Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Die Vorinstanzen und der Beklagte haben zu Recht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (§ 48
SGB X) insoweit erkannt, als bei den Klägern die gesundheitlichen Merkmale für Hilfslosigkeit und Notwendigkeit einer ständigen Begleitung entfallen sind.
Nach § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X ist ein Verwaltugsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Feststellungebscheide vom 7. Januar 1981 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (eingehend Senatsurteil vom 12. November 1996, BSGE 79, 223, 225 = SozR 3-1300 § 48
Nr. 57). Die Begründetheit der gegen die Aufhebung erhobenen Anfechtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1 1.Alt
SGG) beurteilt sich - anders als es das
LSG und die Kläger meinen - nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (
vgl. BSG aaO
S. 225 f), der vorliegend durch den Erlass der Widerspruchsbescheide vom 3. und 15. März 1999 gegeben ist. Demgemäß kommen hier (noch) die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (
SchwbG)
idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I
S. 1421, ber S 1550 (
SchwbG)) zur Anwendung.
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen gemäß § 4
Abs. 4
SchwbG die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen. Dem gemäß entscheiden diese Behörden auch darüber, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen der von den Klägern über den Abschluss ihrer beruflichen Erstausbildung hinaus beanspruchten - ua steuerrechtlichen (
vgl. § 33
Abs. 3 Satz 3,
Abs. 6 Satz 1 EStG) - Förderung bei Hilflosigkeit gegeben sind (dazu näher unter 1), sowie darüber, ob die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung weiterhin besteht (dazu näher unter 2). Dies ist auf der Grundlage der vom
LSG getroffenen Feststellungen zu verneinen.
1. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos iS des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3
Abs. 1
Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung
idF der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1739). Gemäß § 33b
Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl bereits Senatsurteil vom 12. November 1996, BSGE 79, 231 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 12 S 47, Nr 15 S 60; stRspr) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauern geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b
Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Fassung des Begriffs der Hilfslosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit iS der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung (
SGB XI) angelehnt (
vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2003 -
B 9 SB 1/02 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr 1, mwN, auch zu den im Einzelnen zu berücksichtigen Verrichtungen).
Zwar können auch gehörlos geborene oder vor Spracherwerb ertaubte Personen hilflos iS dieser Vorschrift sein, obwohl sie nur bei einer Verrichtung des täglichen Lebens - nämlich bei der ständig erforderlichen Kommunikation - fremder Hilfe bedürfen; inwieweit das Kommunikationsdefizit fremde Hilfe in erheblichem Umfang erforderlich macht, lässt sich nicht schematisch nach der Anzahl der Verrichtungen festlegen. Die Hilfsbedürftigkeit in einem solchen entscheidenden Punkt kann ausreichen, wenn dieser Hilfebedarf die gesamte Lebensführung prägt. Das Kommunikationsdefizit der vor Spracherwerb Ertaubten prägt deren gesamte Lebensführung aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne (BSGE 79, 231 ff = SozR 3-3870 § 4
Nr. 15 S 59 f; BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6; vgl dazu auch die Grundsätze in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 (
AHP 1996), Rz 22 S 40 Buchst e zu Hilflosigkeit bei Schwerhörigkeit).
Darüber hinaus hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, dass sich die Frage des fremden Hilfsbedarfs auf alle Bereiche des täglichen Lebens erstreckt; zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die Eingliederung in die Gesellschaft das Ziel des Schwerbehindertenrechts ist (BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4
Nr. 6 S 33). Dabei ist er jedoch davon ausgegangen, dass der die Hilflosigkeit begründende erhebliche Mehraufwand kennzeichnend ist für die Lebensspanne, in der Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören. In dieser Lebensphase bewirkt der durch die Sprachstörung vermittelte Kommunikationsmangel eine Hilfsbedürftigkeit von erheblichem Umfang, deren Ausmaß jedoch in Anbetracht des bedeutenden Kommunkationsdefizits nicht schematisch festgelegt werden kann (aaO S 33 f). Aus dem geschilderten Kommunikationsdefezit darf indessen nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein gehörloser Mensch lebenslang hilflos ist; das ist er nämlich immer nur dann, wenn sich das Kommunikationsdefizit wegen der Notwendigkeit der ständigen Anpasssung des beruflichen Könnens und Wissens während des Berufslebens prägend auf die Lebensführung auswirkt (Senatsurteil vom 12. November 1996, BSGE 79, 231 = SozR 3-3970 § 4 Nr 15 S 61). So hat der Senat aaO grundsätzlich anerkannt, dass (erneute) Hilflosigkeit zB bei einer langzeitigen beruflichen Weiterbildung, Minderbegabung oder geistiger Behinderung
bzw. zusätzlichen Gesundheitsstörungen vorliegen kann.
