Leitsatz:
1. Der Nachteilsausgleich "H" (Hilflosigkeit) iS des Schwerbehindertenrechts ist nicht allgemein bei allen von Geburt an Gehörlosen bzw früh erlaubten anzuerkennen; umgekehrt ist er auch nicht immer dann zu versagen, wenn dieser Personenkreis die Gehörlosenschule und eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
2. Hilflosigkeit ist vielmehr dann festzustellen, wenn das bestehende Kommunikationsdefizit weiterhin einen ähnlichen Umfang wie während der Schul- und Berufsausbildung erreicht und der Hilfebedarf in der Kommunikation für die gesamte Lebensführung weiterhin prägend ist.
3. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob der durch die Behinderung hervorgerufene Mehraufwand im wesentlichen den Umfang wie zur Zeit der Ausbildung erreicht.
Fundstelle:
Breith 1995, 946-950 (LT1-3)