Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit).
Mit Erstfeststellungsbescheid vom 6. Mai 1997 stellte der Beklagte den Grad der Behinderung (
GdB) des 1996 geborenen Klägers mit 100 fest und erkannte ihm zugleich
u. a. das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zu.
In einem wegen der Entziehung des Merkzeichens H geführten Widerspruchsverfahren erging ein Abhilfebescheid des Beklagten vom 7. Januar 2014 nach
§ 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) in Verbindung mit § 85 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), welcher folgenden Verfügungssatz enthielt:
"Der Widerspruch hat sich als begründet erwiesen.
Nunmehr gilt: Ab 01.05.2013 beträgt der Grad der Behinderung (
GdB) 100.
Die Merkzeichen G, aG, B und H werden ab 01.05.2013 festgestellt."
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur Entziehung des Merkzeichens H an und teilte mit, dass beabsichtigt sei, "einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X) zu erteilen". Mit Bescheid vom 4. Juni 2015 traf der Beklagte sodann folgende Entscheidung:
"Der Bescheid vom 7. Januar 2014 wird insoweit aufgehoben, als der Anspruch entsprechend der eingetretenen Änderung wie folgt neu festgestellt wird:
Das bisher festgestellte Merkzeichen H entfällt mit Wirkung vom 01.07.2015."
Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das bisher festgestellte Merkzeichen H seien nicht mehr erfüllt; im Übrigen wies er auf die Anhörung nach § 24
SGB X hin.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 zurückwies. Zur Begründung führte er
u. a. aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden sei, dass eine Hilflosigkeit nicht mehr festgestellt werden könne. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sei dieser Bescheid nicht zu beanstanden.
Auf die am 17. Dezember 2015 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe mit dem streitigen Bescheid vom 4. Juni 2015 lediglich den Verwaltungsakt vom 7. Januar 2014 aufgehoben. Richtigerweise hätte als Vergleichsbescheid der Ursprungsbescheid vom 6. Mai 1997 berichtigt werden müssen. Der Bescheid vom 7. Januar 2014 sei in der Sache lediglich ein Abhilfebescheid gewesen, mit dem dem Widerspruch vom 15. August 2013 in vollem Umfang stattgegeben worden sei und der im Ursprungsbescheid vom 6. Mai 1997 festgelegte Rechtszustand (Anerkennung von Hilflosigkeit des Klägers) wiederhergestellt worden sei. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 7. Januar 2014 sei dem Widerspruch des Klägers ausschließlich aus formellen Aspekten entsprochen worden, ohne dass eine endgültige sachliche Prüfung des Merkzeichens H vorgenommen worden sei. Demzufolge hätte nunmehr als Vergleichszeitraum das Jahr 1997 zugrunde gelegt werden müssen und der Bescheid vom 6. Mai 1997 aktualisiert werden müssen. Es gelte insoweit das Gebot, dass die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen müsse, mit einer für den Empfänger eindeutigen Regelung, um der Klarstellungs- und Warnfunktion gegenüber dem Adressaten Genüge zu tun zum Zwecke der Verdeutlichung, dass in dessen Rechtsposition eingegriffen werde. Zwar sei anerkannt, dass bei einer unzutreffenden Bezeichnung des Ursprungsbescheides in einem Verwaltungsakt nach § 48
SGB X durch Auslegung der wahre Wille der Verwaltung ermittelt werden könne. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit könne indessen auch durch Auslegung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 4. Juni 2015 nicht hergestellt werden. Weder im Anhörungsstadium noch im Begründungsabschnitt des Bescheides vom 4. Juni 2015 sei auf den Ursprungsbescheid vom 6. Mai 1997 abgestellt worden. Ebenso wenig sei zumindest der Vergleichszeitpunkt im Jahr 1997 angesprochen worden.
Gegen das ihm am 4. August 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11. August 2016 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ausreichend sei, dass auf die beabsichtigte Regelung - hier Entzug des Merkzeichens H - hingewiesen werde und erkennbar sei, dass (natürlich) der jeweils zugrundeliegende Ausgangsbescheid damit aufgehoben werden solle. Welcher dies sei, interessiere den betroffenen Kläger je weniger, desto geringer seine juristische Vorbildung sei. Nicht die genaue Bezeichnung des Ausgangsbescheides belaste ihn materiell-rechtlich, sondern der Entzug des Merkzeichens. Eine formal fehlerhafte Benennung sei unerheblich, wenn
bzw. soweit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen dürfte. Diese Sichtweise entspreche der Rechtsprechung des 10. Senats des Gerichts (Urteil vom 27. November 2012 - L 10 SB 80/12 -). Es könne nicht sein, dass die Verwaltung gezwungen werde, aus rein formalistischen Gründen erneut tätig zu werden, ohne dass sich hieraus ein Vorteil für den Kläger ergäbe.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Erklärung abgegeben, wonach der angefochtene Bescheid vom 4. Juni 2015 dahingehend abgeändert werde, dass nicht der bestätigende Bescheid vom 7. Januar 2014, sondern der feststellende Bescheid vom 6. Mai 1997 aufgehoben werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das SG Oldenburg hat auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2014 lediglich um einen Abhilfebescheid handelte und das Merkzeichen H dem Kläger bereits mit Bescheid vom 6. Mai 1997 bestandskräftig zuerkannt worden war, so dass dieser Bescheid Gegenstand der Aufhebungsentscheidung nach § 48
SGB X hätte sein müssen. Der Senat weist die Berufung des Beklagten aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück, die er sich zu eigen macht und daher nicht wiederholt (§ 153
Abs. 2
SGG).
