Urteil
Kostenübernahme des Mittagessens im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren im Wege der Eingliederungshilfe

Gericht:

SG Heilbronn


Aktenzeichen:

S 2 SO 1228/20


Urteil vom:

14.12.2021


Leitsatz:

Eine von der Einrichtung geforderte Pauschale zum Mittagessen iHv 64,60 EUR monatlich bei Teilnahme an einem tagesstrukturierenden Angebot ist nicht vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen. Es handelt sich um einen Bedarf zum Lebensunterhalt, der vom behinderten Menschen selbst zu finanzieren ist, wenn er wegen seines Einkommens keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat. Dies verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Rechtsweg:

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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der beklagte Eingliederungshilfeträger verpflichtet ist, die Kosten des Mittagessens im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren ab 01.04.2020 in Höhe von monatlich 64,60 EUR im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

Der 1950 geborene Kläger lebt seit 01.10.2001 in einer vollstationären Wohnform der Einrichtung Evangelische Stiftung Lichtenstern. Bei ihm besteht eine psychische Erkrankung und eine geistige Behinderung; ein Grad der Behinderung von 100 vH mit Merkzeichen G, H und B ist seit 1974 anerkannt. Der Kläger bezieht eine Altersrente sowie eine Betriebsrente und hat aufgrund der Höhe seines Einkommens keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Einrichtung legte zur Abänderung des bestehenden Heimvertrags dem Betreuer des Klägers zwei Verträge vor, die dieser nach eigenen Angaben nur unter Vorbehalt unterschrieb. Deswegen war nach Mitteilung des Betreuers ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Heilbronn anhängig. Im Vertrag über tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung ist unter § 3 Mittagsverpflegung geregelt, dass bei einer 5-Tage-Arbeitswoche eine monatliche Pauschale iHv 64,60 EUR vom Teilnehmer zu zahlen ist. Im Vertrag über Leistungen in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist unter § 2 Gegenstand der Leistungserbringung in Absatz 1 geregelt, dass sich die Leistungen zusammensetzen aus (1.) Überlassung von persönlichem Wohnraum und gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten zur Erbringung von Fachleistungen, (2.) Fachleistungen, (3.) Leistungen zum Lebensalltag. Zu den Leistungen zum Lebensalltag ist in Teil D § 1 vorgesehen, dass Lebensmittel und Hauswirtschaftsmittel (nur Sachkosten) von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; Lebensmittel und Getränke in einem Umfang, die die Versorgung mit Frühstück, Mittagessen, Abendessen und einer Zwischenmahlzeit ermöglichen. Das Entgelt für die Leistungen zum
Lebensalltag nach § 1 beläuft sich nach Teil D § 2 Abs. 1 auf 251,52 EUR. Ab 01.01.2020 rechnete die Einrichtung gegenüber dem Kläger diese Kosten ab (Wohnraumentgelt 466,18 EUR, Entgelt zur Haushaltsführung 251,52 EUR und Mittagessen pauschal 64,40 EUR).

Der Sozialhilfeträger bewilligte aufgrund der Übergangsvorschrift des § 140 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dem Kläger mit Bescheid vom 10.12.2019 einen einmaligen Zuschuss zur Vermeidung einer Zahlungslücke für Januar 2020 iHv 855,18 EUR. Mit Bescheid vom 18.02.2020 hob er diesen Bescheid wieder auf und bewilligte stattdessen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Mittagsverpflegung iHv 64,60 EUR und eines Mehrbedarfs nach § 42 iVm § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iHv 66,13 EUR einen Zuschuss iHv 985,91 EUR.

Mit Bescheid vom 17.02.2020 bewilligte der Beklagte als Leistungen der Eingliederungshilfe die Kosten der Fachleistungen in der Besonderen Wohnform (bisher vollstationäre Unterbringung) sowie der Tagesstruktur für Senioren in der Einrichtung Evangelische Stiftung Lichtenstern ab 01.01.2020 bis 30.09.2021 in Höhe der vereinbarten und jeweils gültigen Vergütungssätze abzüglich eines ggf zu zahlenden Eigenanteils. Zugleich wurden die bisher erteilten Kostenzusagen zum 31.12.2019 aufgehoben. Ein vom Kläger zu zahlender Eigenanteil wurde in der Folgezeit nicht festgesetzt.

