Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 153
Abs. 1
i.V.m. § 124
Abs. 2
SGG).
Die beschränkte Berufung ist nach § 143
SGG statthaft und gemäß § 141
Abs. 2
SGG form- und fristgerecht eingelegt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß §§ 153, 54
Abs. 1
SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 6. Juni 2005 (
vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003,
B 9 SB 6/02 R mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 8. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2005 den Bescheid vom 3. Juni 1999 aufgehoben und das Merkzeichen "H" entzogen. Rechtskräftig bleibt das Urteil des Sozialgerichts Dessau aber, soweit es die vorgenannten Bescheide aufgehoben und den Bescheid vom 3. Juni 1999 hinsichtlich der Feststellungen eines
GdB von 90 und die Merkzeichen "B" und "G" wieder in Kraft gesetzt hat. Gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils wendet sich der Beklagte nicht.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger nach § 24
SGB X mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 zum beabsichtigten Entzug des Merkzeichens "H" angehört.
Bei dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des abändernden Widerspruchsbescheides handelt es sich um einen Herabsetzungsbescheid
gem. § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gilt, wobei dies sowohl hinsichtlich der Besserung als auch der Verschlechterung anzunehmen ist, jedenfalls eine Veränderung, die es erforderlich macht, ein Merkzeichen zu entziehen. In dem Bescheid vom 3. Juni 1999 sind der
GdB mit Wirkung vom 1. Juli 1999 auf 90 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt worden. In der Zeit zwischen Erlass dieses Bescheides und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2005 ist bezüglich des Merkzeichens "H" eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die dessen Vergabe nicht mehr rechtfertigen. Wegen der altersbedingten Reifeentwicklung, einer nachweislich deutlich verbesserten Selbständigkeit des Klägers und Verringerung seines Pflegebedarfs liegen die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" spätestens seit Dezember 2004 nicht mehr vor.
Nach § 69
Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) vom 19. Juni 2001 hat der Beklagte über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleiches "H" zu entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33 b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3
Abs. 1
Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2742).
Gemäß § 33 b
Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach Satz 4 der Vorschrift auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die so umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind (
BSG, Urteil vom 24. November 2005,
B 9a SB 1/05 R, zitiert nach juris
m.w.N.). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 des Elftes Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Pflegeversicherung - (
SGB XI) angelehnt (
BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.,
m.w.N.).
Bei den gemäß § 33
Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (
BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 14). Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung nach
§ 14 Abs. 4 SGB IX erfassten Bereiche der Grundpflege, also der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzu kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des
BSG, zuletzt Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 15
m.w.N.). Soweit die Anleitung, Überwachung und Bereitschaft bei den einzelnen Verrichtungen zu berücksichtigen ist, ist allerdings zu beachten, dass bei der Anrechnung von Bereitschaftszeiten grundsätzlich nur solche Zeiten berücksichtigt werden können, die zeitlich und örtlich denselben Einsatz erfordern wie körperliche Hilfe (
BSG, Urteil vom 12. Februar 2003,
B 9 SB 1/02 R, zitiert nach juris, RdNr. 20
m.w.N.). Dies setzt voraus, dass eine entsprechende einsatzbereite Anwesenheit und Aufmerksamkeit aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (
BSG, Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., RdNr. 20
m.w.N.). Allgemeine Einschränkungen der Orientierungs- und der Kommunikationsfähigkeit machen nur gelegentliche Hilfeleistungen erforderlich und bleiben daher außer Betracht (
BSG, Urteil vom 8. März 1995,
9 RVs 5/94, zitiert nach juris). Die in § 33 b
Abs. 6 Satz 3 EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (zuletzt
BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.,
m.w.N., RdNr. 16 f.).
