Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1 erste Alternative
SGG. Denn angegriffen ist der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002 in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom 13. Juli 2009, 27. Oktober 2009 und 23. Juni 2011 nur insoweit, als damit festgestellt worden ist, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" ab 17. August 2001 nicht mehr vorliegen. Insoweit erschöpft sich der Bescheid in der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 02. April 1998) - nunmehr - für die Zeit ab dem 17. August 2001. Würde der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, lebte der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 02. April 1998 wieder auf, soweit mit diesem das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" festgestellt worden ist.
Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist zudem begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002 in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom 13. Juli 2009, 27. Oktober 2009 und vom 23. Juni 2011ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit festgestellt worden ist, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" ab dem 17. August 2001 nicht mehr vorliegen.
Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002 erlassen hat.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht bestehen, ist § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X. Danach ist ein - wie hier von Anfang an rechtmäßiger - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dass eine solche wesentliche Änderung hier eingetreten sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bezogen auf den hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt nicht wesentlich verbessert hatte, so dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" auch weiterhin vorlagen.
Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" sind
§ 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 33 b
Abs. 3 Satz 3,
Abs. 6 Satz 1 EStG und § 3
Abs. 1
Nr. 2
SchwbAwV. Gemäß § 33 b
Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung ist eine Person hilflos, wenn sie infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33 b
Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15
SGB XI angelehnt (
vgl. Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 12. Februar 2003 -
B 9 SB 1/02 R -, SozR 4-3250 § 69
Nr. 1, und Urteil vom 24. November 2005 - B 9 SB 1/05 R -, SozR 4-3250 § 69
Nr. 3, jeweils m. w. N.).
Bei den gemäß § 33 b
Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (
vgl. § 14
Abs. 4
SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten Grundpflege zusammengefasst (
vgl. § 14
Abs. 1 Satz 1, § 15
Abs. 3
SGB XI;
§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der notwendigen körperlichen Bewegung, psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (insbesondere Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Bei psychisch oder geistig Behinderten liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornehmen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (zu Vorstehendem
vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 -
B 9 SB 1/02 R -, Urteil vom 24. November 2005 - B 9 SB 1/05 R -, jeweils
a. a. O., Urteil vom 2. Juli 1997 -
9 RV 19/95 -, SozR 3-3100 § 35
Nr. 6;
AHP 1996, Nummer 21
Abs. 3, Seite 37).
Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der Verrichtungen auf den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein, wobei Maßstab für die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Typisierend ist vielmehr Hilflosigkeit grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen mindestens zwei Stunden erreicht, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht. Um den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr sind auch die weiteren Umstände der Hilfeleistung, insbesondere der wirtschaftliche Wert der Leistung oder die körperliche und psychische Belastung der Pflegeperson, zu berücksichtigen (
vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 3 RK 14/94 -, SozR 3-2500 § 53
Nr. 8, Urteil vom 12. Februar 2003 -
B 9 SB 1/02 R -, Urteil vom 24. November 2005 - B 9 SB 1/05 R -, jeweils
a. a. O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Hilflosigkeit des Klägers bezogen auf den hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt im Oktober 2002 entfallen war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger weiterhin ein täglicher Hilfebedarf von (wenigstens) zwei Stunden bestand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen, insbesondere nach Würdigung der Gutachten der Sachverständigen
Prof. Dr. H vom 05. April 2006 und des Sachverständigen
Dr. L vom 19. Februar 2009 sowie des Pflegegutachtens des MDK vom 14. November 2002.
Danach leidet der Kläger, wie die Sachverständige
Prof. Dr. H in ihrem Gutachten vom 05. April 2006 überzeugend dargelegt hat, seit seiner frühen Kindheit an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms und darüber hinaus an einer - allerdings im Oktober 2002 bereits im Wesentlichen abgeklungenen - hebephrenen oder katatonen Schizophrenie. Wie die Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Asperger-Syndrom um eine besondere Form der autistischen Störung, der eine komplexe Störung des zentralen Nervensystems insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung zu Grunde liegt und deren Auswirkungen mit denen einer wesentlichen Seh- und Hörminderung vergleichbar sind. Hauptmerkmale des Asperger-Syndroms sind eine schwere Beeinträchtigung in der sozialen Interaktion und Kommunikation sowie die Entwicklung von restriktiven, repetitiven Verhaltensmustern, Interessen und Aktivitäten, die bei dem Kläger nach den Ausführungen der Sachverständigen
Prof. Dr. H bei dem Kläger vorliegen und auch noch im Oktober 2002 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Klägers bei einer Reihe von Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" geführt haben.
