Orientierungssatz:
1. Bei einer geistigen Behinderung mit anerkanntem
GdB von 100 ist das Wegstreckenkriterium von 2000 Metern bei der Zuerkennung des Merkzeichens G nicht sinnvoll in Ansatz zu bringen, sondern es kann davon ausgegangen werden, daß bei der infolge der geistigen Behinderung bestehenden Störung der Orientierungsfähigkeit eine sichere Bewegung im Straßenverkehr in jedem Fall ausgeschlossen ist.
2. Unter Berücksichtigung des Normzwecks der §§ 59 und 60
SchwbG ist die Gewährung der Nachteilsausgleiche "B" und "G" an ein geistig behindertes Kleinkind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es aufgrund seines Lebensalters auch ohne seine Behinderung unfähig ist, sich allein im Straßenverkehr zu bewegen bzw bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine Begleitperson angewiesen ist. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob behinderungsbedingte altersuntypische Mehraufwendungen entstehen.