Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreites begehrt die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (
GdB) von mindestens 85 und die Verpflichtung des Beklagten, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen "aG", "RF", "B" sowie "H" festzustellen.
Bei dem im Mai 1936 geborenen, nicht mehr erwerbstätigen Kläger hatte das (damalige) Versorgungsamt D. mit Bescheid vom 12. April 1994 einen
GdB von 60 ab dem 10. Dezember 1993 sowie - wie bisher - das Merkzeichen "G" festgestellt. Grundlage dieser Entscheidung waren folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen:
1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke, Bandscheibenschaden,
2. Teilverlust des Magens,
3. Durchblutungsstörungen der Beine,
4. Kniegelenksveränderungen rechts,
5. Hörminderung beidseits.
Nach verschiedenen erfolglos durchgeführten Neufeststellungsverfahren beantragte der Kläger am 06. Januar 2005 bei dem ( damaligen) Versorgungsamt E. die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "H", "RF" und "B" rückwirkend ab dem 01. Oktober 2004. In dem Antrag gab er an, die Rückenleiden, die Durchblutungsstörungen der Beine und des Beckenbereiches und die Arthrose im Schulterbereich hätten sich wesentlich verschlimmert. Hinzugetreten seien ein Bandscheibenvorfall und eine nächtliche Inkontinenz der Blase und eine gelegentliche Inkontinenz des Darmes.
Nach Einholung verschiedenen medizinischen Befundmaterials erteilte der Beklagte am 11. März 2005 einen Neufeststellungsbescheid. Hierin stellte er einen
GdB in Höhe von 70 ab dem 01. Oktober 2004 sowie das Merkzeichen "G" ab dem 10. Dezember 1993 fest (Bl. 256 VA) und lehnte die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen "B", "aG", "H" und "RF" ab. Grundlage dieser Entscheidung war die Feststellung folgender dauernder Funktionsbeeinträchtigungen:
1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke, Bandscheibenschaden (Einzel-
GdB 40),
2. Teilverlust des Magens (Einzel-
GdB 20),
3. Durchblutungsstörungen der Beine (Einzel-
GdB 20),
4. Kniegelenksveränderungen rechts (Einzel-
GdB 20).
Die Hörminderung beidseits bewerte der Beklagte mit einem sich nicht auf den Gesamt-
GdB erhöhend auswirkenden Einzel-
GdB von 10, Gleiches gilt für die mit einem Einzel-
GdB von 0 bewertete Darminkontinenz. Zur Begründung berief sich der Beklagte im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 24. Februar 2005 (Bl. 255 VA).
Gegen diese Entscheidung des Beklagten erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2005 am 06. April 2005 Widerspruch und wendet sich dabei gegen die Ablehnung der Zuerkennung des Merkzeichen "aG" und "H" ( Bl. 261 VA).
Auf Veranlassung des Beklagten erstattete der Facharzt für Chirurgie
Dr. med. F. am 12. Mai 2005 nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein fachchirurgisches Gutachten. Dabei kam er im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der ambulanten Untersuchung bei dem Kläger weder das Merkzeichen "aG" noch das Merkzeichen "H" begründen lasse. Der Kläger könne eine Gehstrecke von 100 - 120 m am Stück zurücklegen. Er sei hierbei nicht körperlich erschöpft und benötige nicht dauernd fremde Hilfe, es komme lediglich zu Schmerzzuständen, insbesondere im rechten Bein, die den Kläger dann zum Pausieren zwingen. Auch liege eine Hilflosigkeit nicht vor, es werde allenfalls für 5 - 10 Minuten am Morgen Hilfe beim Ankleiden benötigt, weitere Hilfestellung und Hilfeleistungen seien nicht erforderlich. Somit verbleibe es beim zuletzt gewährten Gesamt-
GdB 70, es werde lediglich eine geringe redaktionelle Änderung der Bezeichnung der Behinderung empfohlen, es ergebe sich folgende Bewertung ab Antragstellung:
1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Hüftgelenksveränderungen (Einzel-
GdB 40),
2. Teilverlust des Magens (Einzel-
GdB 20),
3. Durchblutungsstörungen der Beine (Einzel-
GdB 20),
4. Kniegelenksveränderungen beidseits (Einzel-
GdB 20),
5. Blasenentleerungsstörungen (Einzel-
GdB 20).
Der Gesamt-
GdB betrage 70, die Hörminderung beidseits (Einzel-
GdB 10) stütze den Gesamt-
GdB nicht.
Hierauf wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2005 (Bl. 286 VA) als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2005 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung führte im Wesentlichen aus, die durch den Beklagten vorgenommene Bewertung der bei ihm bestehenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen sei unzureichend erfolgt, insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" vor.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger seinen Wohnsitz ab dem 01. April 2006 dauerhaft nach Polen verlegt, die Wohnsitze in Deutschland (Hauptwohnsitz G., Nebenwohnsitz H.) hat er abgemeldet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten zu verpflichten, bei ihm unter Änderung des Bescheides des Beklagten vom 11. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 bei ihm einen Grad der Behinderung von 85 sowie die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "RF", "B" und "H" rückwirkend ab dem 01. Oktober 2004 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Entscheidungen, das im Verwaltungsverfahren eingeholte fachchirurgische Gutachten des
Dr. I. vom 12. Mai 2005 sowie die gutachtlichen Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, durch die dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes des Klägers nach Polen sei das Klageverfahren wegen der Vorschrift des
§ 2 Abs. 2 SGB IX ohnehin obsolet.
Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung folgende medizinische Unterlagen beigezogen: einen Befundbericht des Facharztes für Rehabilitative und Physikalische Medizin und Chirotherapie J. vom 18. Oktober 2006 (Bl. 61 GA) sowie einen Befundbericht der Fachärztin für HNO-Heilkunde
Dipl.Med. K. vom 23. Oktober 2006 (Bl. 67 GA), denen jeweils weitere Unterlagen beigefügt waren. Darüber hinaus lag ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
gem. SGB XI für die Deutsche Angestellten Krankenkasse G. vom 02. Juni 2006 vor, das aufgrund einer Untersuchung vom 01. Juni 2006 in Polen erstattet worden ist.
Die Kammer hat die Beteiligten zuletzt mit Verfügung vom 31. Januar 2008 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105
SGG angehört.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 38 0745 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Kammer konnte den Rechtsstreit
gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten hierzu vorher ordnungsgemäß angehört worden sind, der Sachverhalt geklärt ist und keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Die Klage ist bereits unzulässig, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob dem Kläger in der Sache ein höherer Grad der Behinderung sowie die begehrten Merkzeichen zustehen.
Die Klage hinsichtlich der Erstrebung eines höheren Grades der Behinderung sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Merkzeichen "RF" und "B" ist bereits deshalb unzulässig, weil der die Zuerkennung dieser Merkzeichen regelnde ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. März 2005 gemäß § 77
SGG bindend geworden ist, nachdem der Kläger seinen Widerspruch vom 31. März 2005 ausdrücklich auf die Ablehnung der Zuerkennung der Merkzeichen "aG und "H" beschränkt hat.
Darüber hinaus ist die Klage jedoch sowohl hinsichtlich des erstrebten Klageziels für die Zukunft, als auch hinsichtlich des erstrebten Klageziels für die Vergangenheit unzulässig. Der Klage mangelt es nämlich am Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende mit dem von ihm betriebenen gerichtlichen Verfahren ein legitimes Interesse verfolgt, wenn er einen angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billige Arte und Weise erreichen kann und wenn er nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Das setzt regelmäßig voraus, dass dem Betroffenen im Fall des Prozesserfolges ein beachtlicher Vorteil gegenüber seiner bereits innegehabten Rechtsposition erwächst oder dass er eine bedrohte Rechtsposition verteidigen kann (dazu allgemein Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 22,
Rdnr. 56) .
Dem auf die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "H" gerichteten Begehrens steht nämlich - jedenfalls seit dem Zeitpunkt des endgültigen Umzuges des Klägers nach Polen zum 01. April 2006 - das aus § 30
Abs. 1
i. V. m. § 37
S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (
SGB I)) folgende Territorialitätsprinzips entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann ein im Ausland wohnender Behinderter das Feststellungsverfahren nach § 69
SGB IX und damit auch die gerichtliche Weiterverfolgung seines Begehrens nur zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Geht es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, kann der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Insoweit reicht auch eine abstrakte, also rein theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland nicht aus. Vielmehr lässt sich eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips nur dann rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines
GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können (
vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Juli 2007, - B 9/9a SB 2/06 R zitiert nach juris). Im Falle des Klägers, der sich seit dem 01. April 2006 dauerhaft außerhalb des Geltungsbereiches des
SGB IX aufhält und bei dem deshalb der erforderliche Inlandsbezug nicht mehr gegeben ist, sind solche innerstaatlichen Vergünstigungen nicht ersichtlich. Jedenfalls hat der Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage hierüber keine Angaben gemacht, so dass eine Einschränkung des Territorialitätsprinzips nicht gerechtfertigt ist.
Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "aG" und "H" für die Vergangenheit und bis zum Zeitpunkt seines Wegzuges nach Polen begehrt, vermag die Kammer auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen. Auch insoweit hat der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage nicht erklärt, welche ( abstrakten) Vorteile er sich durch die rückwirkende Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "H" erhoffe; entsprechende Vorteile sind im Übrigen auch für die Kammer nicht ersichtlich. Weder hat der Kläger geltend gemacht, irgendwelche steuerlichen Vorteile durch die rückwirkende Zuerkennung erhalten zu können, noch könnte er sonstige Vorteile daraus herleiten, wenn ihm die Nachteilsausgleiche "aG" und "H" für den Zeitraum bis zu seinem Wegzug nach Polen zuerkannt werden würden.
Im Übrigen wäre die Klage hinsichtlich der Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "H" bis zum Zeitpunkt des Wegzuges nach Polen aber auch unbegründet. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Dr. F. in seinem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 12. Mai 2005, das auch im Gerichtsverfahren verwertbar ist und insbesondere kein Parteigutachten darstellt, weil die Leistungsträger im Rahmen des für sie geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zur Objektivität verpflichtet sind (§§ 20
SGB X, 17
SGB I;
vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 1988, - 2/9b RU 66/87 und Bundessozialgericht, SozR
Nr. 66 zu § 128
SGG), liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Merkzeichen nicht vor. Den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an und macht sich die Begründung des Sachverständigengutachtens und des darauf fußenden Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09 Juni 2005 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu eigen (§ 136
Abs. 3
SGG).
Schließlich lassen auch die im Gerichtsverfahren eingeholten Befundunterlagen eine andere Sichtweise und eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers bis zu seinem Wegzug nach Polen nicht zu. Jedenfalls lassen sich den Unterlagen keine objektiven Hinweise dafür entnehmen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen vorliegen könnten. Etwaige Beweisunsicherheiten müssen auch aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Darstellungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers gehen.
Nach alledem konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.