Der Betreuer des Klägers beantragte am 31.01.2020, die Kosten des Mittagessens iHv monatlich 64,60 EUR im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Nach § 113 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sei die Mittagsverpflegung eine Leistung der Eingliederungshilfe. Da offenbar von der Einrichtung eine werkstattähnliche Tagesstruktur abgerechnet werde, und vom Beklagten bei den Leistungen ein Abzug erfolge, müssten die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden, da der Kläger keine Grundsicherung erhalte.

Mit streitigen Bescheid vom 19.02.2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten für das Mittagessen in der Tagesbetreuung ab. Mit Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX zum 01.01.2020 und der damit verbundenen Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte der Kläger ab 01.01.2020 Eingliederungshilfe in Form der reinen Fachleistungen (Besondere Wohnform sowie Tagesstruktur für Senioren). Bezüglich der Kosten des Mittagessens hätten die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer in § 7 Abs. 1 der Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes - BTHG - in Baden-Württemberg vom 18.04.2019 bei der Leistungsvergütung entsprechend dem zu gewährenden Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII vereinbart, dass die Leistungsvergütung um die Sachkosten des Mittagessens von 1,99 EUR kalendertäglich reduziert werde. Damit seien die Kosten des Mittagessens nicht der Eingliederungshilfe, sondern der Grundsicherung zu zuordnen. Nach § 113 Abs. 4 SGB IX könnten lediglich die Kosten der Einrichtung für die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung übernommen werden, nicht aber der reine Mehrbedarf für das Mittagessen an sich.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2020 unter Wiederholung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Soweit geltend gemacht werde, dass die Einrichtung trotz vertraglich vereinbarter Vollverpflegung und Kosten der Haushaltsführung zusätzliche Beträge in Rechnung stelle, müsse dies mit dem Leistungserbringer geklärt werden.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 13.05.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage, die er im Wesentlichen damit begründet hat, dass es sich bei den Kosten der Zubereitung des Mittagessens um Eingliederungshilfeleistungen nach § 113 Abs. 4 SGB IX handele und diese daher vom Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen seien. In dem Mehrbedarf nach § 42b SGB XII seien Fachleistungen enthalten. Die Nichtgewährung des Mehrbedarfszuschlags an behinderte Menschen mit ausreichendem Einkommen oder Vermögen benachteilige diese daher unzulässig gegenüber Grundsicherungsempfängern (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 14.12.2017, B 8 SO 18/15 R, SozR 4-3500 § 92 Nr. 3). Zudem sei unklar, ob es sich bei dem angebotenen Mittagessen überhaupt um eine Tagesstruktur iSd Anspruchs auf einen Mehrbedarfszuschlag nach dem SGB XII handele. Die Kosten für die Vollverpflegung seien bereits in den berechneten Leistungen enthalten. Die Einrichtung fordere lediglich eine zusätzliche Pauschale, weil seitens des Beklagten dieser Betrag von den Fachleistungen abgezogen werde. Das Mittagessen an Arbeitstagen werde dadurch doppelt berechnet. Seit Beginn der Corona-Pandemie habe es zudem kein gemeinsames Essen in der Tagesstruktur mehr gegeben, sondern nur noch auf der stationären Wohngruppe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Betreuer des Klägers auf den vor dem AG Heilbronn geschlossenen Vergleich vom 25.05.2021 verwiesen. Unter Ziff 2 sei dort geregelt, dass sich die Parteien einig seien, dass für die Monate Juli 2020 bis einschließlich Dezember 2021 von der Einrichtung der Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung vollständig und der Mehrbedarf Mobilität jeweils die Hälfte des geltend gemachten Satzes abgerechnet werde. Für die Zeit davor habe die Einrichtung auf die Mittagsverpflegung verzichtet. Tatsächlich storniert worden sei der Mehrbedarf Mittagessen aber nur bis einschließlich März 2020; nach seiner Erinnerung sei dies vor dem AG Heilbronn (entgegen dem Beschluss) auch so besprochen gewesen.


Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.09.2021 die vom Kläger an die Einrichtung monatlich gezahlten 64,60 EUR zu erstatten.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der geäußerten Zweifel erhalte der Kläger tagesstrukturierende Maßnahmen nach Leistungstyp I.4.6. gemäß Rahmenvertrag und nehme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teil. Die erforderliche Möglichkeit der klaren Abgrenzung zwischen häuslicher Bereitstellung des gemeinschaftlichen Mittagessens sowie der Bereitstellung eines gemeinschaftlichen Mittagessens im Rahmen der Maßnahme sei nach dem Rundschreiben des KVJS Baden-Württemberg (Nr Dez.2-28/2019 vom 02.12.2019) dann gegeben, wenn eine auf die Leistung bezogene konzeptionelle Trennung vorliege, eine räumliche Trennung sei nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII seien dem Grunde nach erfüllt, der Kläger habe wegen seines Einkommens jedoch keinen Anspruch auf Grundsicherung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Mittagessen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.09.2021 in Höhe von monatlich 64,60 EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe. In der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 haben die Beteiligten den streitigen Zeitraum eingegrenzt auf die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.09.2021. Für den neuen Bewilligungsabschnitt hinsichtlich der Eingliederungshilfe ab 01.10.2021 haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das Ergebnis hierauf zu übertragen.

Der Bescheid vom 19.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen im Rahmen der Tagesstruktur iHv 64,60 EUR monatlich im Rahmen der Eingliederungshilfe. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Mehrbedarfszuschlag nach § 42b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Kläger hat unstreitig wegen seines Einkommens im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Nach § 113 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX idF vom 30.11.2019, BGBl I 1948) werden zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen. Vor Einführung dieser Vorschrift mWv 01.01.2020 waren nach der Rechtsprechung die gesamten Kosten des gemeinsamen Mittagessens als Bestandteil der Eingliederungshilfe zu übernehmen (vgl BSG 09.12.2009, B 8/9b 10/07 R, BeckRS 2009, 55150). Im Gegenzug allerdings musste die leistungsberechtigte Person, wenn sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog, eine Absenkung ihres monatlichen Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 SGB XII um den darin enthaltenen Anteil für das Mittagessen hinnehmen (BSG 09.12.2009, B 8/9b 10/07 R, BeckRS 2009, 55150); auf diese Höhe war auch der ggf zu leistende Kostenbeitrag für das Mittagessen begrenzt (BSG 14.12.2017, B 8 SO 18/15 R, SozR 4-3500 § 92 Nr. 3 Rn 18). Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber eine Abkehr von einer umfassenden Leistung vollzogen hin zu einer personenzentrierten Ausgestaltung der Eingliederungshilfe und damit verbunden zu einer Trennung von Fachleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. § 42b SGB XII gewährt für den Fall gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung einen Mehrbedarf im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt, der sich am Wert des Sachbezugs für das Mittagessen orientiert. Hingegen werden (nur) die Kosten im Zusammenhang mit der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagessens der Eingliederungshilfe zugeordnet und von dieser übernommen. Hierzu zählen die Kosten der erforderlichen sächlichen und personellen Ausstattung sowie betriebsnotwendiger Anlagen des Leistungserbringers, also zB Küchenräume, Geräte, Geschirr, Speiseausgabe (vgl Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, Sozialhilfe, 7. Aufl, SGB IX, § 113 Rn 46).