Dazu bedarf es jedoch besonderer Umstände des einzelnen Falles, von denen hier keine ersichtlich sind; weder enthält das Urteil des
LSG entsprechende Feststellungen, noch berühmen sich die Kläger im Revisionsvortrag entsprechender Gründe. Sie müssen deshalb gegen sich gelten lassen, dass vom Zeitpunkt des Abschlusses ihrer beruflichen Erstausbildung an das Vorliegen der Kommunikationsdefizite keine dauernde fremde Hilfe mehr erfordert. Zu Unrecht machen sie geltend, auch nach Ende der Erstausbildung sie ein hoher Hilfebedarf zu berücksichtigen, weil die Erstreckung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eine dauerhafte fremde kommunikative HIlfe erfordere. Diese - insbesondere auf Regelungen und Ziele des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen neuen Rechts des
SGB IX gestützte - Sichtweise verkennt, dass die Annahme von Hilflosigkeit (nur) bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung ihren Grund nicht etwa darin hatte, auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei von Rechts wegen nicht anzustellen. Dagegen spricht im Übrigen, dass die Hörsprchschädigung als Behinderung iS von § 3
Abs. 1
SchwbG unstreitig weiterhin vorliegt; bereits darin kommt zum Ausdruck, dass eine Funktions- oder Teilhabe-Beeinträchtigung fortbesteht, die mit einem Grad der Behinderung von 100 bewertet wird und an die steuerrechtlich der Pauschbetrag für behinderte Menschen (2760 DM, § 33b
Abs. 3 Satz 2 EStG) sowie der Fahrtkostenabzug (Abzug der tatsächlichen Aufwendungen an Stelle der Entfernungspauschale, § 9
Abs. 2 Satz 3 EStG) geknüpft sind.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, das
LSG habe seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vom Amts wegen hinsichtlich der Frage nicht genügt, ob und in welchem Ausmaß sie auf dauerhafte fremde kommunikative Hilfe angewiesen seien, um in ihrem beruflichen und in ihrem sonstigen Alltag bei allen häufigen und wiederkehrenden Verrichtungen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, ist ihnen nicht zu folgen. Sie haben nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt (ua im og Sinne wegen erneuter Hilflosigkeit bei Weiterbildung, Minderbegabung oder geistiger Behinderung
bzw. zusätzlichen Gesundheitsstörungen) sich dem
LSG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das
LSG hat sich aber gerade mit dieser nach der von ihm geteilen höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Frage auseinander gesetzt, inwieweit Besonderheiten der vorliegenden Fälle ein Fortbestehen von Hilfslosigkeit rechtfertigen könnten. Dazu hat es insbesondere ausgeführt, zusätzliche Gesundheitsstörungen seien von den Klägern nicht vorgetragen worden.
