Merkzeichen RF (Ermäßigung der Rundfunkgebühren)

Urteile, in denen um die Anerkennung des Merkzeichens RF gestritten wurde.

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 SchwbAwV wird im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung der Rundfunkgebühren erfüllt.

Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV):

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung.
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
  • Schwerbehinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Mit dem Merkzeichen RF können schwerbehinderte Menschen beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bzw. eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen. Taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen TBl sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Daneben können Personen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis bei einigen Telefongesellschaften (zum Beispiel bei der Deutschen Telekom) einen vergünstigten Sozialtarif beantragen.

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