Die in jeder Hinsicht zutreffende rechtliche Bewertung des SG, welche mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmt (
vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 - L 13 SB 86/14), wird durch die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Berufungsbegründung, dass die genaue (gemeint wohl: richtige) Bezeichnung des Ausgangsbescheides den Kläger nicht interessiere und sich für ihn aus der "formalistischen Entscheidung" des SG kein Vorteil ergebe, nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beklagten in der Sache nicht zutreffen - die gerichtliche Aufhebung des Entziehungsbescheides bringt für den Kläger sehr wohl einen rechtlichen Vorteil (
vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei drohendem erneuten Erlass eines vergleichbaren Verwaltungsakts: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R - juris Rn. 10) -, ändern sie nichts daran, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an § 48
SGB X zu messen ist. Bei dem Feststellungsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1997 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, welcher gemäß § 39
Abs. 2
SGB X wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Soweit der Beklagte auf der Rechtsgrundlage des § 48
SGB X in die Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides, welcher nach wie vor wirksam war - dem gegen den zwischenzeitlich erteilten Entziehungsbescheid eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte abgeholfen -, einzugreifen beabsichtigte, bedurfte es nach
Abs. 1
S. 1 dieser Vorschrift der Aufhebung jenes Verwaltungsakts. Hieran fehlt es vorliegend.
Der Bescheid vom 4. Juni 2015 ist hinreichend bestimmt i.
S. des § 33
SGB X, so dass es vorliegend nicht auf die Frage ankommt, bis zu welchem Zeitpunkt diese materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von der Behörde noch hergestellt werden kann. Der Bescheid enthält nämlich auch hinsichtlich der Aufhebungsverfügung eine klare Regelung dergestalt, dass der Bescheid vom 7. Januar 2014 aufgehoben wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der anderslautenden Beurteilung in der im sog. kleinen Senat nach § 153
Abs. 5
SGG getroffenen Entscheidung des 10. Senats des Landessozialgerichts (
LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27. November 2012 - L 10 SB 80/12) nicht zu folgen, zumal auch nach der Rechtsprechung des
BSG bei der Bezeichnung konkreter Verwaltungsakte in der Aufhebungsverfügung Zweifel an deren hinreichenden Bestimmtheit nicht bestehen (
vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R - juris Rn. 18).
Da unter dem genannten Datum (7. Januar 2014) tatsächlich ein Bescheid ergangen ist, ist zudem auch die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 38
SGB X, welche jederzeit berichtigt werden könnte, ausgeschlossen. Schließlich lässt die Formulierung der Aufhebungsverfügung - wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keinen Spielraum für die Auslegung, dass ein anderer Bescheid gemeint gewesen sein könnte (
vgl. zu einer gleichgelagerten Konstellation:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2016 - L 13 SB 127/16 - juris Rn. 22;
vgl. zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten auch
BSG a. a. O. juris Rn. 22
ff.).
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung des Beklagten, wonach anstelle des Bescheides vom 7. Januar 2014 nunmehr der Bescheid vom 6. Mai 1997 aufgehoben werde, ist rechtlich unbeachtlich. Ein derartiges Nachschieben von Gründen durch die Behörde im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens ist bei einem mit der reinen Anfechtungsklage angegriffenen belastenden Verwaltungsakt - wie hier - ausgeschlossen, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert (
vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R - juris Rn. 33 m. w. N.). So liegt der Fall hier, da durch das Auswechseln des aufzuhebenden Bescheides der Verfügungssatz des angefochtenen Aufhebungsverwaltungsakts geändert wird. In einer solchen Konstellation kommt allenfalls eine Umdeutung nach § 43
SGB X in Betracht (
BSG a. a. O.), welcher hier indes ebenfalls ausscheidet. Nach § 43
Abs. 2
S. 1
SGB X kann eine Umdeutung nicht erfolgen, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche. Erkennbare Absicht des Beklagten war hier, den Bescheid vom 7. Januar 2014 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) liegen nicht vor.