Auch soweit die Kläger geltend machen, eine für sie günstigere Rechtsstellung ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3
Abs. 1
GG, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit der Sonderstellung Blinder, worauf sich die Kläger beziehen, hat sich der erkennende Senat schon an anderer Stelle auseinander gesetzt (Senatsurteil vom 15. Augutst 2000, BSGE 87, 63 = SozR 3-3100 § 35
Nr. 10 S 25, 27 ff). Eine entsprechende Sonderstellung für gehörlose Menschen hat der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Fiktion von Hilflosigkeit, wie sie blinden Menschen in § 35 Abs 1 Satz 5 BVG eingeräumt wird, ist für gehörlose Menschen nicht in gleicher Weise geboten. Auch insoweit hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, dass von Rechts wegen eine Gleichsetzung aller Sinnesorgane nicht in Betracht kommt, weil sich insoweit die Gleichheit der Lebensverhältnisse gerade nicht von selbst versteht (BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6 S 35). Soweit der Senat dort zum Ausdruck gebracht hat, es mag sozialpolitisch erwünscht sein, die Hörsprachbehinderung mit einem besonderen eigenen Nachteilsausgleich zu versehen, der weitgehend wirtschaftlich dem Nachteilsausgleich "H" entspricht, ist dem der Gesetzgeber - auch im Rahmen des
SGB IX - nicht gefolgt.
Mit dem Inkrafttreten des
SGB IX am 1. Juli 2001 wurde zwar - in Vollzug von § 145 Abs 1 Satz 1
SGB IX - das Merkzeichen "Gl" eingeführt (Schwerbehindertenausweisverordnung § 3 Abs 1 Nr 4
idF des Art 56 Nr 5 Buchst a cc Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl I 1046, 1131; zu den Motiven vgl BT-Drucks 14/5074, veröffentlicht in Hauck/Noftz,
SGB IX, M 010 S 253). Damit wird gehörlosen Menschen, die gemäß § 145
SGB IX zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr berechtigt sind, ein eigenes Merkzeichen eingeräumt, was vor allem dann von Bedeutung ist, wenn die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht erfüllt sind. Selbstständige insbesondere steuerrechtliche Rechtsfolgen sind damit jedoch nicht verknüpft (
vgl. dazu im Einzelnen BSGE 79, 223, 228 f). Gehörlose Menschen sind damit in gleicher Weise wie hilflose Menschen und solche Personen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, freifahrtberechtigt. Eine Befreiung vom Erwerb der Wertmarke ist mit dem Merkzeichen "Gl" nicht verbunden (vgl § 59
Abs. 1 Satz 5
SchwbG = § 145
Abs. 1 Satz 5
SGB IX). Die sachliche Unterscheidung im Hinblick auf die Bewegungsfähigkeit ist darin zu sehen, dass bei gehörlosen Menschen die Freifahrtberechtigung nicht wegen der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, sondern zum Zweck der erleichterten Kommunikation eingeräumt wurde (BSGE 79, 223, 230).
2. Soweit die Kläger mit ihrer Revision gegen das Urteil des Hessischen
LSG auch geltend machen, die gesundheitlichen Merkmale für das Merkzeichen "B" lägen mangels einer tatsächlichen Änderung in den maßgeblichen Verhältnissen (über den Abschluss der beruflichen Erstausbildung, worauf der Beklagte abgestellt hatte, hinaus) weiterhin vor, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die persönlichen Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheide vom 3.
bzw. 15. März 1999) in § 60
Abs. 2
SchwbG geregelt gewesen. Ständige Begleitung ist danach bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine solche Annahme wäre dann gerechtfertigt, wenn sich bei gehörlosen Menschen in aller Regel die Störung der Kommunikationsfähigkeit auf ihre Orientierungs- und damit auf ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken würde (vgl BSGE 79, 223, 230 = SozR 3-1300 § 48 Nr 57 unter Bezugnahme auf die
AHP 1996 RdNr 32 Abs 3
iVm RdNr 30 Abs 5). Ein vor Spracherwerb Ertaubter, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat nach der stRspr des Senats im Regelfall keinen Anspruch auf die Merkzeichen "G" und "B", und zwar auch nicht für die Dauer einer späteren Ausbildung (BSGE aaO Leitsatz 2). Vorliegend hatten die Kläger ihr 16. Lebensjahr bereits 1992 und 1993 - also lange vor der Entziehung der Merkzeichen - vollendet. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen, das
BSG bindenden Feststellungen des
LSG (§ 163
SGG) ergeben sich keine HInweise auf eine im Einzelfall nötige ständige Begleitung der Kläger. Auch führt die Revisionsbegründung keine spezifischen Gründe an, die sich mit den Fragen der Orientierungsfähigkeit bei Kommunikationsstörungen befassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.