Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage hinsichtlich der begehrten Merkzeichen zu Unrecht abgewiesen.
Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "H".
Nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung ist im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist. Gemäß § 33b
Abs. 6 Satz 2 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b
Abs. 6 Satz 3 EStG).
Bei den zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (
vgl. Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 12. Februar 2003 -
B 9 SB 1/02 R -, SozR 4-3250 § 69
Nr.1). Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (
vgl. § 14
Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch -
SGB XI -) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), nicht aber der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Hinzu kommen Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (
vgl. BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4
Nr. 6).
Die Erheblichkeit des Hilfebedarfs ist in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen: Wer nur in relativ geringem Umfang von täglich etwa einer Stunde auf fremde Hilfe angewiesen ist, ist nicht hilflos (
vgl. BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 § 4
Nr. 1). Demgegenüber ist ein täglicher Zeitaufwand als hinreichend erheblich anzusehen, wenn er mindestens zwei Stunden erreicht (
vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 a.a.O.). Bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden ist Hilflosigkeit dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen
bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht es nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger einen hinreichend erheblichen Hilfebedarf hat. Der Sachverständige
Prof. Dr. Z hat in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2015 herausgearbeitet, dass der tägliche Hilfebedarf den Umfang von zwei Stunden weit überschreitet: In den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigt der Kläger täglich 51 min Hilfe, im Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation 120 min und für die Begleitung außer Haus 45
min.Der Kläger hat auch Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "B".
Nach
§ 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Überzeugend ist der Sachverständige
Prof. Dr. Z in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Er ist nach den gutachterlichen Feststellungen aufgrund seiner schweren psychischen Störung, nicht in der Lage, sich angemessen zu verhalten, seinen Start- und Zielort zu planen oder sich im Falle von Änderungen des Fahrplans sinnvoll zu verhalten. Ohne Begleitperson würde er immer wieder im Fahrzeug sitzen bleiben
bzw. gar nicht erst einsteigen. Auch fehlt dem Kläger die Fähigkeit, seinen Standort mit dem Ziel in Vergleich zu bringen und sich danach sinnvoll zu verhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) sind nicht erfüllt.