So ist für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von einem täglichen Grundpflegebedarf des Klägers von (jedenfalls) 74 Minuten, also von mehr als einer Stunde, auszugehen, wie die Gutachterin D in ihrem zeitnah zu dem hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt erstellten Pflegegutachten für den MDK vom 14. November 2002 nachvollziehbar dargelegt hat und wie durch die Ausführungen der Sachverständigen
Prof. Dr. H in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2006 bekräftigt wird. Davon entfällt auf den Bereich der Körperpflege ein Zeitaufwand für Anleitung und Beaufsichtigung von täglich insgesamt 51 Minuten, wobei die Hilfe weniger bei der Verrichtung der Tätigkeiten an sich, sondern bei der Motivation zur Durchführung und Begrenzung von sich stereotyp wiederholenden Tätigkeiten notwendig war. Insoweit war eine ständige Anwesenheit einer Pflegeperson zur Anleitung und Beaufsichtigung erforderlich. Der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Pflegehandlungen und teilweise die Pflege selbst mussten dem Kläger angesagt werden; gelegentlich musste die Pflegeperson die Pflegehandlung(en) auch selbst vornehmen. Beim Toilettengang war ein teilweises Richten der Kleidung erforderlich. Für den Bereich der Ernährung ist für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein Pflegebedarf von täglich 8 Minuten für die Anleitung und Beaufsichtigung bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung anzusetzen. Dass bei dem Kläger bereits im Oktober 2002 eine Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung erforderlich war, wie sie die Sachverständige
Prof. Dr. H in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2006 festgestellt haben, lässt sich den vorliegenden Unterlagen allerdings nicht entnehmen. Für den Bereich der Mobilität ergibt sich nach den Ausführungen der Gutachterin D für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein täglicher Pflegeaufwand von insgesamt 15 Minuten für das Anleiten und Beaufsichtigen des Klägers beim Aufstehen und Zubettgehen (Zeitvorgaben) sowie beim An- und Entkleiden (Hilfestellung bei der Kleiderwahl) sowie das Anleiten, Beaufsichtigen und Unterstützen des Klägers beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, sodass sich insgesamt ein Grundpflegebedarf von 74 Minuten ergibt.
Ferner ist für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen, dass bei dem Kläger ein notwendiger täglicher Pflegebedarf in den Bereichen der geistigen Anregungen und der Kommunikation von jedenfalls mehr als 45 Minuten bestand. Denn wie sich aus den Ausführungen der Sachverständigen
Prof. Dr. H in ihrem Gutachten vom 05. April 2006 ergibt und für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch durch den Befundbericht der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H vom 11. September 2003, den Bericht der Psychologin I vom 16. Juli 2001 und ihre Stellungnahme vom 9. Juni 2004 sowie das Schreiben der Sonderpädagogin B vom 10. Juni 2001 bestätigt wird, bestand bei dem Kläger aufgrund seiner tiefgreifenden Entwicklungsstörung in Gestalt des Asperger-Syndroms ein erhebliches Kommunikations- und soziales Defizit, welches sich insbesondere im Fehlen der sozialen Interaktion sowie einer sozialen und emotionalen Gegenseitigkeit zeigte. Darüber hinaus ergaben sich erhebliche Anpassungsschwierigkeiten aus der autismustypischen Fixierung auf bestimmte Abläufe und Verhaltensweisen, Interessen und Aktivitäten. Aus dieser Kombination verschiedener funktioneller Auswirkungen der Entwicklungsstörung resultierte ein ständiger Förderbedarf des Klägers in den Bereichen der Kommunikation und Interaktion sowie der Tagesgestaltung in Form von Anleitung, Motivation und Beaufsichtigung, wobei sich diese Hilfeleistungen aufgrund seiner krankheitsbedingten Besonderheiten für die Pflegeperson nicht nur zeitaufwändig, sondern auch schwierig gestalteten. Die Motivation des Klägers musste entsprechend seinen Anpassungsschwierigkeiten behutsam erfolgen, weil er ansonsten häufig mit einer Weigerungshaltung, sozialem Rückzug oder auch mit Aggression reagierte.