In welchen Fällen regelmäßig von einem erheblichen Hilfebedarf in diesem Sinne ausgegangen werden kann, wird in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX - Ausgabe 2004) ausgeführt. Diese Anhaltspunkte, deren als zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgebliche Ausgabe im Jahre 2004 vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben worden war, haben zwar keine Normqualität. Sie sind aber als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (
vgl. Urteil vom 18. September 2003,
B 9 SB 3/02 R = SozR 4-3250 § 69
Nr. 2,
S. 10
ff.; vom 9. April 1997,
9 RVs 4/95 = SozR 3-3870 § 4
Nr.19,
S. 77, jeweils
m.w.N.). Nach
Nr. 21
Abs. 6 der Anhaltspunkte kann im Allgemeinen und ohne nähere Prüfung bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderer Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, von einem erheblichen Hilfebedarf ausgegangen werden. Das gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig auch innerhalb des Wohnraums die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. Das gilt in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Behinderung von 100 bedingen. Soweit keine Regelbeispiele eingreifen, ist es mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des
BSG,
vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 16 f. sowie Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., RdNr. 15 f.). Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit nach
§§ 14,
15 SGB XI und der Hilflosigkeit nach § 33 b EStG nicht völlig übereinstimmen, können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Nach diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Aufgrund des soeben dargestellten erweiterten Maßstabs bei der Prüfung von Hilflosigkeit gegenüber dem Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung wird leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht, sodass von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen ist. Schließlich spricht für eine Grenzziehung bei einem Hilfeaufwand von zwei Stunden die Vorschrift des § 33 b EStG selbst, denn die Höhe des steuerlichen Pauschbetrages hebt sich außerordentlich von dem Pauschbetrag ab, der behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 zusteht. Dieser Begünstigungssprung ist nur bei zeitaufwändigen und deshalb entsprechend teuren Hilfeleistungen erklärbar und gerechtfertigt. Um allerdings auch den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichem Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche (gegebenenfalls ungünstige) Verteilung der Verrichtungen bestimmt (
BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).
Bei Kindern und Jugendlichen kann im Vergleich zu Erwachsenen mit derselben Erkrankung nach
Nr. 22 der Anhaltspunkte (Ausgabe 2004,
S. 28
ff.) selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsverlauf die Annahme des Merkzeichens "H" gerechtfertigt sein, weil nicht nur die Anleitung zu den in
Nr. 21
Abs. 3 Sätze 1 und 2 genannten Verrichtungen, sondern auch die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung zu den berücksichtigungsfähigen Hilfeleistungen gehört. Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, sodass anders als bei Erwachsenen auch schon bei niedrigeren
GdB/
MdE-Werten Hilflosigkeit vorliegen kann. Bei einer geistigen Behinderung eines Kindes kommt nach
Nr. 22
Abs. 4a der Anhaltspunkte (Ausgabe 2004,
S. 29) auch dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist nach
Abs. 4c häufiger als bei Erwachsenen auch bei
GdB-Werten unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt. Ist Volljährigkeit eingetreten, sind dagegen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften also § 33 b
Abs. 6 Satz 3 EStG und die allgemeinen Vorschriften der Anhaltspunkte zur HiIflosigkeit anzuwenden.
Ein solcher Sachverhalt war hier im Dezember 2004 nicht mehr gegeben. Bereits durch den altersbedingten Reifeprozess hat sich die Selbständigkeit des Klägers so weit erhöht, dass eine Hilflosigkeit nach der Vollendung des 16. Lebensjahrs nicht mehr angenommen werden kann und eine wesentliche Verringerung des Hilfebedarfs anzunehmen ist. Diese lebenstypische Zunahme an Selbständigkeit beim Kläger, bei dem keine schwerwiegende geistige Behinderung diagnostiziert worden ist, die auch im Erwachsenenalter noch hätte fortwirken können, wird in Abwägung der Gesamtbefunde auch bestätigt. Bereits auf orthopädischem Gebiet haben sich seine Befunde zwischen 1999 und dem Jahr 2005 nachweislich gebessert. Während zunächst deutliche Gangstörungen und die Notwendigkeit von Schienen für die Nacht berichtet wurden, entwickelte sich das Gangbild in der Folge positiv. So gab
Prof. Dr. S. von der Universität L. über eine Untersuchung vom 14. Oktober 2004 an, dass der Kläger keine Beschwerden mehr angegeben hatte und kein Korsett mehr tragen musste. Das Gangbild wurde ohne orthopädische Hilfsmittel als flüssig bezeichnet. Dies bestätigt auch das MDK-Gutachten der Pflegekraft U. vom 30. August 2004, in dem eine uneingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit und im Wohnbereich sogar über ein zügiges Gehen berichtet wurde. Die Griffarten waren dem Kläger uneingeschränkt möglich.