Der Kläger begehrt hier die Kosten für das Mittagessen an sich, das sich entsprechend der vorgelegten Zusatzvereinbarung auf 64,60 EUR bei 19 Arbeitstagen im Monat beläuft. Dieser Betrag entspricht damit der Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII, der sich am Warenwert für den Einkauf der erforderlichen Lebensmittel orientiert (19 x 102 EUR [=Betrag der Sozialversicherungsentgeltverordnung für 2020] geteilt durch 30). Die hier streitigen Mittagessenkosten im Rahmen der Tagesstruktur in der Einrichtung sind nach dem Willen des Gesetzgebers daher eindeutig den Leistungen des Lebensunterhalts zuzuordnen und nicht vom Träger der Eingliederungshilfe, sondern ggf vom Träger der Grundsicherung bzw der Hilfe des Lebensunterhalts zu tragen (BT-Drs 18/9522, S. 213); lediglich im Falle nicht von durch den Mehrbedarf gedeckten Kosten sollen im Einzelfall Kosten für die gemeinsame Mittagsverpflegung nach § 113 Abs. 4 SGB IX übernommen werden (BT-Drs 18/9522, S. 327). Dies ist hier indes nicht der Fall (vgl auch SG Heilbronn 26.11.2020, S 9 SO 636/20; Berufung anhängig L 7 SO 4143/20).

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Kosten für das Mittagessen von 64,60 EUR vor dem Hintergrund der zur Umsetzung des BTHG in Baden-Württemberg von den Trägern der Eingliederungshilfe, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) und der Vereinigung der Leistungserbringer am 18.04.2019 geschlossenen Übergangsvereinbarung (ÜV) erfolgte. § 7 ÜV enthält Überleitungsregelungen für alle Leistungsangebote der Tagesstruktur mit integriertem Mittagessen oder integrierter Tagesstruktur mit Verpflegung: (LT I.4.4, LT I.4.5a, LT I.4.5b, LT I.4.6, LT I.5.1 für Erwachsene des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII). Nach Abs. 1 dieser Regelung gilt: "Da ab 1.1.2020 für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b Abs. 2 SGB XII in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote für Menschen mit wesentlichen Behinderungen ein Mehrbedarf anerkannt wird, wird die Summe aus Grund- und Maßnahmepauschale bei der Leistungsvergütung um 1,99 EUR kalendertäglich (99,00 EUR x 1/30 x 220 Tage x 1/365) reduziert. Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung rechnet der Leistungserbringer ggf direkt mit dem Leistungsberechtigten ab." Vor diesem Hintergrund ist die Zusatzvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Kläger über die Kosten für das Mittagessen zu sehen. Die geforderten Kosten übersteigen die Höhe des Mehrbedarfs nicht, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dem Betrag iHv 64,60 EUR monatlich Fachleistungen enthalten sind.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 17.06.2020, 1 BvR 1134/15, juris Rn 9). Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG 27.07.2016, 1 BvR 371/11, BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15). In Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr; BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 436 mwN). Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips. Im Bereich gewährender Staatstätigkeit begründet das
Sozialstaatsprinzip die Gewähr für die Absicherung eines menschenwürdigen Daseins und - in Zusammenschau mit Art. 3 Abs. 1 GG - die Ausrichtung staatlicher Leistungen an den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit (BVerfG 18.06.1975, 1 BvL 4/74, BVerfGE 40, 121, 133 f = SozR 2400 § 44 Nr. 1 S. 2).

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Trennung in Sachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich sachgerecht. Hieraus folgt, dass bei ausreichendem Einkommen die Bedarfe zum Lebensunterhalt selbst zu finanzieren sind. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich, denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ein sachgerechtes Differenzierungskriterium. Es besteht kein Anspruch darauf, dass einmal bestehende Vergünstigungen dauerhaft erhalten bleiben.

Eine ganz andere Frage ist, ob die Einrichtung die Sachkosten für das Mittagessen vom Kläger doppelt verlangen kann - einmal im Rahmen des Vertrags über tagesstrukturierende Angebote (§ 3) und auf der anderen Seite im Vertrag über Leistungen in einer besonderen Wohnform (§ 2 Nr 3 iVm Teil D § 1). Diese Frage kann jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantwortet werden, sondern erfordert eine Klärung vor den Zivilgerichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R9476


Informationsstand: 26.08.2022