Dabei ist im Fall des Klägers auch zu berücksichtigen, dass der Förderung seiner Fähigkeit zur ständigen Kommunikation und Interaktion in der im Oktober 2002 noch von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb sowie von einem gesteigerten Informationsbedürfnis geprägten Lebensphase vor Abschluss der ersten Berufsausbildung im Hinblick auf das Ziel des Schwerbehindertenrechts, Behinderte in die Gesellschaft einzugliedern, eine besondere Bedeutung zukam (
vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9 SB 1/05 R -,
a. a. O.; Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/92 R -, zitiert nach juris; Urteil vom 23. Juni 1993 -
9/9a RVs 1/91 -, SozR 3-3870 § 4
Nr. 6; Urteil des Senats vom 27. November 2008 -
L 11 SB 150/08 -, zitiert nach juris). Denn ein Lernen war dem Kläger nur mittels pädagogischer und psychologischer Hilfen möglich; seine erheblich eingeschränkte Fähigkeit zur Kommunikation und Interaktion führte auch zu einer längeren und schwierigeren Ausbildungszeit. Nach dem Bericht der Psychologin I vom 16. Juli 2001 und ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2004 sowie dem Schreiben der Sonderpädagogin vom 10. Juni 2001 ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Oktober 2002 davon auszugehen, dass der Kläger in erheblichem Umfang Hilfe insbesondere bei der Gestaltung der sozialen Kontakte und bei der Anpassung an neue Anforderungen und Arbeitsabläufe benötigte; auch war er ohne fremde Hilfe nicht in der Lage, seinen Alltag zu planen, zu gestalten und durchzuführen. Dem entspricht es, dass das Staatliche Schulamt für die Stadt P bereits im Jahr 2000 einen sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers im Sinne eines autistischen Syndroms anerkannte hatte, worauf ihm das Schulverwaltungsamt Hilfe zur Schulbildung im Umfang von drei Stunden pro Schultag bewilligte.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Hilfebedarf des Klägers in den Bereichen der geistigen Anregung und Kommunikation zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt jedenfalls einen täglichen Zeitumfang von 45 Minuten überschritt und damit der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen mindestens zwei Stunden erreichte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. L vom 19. Februar 2009 Gegenteiliges nicht entnommen werden. So geht dieser - wenn auch nur in Form einer dringenden Verdachtsdiagnose unter Hinweis auf die schwierige Abgrenzung zu einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis - ebenfalls vom Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung in Gestalt eines Asperger-Syndroms aus, die einen Hilfebedarf nicht nur im Bereich der Grundpflege, sondern auch im Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation bedingt. Insbesondere sieht auch er die Notwendigkeit, den Kläger bei der Tagesgestaltung anzuleiten und zu motivieren und dem Kläger persönliche - Kontakt schaffende - Zuwendung zu geben. Soweit er für den Zeitraum ab Beginn des Aufenthaltes des Klägers in der geschützten Wohneinrichtung "G P" ab August 2008 zu dem Ergebnis kommt, dass der Hilfebedarf des Klägers den Umfang von wenigstens zwei Stunden täglich nicht erreiche, betont der Sachverständige ausdrücklich, dass diese Einschätzung ausschließlich für diesen Zeitraum gelte und ihm eine Einschätzung der Hilfebedürftigkeit des Klägers für einen weiter zurückliegenden Zeitraum aus heutiger Sicht nicht mehr möglich sei. Eine derartige - hier zugunsten des Klägers ausfallende - Einschätzung lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats insbesondere dem Gutachten der Sachverständigen
Prof. Dr. H und dem Gutachten der Gutachterin D sowie den übrigen vorstehend gewürdigten ärztlichen sonstigen Unterlagen entnehmen.
Danach war der angegriffene Bescheid des Beklagten aufzuheben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" ab 17. August 2001 nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193
SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160
Abs. 1 Nrn. 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.