Die Zunahme an Selbständigkeit und damit verbundene Reduzierung des Pflegebedarfs zwischen 1999 und Dezember 2004 ist auch hinsichtlich der Auswirkungen der Harn- und Darmstörung belegt. Bereits im Reha-Bericht über einen stationären Aufenthalt in den Monaten September/Oktober 2001 berichtete die Fachärztin für Kinderheilkunde Privatdozentin
Dr. K. über eine erfolgreiche Schulung des Klägers in der Selbstkatheterisierung. Diese Maßnahme hat der Kläger während der stationären Behandlung weitgehend selbständig fortsetzen können, wenn auch die Pflegeperson Überwachungsaufgaben in geringem Umfang übernehmen musste. Bestätigt werden die Abnahme des Pflegebedarfs und die damit verbundene Zunahme an Selbstständigkeit auch durch die beigezogene Pflegeakte. Hierbei kommt dem Pflegegutachten des MDK Sachsen-Anhalt der Pflegekraft U. vom 30. August 2004 (Untersuchung vom 11. August 2004) eine besondere Bedeutung zu. Nach Auffassung der MDK-Pflegegutachterin erreichte der Kläger nur noch einen Grundpflegebedarf von 56 Minuten. Der Pflegebedarf beschränkte sich im Kern auf Hilfe bei der Stuhlausscheidung, bei der Körperpflege im Bereich des Rückens und der Füße. Hilfeleistungen für die Ernährung waren dagegen nicht notwendig. Unübersehbar ist, dass der Pflegebedarf im Dezember 2004 und danach immer geringer geworden ist. Dies geht aus den weiteren MDK Gutachten vom 19. Oktober 2006 und vom 6. Februar 2007 hervor, wonach nicht einmal mehr die Voraussetzungen der Pflegestufe I erreicht wurden (Grundpflegebedarf von nur noch 4
bzw. 6 Minuten).
Auch die Stellungnahmen der Schule sprechen für eine zunehmende Selbständigkeit des Klägers. So haben sich die Noten für seine schulischen Leistungen zwischen Februar 2002 (vier Fünfen und eine sechs) und Juli 2005 (zwei Fünfen bei deutlich mehr Fächern) verbessert. Die Schulleiterin Hotovy hat berichtet, der Kläger sei ihm Kern uneingeschränkt selbständig und könne mit den Folgen seiner Erkrankung umgehen. Ein nennenswerter pflegerischer Hilfebedarf besteht demzufolge nicht.
Der Hinweis des Klägers auf das Gutachten von
Dr. W. vom 26. Oktober 2006 führt zu keiner anderen Bewertung. Dieses Gutachten ist bereits von den Beweisfragen her problematisch, da vom Sozialgericht zu Unrecht nach einem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers gefragt wurde, obwohl es rechtlich allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Juni 2006) ankommt. Danach eingetretene Verschlechterungen des Gesundheitszustandes wären für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Die Ausführungen der Sachverständigen zum Merkzeichen "H" beschränken sich auf nur vier Zeilen und enthalten Behauptungen ohne nähere Begründung. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Verrichtungen und insbesondere mit den Ergebnissen des MDK-Gutachten vom 30. August 2004 findet sich nicht. Demgegenüber hält der Senat das Sachverständigengutachten von
Dr. W. vom 21. Januar 2011 für überzeugender. Diese Sachverständige hat sich mit den jeweiligen Verrichtungen und den Befunden eingehend auseinandergesetzt und keine Hinweise für grundlegende Fehler im MDK-Gutachten vom 30. August 2004 ermitteln können. Nach ihrer überzeugenden Bewertung haben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Dezember 2004 keine Hinweise für schwere Konzentrationsstörungen oder besondere Verhaltensauffälligkeiten
bzw. eine gravierende geistige Behinderung ergeben, die eine ständige Hilfsbereitschaft von Dritten hätte erforderlich machen können. Dann aber waren die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.