 2
Nr. 3 des Rundfunkbeitragstaatsvertrages, die ihn ständig daran hindern, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Seine schwere Mobilitätseinschränkung, die mit einer vollständigen Rollstuhlpflichtigkeit verbunden ist, macht es ihm und seinen Begleitpersonen zweifelsohne aufwändig und beschwerlich, irgendeine öffentliche Veranstaltung zu besuchen. Ausgeschlossen ist eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wegen der Beeinträchtigung der Mobilität jedoch nicht. Entscheidend für die Vergabe des Merkzeichens "RF" ist, dass der behinderte Mensch faktisch an das Haus gebunden ist. Mögliche bauliche Behinderungen (
z.B. nicht behindertengerechte Zugänge) haben dabei unberücksichtigt zu bleiben (
vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2013, L 7 SB 41/10, zitiert nach juris). Eine derartige Einschränkung der Mobilität liegt beim Kläger bereits nach eigenem Vorbringen nicht vor. Denn er benutzt außerhalb des Wohnortes einen Pkw und konnte beispielhaft den Sachverständigen im entfernten W. aufsuchen. Auch geht er seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter in einem Bürgerbüro noch nach. Damit liegt bei ihm gerade kein Fall vor, der den Behinderten erkrankungsbedingt faktisch an das Haus "fesselt".
Auch in geistiger Hinsicht liegen keine Umstände vor, die den Kläger von einer öffentlichen Veranstaltung dauerhaft ausschließen. Ein schwerbehinderter Mensch ist von öffentlichen Veranstaltungen dann ständig ausgeschlossen, wenn ihm deren Besuch mit Rücksicht auf die Störung anderer Anwesender nicht zugemutet werden kann (
BSG, Urteil vom 23. Februar 1987, 9 a RVs 72/85, zitiert nach juris). Das ist immer dann der Fall, wenn es den anderen Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen unzumutbar ist, behinderte Menschen wegen Auswirkungen ihrer Behinderungen zu ertragen, insbesondere, wenn diese durch ihre Behinderungen auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken,
z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können, oder bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten (
vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1993, 9/9a RVs 7/91, zitiert nach juris). In seinem Urteil vom 9. August 1995 (
9 RVs 3/95, zitiert nach juris) hat das
BSG dabei klargestellt, dass eine Blasenentleerungsstörung mit unkontrolliertem Harnabgang keine Zuerkennung des Merkzeichens "RF" rechtfertigen kann. Vielmehr kann es dem Behinderten selbst unter Abwägung der betroffenen Grundrechte des Behinderten zugemutet werden, Einmalwindeln
bzw. Windelhosen zu benutzen (
BSG a.a.O.).
Derartig schwerwiegende Störauswirkungen der Behinderungen für die Umgebung vermochte der gerichtliche Sachverständige bei dem Kläger nicht festzustellen. Die Harn- und Stuhlinkontinenz ist dabei noch als weitgehend beherrschbar zu bewerten. So konnte der Kläger an einer aufwändigen Begutachtungssituation beim Sachverständigen offenbar ohne wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Harn- und Stuhlproblematik teilnehmen. Hierfür spricht auch, dass der Kläger immer noch seiner vollschichtigen Berufstätigkeit als Beamter in einem Bürgerbüro nachgehen kann, auch wenn von Seiten der Kollegen und des Arbeitgebers sicherlich besonders behindertenfreundliche Bedingungen geschaffen worden sind und es mitunter beim Kläger auch auf der Arbeit zum Einnässen kommt. Anhand dieser dem Kläger noch möglichen Teilhabemöglichkeiten kann nicht von einem derart gravierenden Störungspotential ausgegangen werden, dass die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausschließt. Die gegenteilige Ansicht von
Dr. B. erfolgte ohne Begründung und vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger aus verständlichen Gründen emotional zutiefst unangenehm und peinlich ist, in eine Situation zu geraten, in denen unbekannte Dritte während einer öffentlichen Veranstaltung
z.B. sein Einnässen bemerken könnten. Für diesen Fall wäre es dem Kläger zuzumuten für den begrenzten Zeitraum der öffentlichen Veranstaltung Windelhosen als Hilfsmittel zu nutzen (so zuletzt
BSG, Beschluss vom 17. August 2010, B 9 SB 32/10 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats vom 12. Februar 1997, 9 RVs 2/96, juris). Kommt es trotz dieser Hilfsmittel zu einer Geruchsbeeinträchtigung wäre diese nach der Rechtsprechung des
BSG vom Behinderten und auch von der teilnehmenden Öffentlichkeit als zumutbar hinzunehmen.
Auch die beim Kläger auftretenden Spastiken rechtfertigen nicht das Merkzeichen "RF". Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme überzeugend ausgeführt hat, dauerte der von ihm beobachtete Anfall nur wenige Minuten und führte nicht zu einem Abbruch der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Sachverständige auch in Würdigung der Spastiken keine Gründe erkennt, die den Kläger von der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung ausschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160
Abs. 2
SGG nicht gegeben sind.