Urteil
Keine Zuerkennung der Merkzeichen G und RF

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 10. Senat


Aktenzeichen:

L 10 SB 22/09


Urteil vom:

21.04.2010


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G") und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" ("RF").

Bei der im Jahre 1962 geborenen, seit 1997 berenteten Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 aufgrund einer psychischen Erkrankung fest. Diese Feststellung bestätigte die Beklagte im Rahmen von Nachprüfungsverfahren in den Jahren 2001 und 2006. Hierbei wurde u.a. in Arztbriefen der Rheinischen Kliniken E vom 05.04.2005, 10.06.2005 und 28.09.2005 über mehrmalige Unterbringungen nach dem Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) und freiwillige Aufenthalte wegen aggressiven Verhaltens der Klägerin ihrer Mutter gegenüber berichtet. Die Ärzte diagnostizierten eine Schizophrenie und beschrieben paranoide Persönlichkeitszüge bzw eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Klägerin sei davon überzeugt, durch eine zahnärztliche Behandlung mit Amalgam bzw dessen Entfernung und durch eine Behandlung beim Heilpraktiker zur Entfernung von Schwermetallen aus dem Organismus vergiftet worden zu sein. In seinem Befundbericht vom 22.02.2006 diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. X eine schwere neurotische Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Tendenz, Vergiftungswahn.

Am 15.08.2007 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, gerichtet auf die Zuerkennung der Merkzeichen G, RF und 1. Klasse. Das Versorgungsamt holte einen Behandlungs- und Befundbericht des Internisten Dr. G (mit diversen Arztberichten) ein. Dieser stellte eine chronische Psychose mit Ablehnung einer medikamentösen Therapie als führendes Leiden der Klägerin fest. Speziell deswegen sei die Klägerin derzeit nicht in der Lage, die Dinge des täglichen Lebens, insbesondere hauswirtschaftliche Verrichtungen, selbständig durchzuführen.

Nach Auswertung dieser Unterlagen stellte der ärztliche Berater des Versorgungsamtes E in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 05.11.2007 als einzige Gesundheitsstörung eine psychische Erkrankung mit einem GdB von 80 fest. Die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen seien nicht gegeben. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2007 den Antrag ab. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch stellte die Klägerin klar, dass sich dieser allein auf die Nachteilsausgleiche G und RF richte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 06.03.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und weiterhin die Ansicht vertreten, angesichts ihrer Gesundheitsstörungen stünden ihr die Nachteilsausgleiche G und RF zu.

Das SG hat zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht bei der praktischen Ärztin Dr. H (mit diversen ärztlichen Berichten) eingeholt und sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Arbeitsmedizin Dr. T, E. Dieser hat in einem Gutachten vom 12.11.2008 die chronische Psychose mit einem Einzel-GdB von 80 und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Den Gesamt-GdB beurteilte er mit 80. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bestehe nicht. Auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches RF lägen nicht vor; denn die Klägerin sei nicht ständig an einer Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen. Sie wirke auf ihre Umgebung nicht unzumutbar abstoßend oder störend; fremdaggressives Verhalten bestehe ebenfalls nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. T gestützt.

Gegen den am 07.04.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.05.2009 Berufung eingelegt. Sie beansprucht weiterhin die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche G und RF. Den Gutachter Dr. T lehne sie ab, weil er erkältet gewesen sei und zudem wenige Wochen vor seiner Pensionierung gestanden habe.

Für einen für den 16.12.2009 anberaumten Verhandlungstermin hat Dr. G, Facharzt für Innere Medizin, der Klägerin attestiert, vor allem aufgrund einer instabilen psychischen Lage könne sie nicht an einem Gerichtstermin teilnehmen. Telefonisch hat die Klägerin mitgeteilt, zu einem späteren Zeitpunkt an einem Verhandlungstermin teilnehmen zu wollen; ihre Umwelterkrankung sei unberücksichtigt geblieben. In einem nachfolgend eingeholten Befundbericht hat Dr. G ausgeführt, die Klägerin leide an diffusen psychischen Beschwerden; er habe bei ihr paranoide Schizophrenie und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. In der Praxis, die sie in der Regel zu Fuß allein aufsuche, finde sporadische Betreuung statt. Zeitweilig, bei Exacerbation der psychischen Erkrankungen, sei eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen gegeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2009 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 zu verurteilen, ihr die Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G") und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" ("RF") zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Klägerin Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Rechtsweg:

SG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 01.04.2009 - S 30 SB 31/08

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der nicht persönlich geladenen Klägerin entscheiden, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Terminmitteilung ausdrücklich hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Richtige Berufungsbeklagte ist seit dem 01.01.2008 die für die Klägerin örtlich zuständige Stadt E (vgl zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Urteile des erkennenden Senats vom 05.03.2008, L 10 SB 40/06, Juris Rn 26 ff - rechtskräftig -, sowie des 6. Senats dieses Hauses vom 12.02.2008, L 6 SB 101/06, Juris Rn 30 ff - rechtskräftig - und vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05, Juris Rn 19 ff = BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 SB 3/08 R, Juris Rn 14 ff).

