Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
1. Die der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 27. September 2010 gewährte unbefristete Rundfunkgebührenbefreiung gilt nicht über den 01. Januar 2013 hinaus als unbefristete vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fort.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 03.12.2013 -
7 ZB 13.1817 -, juris) hat hierzu ausgeführt:
"Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 aufgehoben (
Art. 2,
Art. 7
Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht, geht der Befreiungsbescheid vom 10. Januar 2012 ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids bedurft hätte. Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen erneuten Antrag des früheren Gebühren- und jetzigen Beitragsschuldners voraussetzen (§ 4
Abs. 7 RBStV). Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber bestimmt, dass bestandskräftige Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4
Abs. 1 RBStV gelten (§ 14
Abs. 7 RBStV). Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14
Abs. 4 Satz 2 RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das Antragserfordernis (LT-Drs. 16/7001
S. 25) vermutet, dass bisher aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4
Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen haben."
Dem schließt sich der erkennende Einzelrichter an.
Unter diese Regelung fällt auch die Klägerin. Sie hat daher aufgrund ihrer Schwerbehinderung und der zuvor bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung nach altem Recht nunmehr nach neuem Recht lediglich einen ermäßigten Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass es hierfür eines erneuten Antrags bedürfte. Vollständig befreit von der Beitragspflicht ist sie durch den Befreiungsbescheid nach altem Recht jedoch nicht.
Dem steht auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Denn mit der Formulierung in dem Bescheid vom 27. September 2010 - mit dem die Klägerin zuletzt von der von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden war -, die Befreiung gelte unbefristet, war nicht geregelt, dass die Klägerin nunmehr für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Vielmehr bezieht sich diese Formulierung inhaltlich auf die nach altem Recht in § 6
Abs. 6 RGebStV geregelte Befristung der Gebührenbefreiung. Danach konnte, wenn der der Befreiung zugrundeliegende Bescheid der Sozialbehörde unbefristet war, die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich war (Satz 2). Die unbefristete Gebührenbefreiung der Klägerin folgte dem Umstand, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderung und die Vergabe des Merkzeichens "RF" an die Klägerin ebenfalls nicht befristet erfolgt waren. Aus der (weiterhin) nicht befristeten Entscheidung des Versorgungsamtes über den Grad der Schwerbehinderung der Klägerin und der vergebenen Merkzeichen folgt nunmehr nach der neuen Rechtslage eine ebenfalls unbefristete Beitragsermäßigung.
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf vollständige unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01. Januar 2013 zu.
a. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht folgt nicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4
Abs. 1 RBStV. Danach werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, die die in Nrn. 1 bis 9 dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen
bzw. - nach der
Nr. 10 - taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach
§ 72 SGB XII. Die Klägerin zählt unstreitig nicht zu diesem Personenkreis; insbesondere mit der Zuerkennung einer Pflegestufe (allein) sind nicht die Voraussetzungen für eine Betragsbefreiung nach § 4
Abs. 1 RBStV erfüllt.
b. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4
Abs. 6 RBStV geltend machen. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4
Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4
Abs. 1
Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). § 4
Abs. 4 RBStV - darin sind Beginn, Befristung und Ende der Befreiung oder Ermäßigung normiert - gilt entsprechend.
Härtefallregelungen wie § 4
Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche von dem gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat die hier vorliegende Fallkonstellation der Schwerbehinderung gerade nicht ungeregelt gelassen; vielmehr sieht er in § 4
Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 RBStV hierfür eine Beitragsermäßigung vor.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Personen, die den Rundfunkbeitrag in voller Höhe zahlen, ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerin lediglich einen - erheblich um zwei Drittel - ermäßigten Beitragssatz zu entrichten hat. Eine Ungleichbehandlung liegt also zu Ungunsten der "Vollzahler" im Verhältnis zur Klägerin vor. Den nachvollziehbaren Grund hierfür sieht der Gesetzgeber in der Schwerbehinderung der Klägerin und ihre hieraus resultierenden Schwierigkeiten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit bei Verfahren mit dem Gegenstand der Rundfunkbeitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt aus § 188
VwGO.