Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84
Abs. 1
VwGO vorliegen. Der Sachverhalt ist geklärt, die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.
Die Klage ist unzulässig.
Die Klägerin hat gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 19.07.2013 keinen Widerspruch beim Beklagten eingelegt und damit das vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren (§ 68
VwGO) nicht durchgeführt.
Die Klage wäre aber auch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der an ihren Ehemann adressierte Befreiungsbescheid vom 06.08.2012 konnte nur Geltung beanspruchen, so lange die Rechtsgrundlage für diese Befreiung geltendes Recht war. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der diese Befreiungsmöglichkeit in § 6
Abs. 1
Nr. 8 vorsah, trat aber am 31.12.2012 außer Kraft und wurde durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst. Nach dessen ab 01.01.2013 geltenden Regelungen haben Personen mit einem
GdB von mindestens 80 % und dem Merkzeichen "RF" keinen Anspruch mehr auf vollständige Befreiung, sondern nur noch auf Reduzierung des Rundfunkbeitrages um 2/3 (§ 4
Abs. 2
Nr. 3 RBStV). Entsprechend regelt die gesetzliche Überleitungsvorschrift des § 14
Abs. 4 Satz 2 RBStV, dass zugunsten der bisher Beitragsbefreiten nach § 6
Abs. 1
Nr. 8 RGebStV die Vermutung gilt, dass diese zukünftig nur 1/3 des Beitrags zu zahlen haben.
Mit dem Außerkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden und in eine Ermäßigung übergeleitet worden (
vgl. dazu
VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2013, Az.: AN 14 K 13.00535).
Das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes dahingehend, dass die einmal gewährte vollständige Befreiung auch nach Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage unbefristet weiter gelten wird, kann nicht festgestellt werden. Die Abgaben für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden in zulässiger Weise neu geregelt, die Abgabenlast teilweise anders verteilt. So wird nun im privaten Bereich pro Wohnungseinheit ein Beitrag erhoben und nicht mehr - wie früher - auf den einzelnen Rundfunkteilnehmer abgestellt. Dies dient ebenso der Verwaltungsvereinfachung wie die an entsprechende Leistungs-, Förderungs- oder Feststellungsbescheide gebundenen Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände in § 4 RBStV. Dass durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nun bestimmte Personengruppen anders behandelt werden als nach der bisherigen Rechtslage ist gerade der Rechtsänderung geschuldet, mit der eine verhältnismäßige Gleichbehandlung aller Nutzer erreicht werden soll. Den bisher vollständig befreiten schwerbehinderten Personen mit dem Merkzeichen "RF" soll nach wie vor ein Ausgleich für die ihnen nur beschränkt mögliche Nutzung des gesamten Rundfunkangebots gewährt werden, aber andererseits dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in der Regel schwerbehinderten Rundfunkteilnehmern kein durch die vollständige Befreiung ausgleichbarer Mehraufwand entsteht (
vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 03.12.2013, Az.:
7 ZB 13.1817, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
BSG vom 28.06.2000, NJW 2001, Seite 1966).
Ein besonderer Härtefall liegt hier ebenfalls nicht vor. Die Klägerin kann sich nicht auf eine atypische persönliche Situation berufen, die vom Gesetz nicht erfasst würde. Vielmehr ist gerade ihr Fall durch § 4
Abs. 2
Nr. 3 RBStV ausdrücklich geregelt (
vgl. dazu auch
VG Hannover, Urteil vom 15.01.2014, Az.:
7 A 6087/13).
Allein ein geringes Einkommen, wie es die Klägerin vorträgt, rechtfertigt ebenfalls keine Befreiung nach § 4
Abs. 1 RBStV. Denn die vollständige Befreiung ist an einen durch entsprechende Bescheide nachzuweisenden Sozialleistungsbezug gebunden und soll den Beklagten gerade von komplizierten Berechnungen im Einzelfall entbinden. Dass die Klägerin einen Antrag auf Sozialleistungen (zur Ergänzung ihrer Rente) gestellt hätte, ist nicht vorgetragen. Von daher kann auch nicht überprüft werden, ob der Ausnahmefall des § 4
Abs. 6 Satz 2 RBStV vorliegen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1 und § 188 Satz 2
VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO und hat allerdings nur dann konkrete Auswirkungen, wenn der Beklagte seine durch das Gerichtsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten geltend machen und vollstrecken würde.