Die Klage war auch zulässig, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die Bezirksregierung Münster zum Erlass des Widerspruchsbescheides sachlich nicht zuständig gewesen war. Dies hat der erkennende Senat in seiner Leitentscheidung vom 16.12.2009, L 10 SB 39/09 (Urteil abgeduckt in juris) entschieden. Anders als noch in dieser Entscheidung war der Widerspruchsbescheid im vorliegenden Verfahren jedoch nicht aufzuheben (Urteil vom 16.12.2009, aaO, juris Rn 45), weil der Mangel der sachlichen Zuständigkeit durch die Änderung des AG-SGG (Art 3 und Art 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010, JuMoG NRW, GV. NRW. S 30 ff) und Einführung des § 4a AG-SGG mit rückwirkender Wirkung geheilt worden ist. Nach dieser Bestimmung erlässt die Bezirksregierung Münster die Widerspruchsbescheide in Angelegenheiten nach §§ 69 und 145 SGB IX, die den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen sind. Mit § 4a AG-SGG ist damit für den Erlass des Widerspruchsbescheides nunmehr durch Gesetz eine andere Zuständigkeit als die der Selbstverwaltungsbehörde iSd § 85 Abs 2 S 1 Nr 4, 2. HS SGG ausdrücklich bestimmt. Soweit gemäß Art 4 des JuMoG NRW § 4a AG-SGG rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft getreten ist, bestehen gegen diese, ausnahmsweise mögliche echte Rückwirkung keine durchgreifenden Bedenken. Sie enthält hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster eine rein verfahrensrechtliche Regelung und trifft den Kläger nicht in einer geschützten Rechtsposition. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Anspruchsteller wegen der verworrenen Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde hat sich von vornherein nicht bilden können (vgl hierzu und zur Rückwirkung: SG Dortmund, Urteil vom 12.02.2010, S 51 (3) SB 205/08, juris Rn 21 ff, 27 ff). Im Übrigen ist auch eine wesentliche Rechtsposition des Anspruchstellers nicht verkürzt worden. So hat der erkennende Senat das Verfahren in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 (aaO juris Rn 46, Leitsatz Nr 4), trotz der angenommenen sachlichen Unzuständigkeit in der Sache entschieden und die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht bestätigt, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche G und RF feststellt.

Der Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G (§ 146 Abs 1 SGB IX, § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) und Teil D 1 (b) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VersMedG -, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinischen Verordnung vom 10.12.2008, BGBl I Nr 57 vom 15.12.2008; zum Verhältnis VersMedG zu den früheren Anhaltspunkten vgl Urteil des erkennenden Senates vom 16.12.2009 aaO, juris Rn 48). Dies hat das SG mit zutreffender Begründung insbesondere unter differenzierter Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).

Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die geltend gemachten persönlichen Einwände gegen den Gutachter geben keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Beurteilung zu zweifeln. Der SV hat sich mit der angeführten Umwelterkrankung eingehend auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung des Gehvermögens ergeben sich aus der angeführten Umwelterkrankung nicht. Die Klägerin selbst erläutert hierzu auch nicht, worin entsprechende Beschwerden bestehen sollen.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF sind ebenfalls nicht gegeben. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen sind, die länger als 30 Minuten dauern, also nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vg. BSG, Urteil vom 17.03.1982, 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr 15 = BSGE 53, 175, juris Rn 16 ff,). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann nur dann bejaht werden, wenn der Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der aus Sicht des BSG ohnehin problematische Nachteilsausgleich RF nur den Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich in § 6 Abs 1 S 1 Nr 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Auch die schwere psychische Erkrankung macht es der Klägerin nicht unmöglich, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, selbst wenn viele stationäre Unterbringungen erforderlich waren und die Klägerin paranoid-schizophren ist. Spezifische Beschwerden, die die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nahezu unmöglich machen, sind den aktenkundigen Befunden und schriftsätzlichen Äußerungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Weitere, angekündigte Beweismittel, hat die Klägerin nicht beigebracht. Die aktenkundigen Befunde und die Schilderungen der Klägerin deuten auf gewisse Ängste im Verkehr sowie Platzangst bei Menschenansammlungen hin. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin eine ausgeprägte Platzangst angegeben hat, gleichwohl die Untersuchung in einer geschlossenen, engen Bodyplethysmographie-Kabine problemlos toleriert wurde. Es lässt sich danach nicht feststellen, dass die Klägerin dauerhaft von der Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen ist. Gottesdienstbesuche, Theaterbesuche, Kaffeerunden in einer Pfarrgemeinde, Lesungen in einer Buchhandlung etc sind weniger mit größeren Menschenansammlungen verbunden. Derartige Veranstaltungen kann die Klägerin, der es auch möglich war, zur Untersuchung beim Gutachter alleine zu erscheinen und den Weg dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, nach Ansicht des Senats jedenfalls noch besuchen. Wer die Menge an Menschen in Bus oder Bahn alleine erträgt, kann sicherlich auch an kleineren Veranstaltungen teilnehmen. Die Art der Erkrankung der Klägerin, die ua mit der Fixierung auf ihren Vergiftungswahn, mit der Verweigerung psychopharmakologischer Behandlung und mit zahlreichen psychosomatischen Beschwerden einhergeht, deutet eher daraufhin, dass die Klägerin krankheitsbedingt wenig Interesse am Besuch irgendwelcher Veranstaltungen hat, nicht aber, dass sie einen Besuch nicht vornehmen könnte. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit ihres Zustands hat Dr. G als behandelnder Arzt in seinem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht bestätigt, dass die Klägerin allenfalls zeitweise, bei Exacerbation der psychischen Erkrankungen, nicht an Veranstaltungen teilnehmen kann; für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF müsste dies aber ständig der Fall sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen. Insbesondere sind durch § 4a AG-SGG die Gründe entfallen, die in der Entscheidung vom 16.12.2009, aaO, zur Zulassung geführt haben.

Referenznummer:

R/R4675


Informationsstand: 10.12.2010