Die gemäß § 151
SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144
SGG zulässig und begründet. Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H" auch weiterhin vor.
Der Beklagte wird seit 01.01.2005 wirksam durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 10) vertreten. Nach § 71
Abs. 5
SGG wird in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten. In Baden Württemberg sind die Aufgaben des Landesversorgungsamts durch Art 2
Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz -VRG-) vom 01.07.2004 (GBl
S. 469) mit Wirkung ab 01.01.2005 (Art 187 VRG) auf das Regierungspräsidium Stuttgart übergegangen.
Zwischen den Beteiligten ist vorliegend nur streitig, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleiches "H" (Hilflosigkeit) weiterhin vorliegen. Die von der Klägerin erhobene Klage richtet sich ausschließlich gegen die Aberkennung des Merkzeichens "H". Soweit ihrem weiteren Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" im streitgegenständlichen Bescheid vom 02.03.2004 nicht entsprochen wurde, hat die Klägerin diese Ablehnung nach ihrem eindeutigen Klageantrag und ihrem hierzu gemachten Klagevorbringen nicht in die Klage beim SG mit einbezogen, so dass dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2004 insoweit teilweise bestandskräftig geworden ist.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nicht formell rechtswidrig, denn die Klägerin ist vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß angehört worden (§ 24
Abs. 1
SGB X), er ist aber materiell rechtswidrig. Nach § 48
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (
SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Begründetheit der gegen die Aufhebung erhobenen Anfechtungsklage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens beurteilt, der vorliegend durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 gegeben ist (
vgl. BSG Urteil vom 10.12.2003 -
B 9 SB 4/02 R -).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich im Gesundheitszustand der Klägerin und in den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen seit Dezember 1999 keine wesentliche Änderung ergeben hat. Die Behinderung der Klägerin resultiert vornehmlich aus dem Williams-Beuren- Syndrom. Dabei handelt es sich um eine Erbkrankheit, die idR mit einer geistigen Behinderung unterschiedlichen Schweregrades sowie einer Vielzahl körperlicher Defekte, vor allem Anomalien des Herzens, verbunden ist. Da die Erkrankung genetisch bedingt ist, ist sie nicht ursächlich heilbar. Der Behinderungszustand kann aber durch unterschiedliche Therapiemaßnahmen gebessert werden. Zwar muss in den Fällen, in denen bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist (
vgl. hierzu
AHP Nr. 22
Abs. 4a, Seite 29), bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auch beachtet werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen, sondern auch dadurch entfallen können, dass der behinderte Mensch infolge des Reifungsprozesses ausreichend gelernt hat, wegen der Behinderung erforderliche Maßnahmen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten, selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen (
vgl. AHP Nr. 22
Abs. 6, Seite 33). Diese Überlegungen greifen aber nicht, wenn wie im Falle der Klägerin eine ursächlich nicht behandelbare Erkrankung vorliegt, die auch zu einer geistigen Entwicklungsverzögerung führt. In einem solchen Fall ist das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nach Ansicht des Senats keine wesentliche Änderung. Vielmehr bedarf es des Nachweises, dass sich der Behinderungszustand
z.B. aufgrund der eingeleiteten Therapiemaßnahmen wesentlich gebessert hat. Diesen Nachweis sieht der Senat im Falle der Klägerin nicht als geführt an. Der Gesundheitszustand der Klägerin hat sich sogar insofern eher verschlechtert, als es im Februar 2003 zu einem Kammerflimmern ( Herzstillstand) gekommen ist, so dass die Kläger hat reanimiert werden müssen. Deshalb ist bei der Klägerin in der Auskunft des
Dr. G. ( Herz-Kreislauf-Klinik W.) vom 19.09. 2003 eine zusätzliche hypoxische (d.h. durch Sauerstoffmangel bedingte) hirnorganische Schädigung diagnostiziert worden.
Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass bei der Klägerin auch im maßgeblichen Zeitpunkt - November 2004 - die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" vorgelegen haben. Nach
§ 69 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) vom 19. Juni 2001 hat der Beklagte über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleiches "H" zu entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Absatz 1
Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2742). Gemäß § 33b Absatz 6 Satz 3 EStG in der ab 20.12.2003 geltenden Fassung des
Art. 1
Nr. 13 des Gesetzes vom 15.12.2003 (
BGB I
S. 2645) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Absatz 6 Satz 4 EStG). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit iSd
SGB XI angelehnt (
BSG aaO). Die in § 33b
Abs. 6 EStG normierten Voraussetzungen der Hilflosigkeit entsprechen denen, die auch für die Pflegezulage nach § 35
Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gelten.
Bei den gemäß § 33 Absatz 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren.
Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (
vgl. § 14 Absatz 4
SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege ( Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst ( vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 3
SGB XI; und
§ 37 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des
BSG (
vgl. BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4
Nr. 6;
vgl. auch
Nr. 21 Absatz 3 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004" -
AHP -) Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen). Vom Begriff der Hilflosigkeit nicht umfasst ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (
vgl. z.B. zu § 35 BVG:
BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 SozR 3-3100 § 35
Nr. 6).
Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (
vgl. BSG SozR 3- 3100 § 35
Nr. 6; Urteil vom 02.07.1997 - 9 RVs 9/96 -, VersorgVerw 1997, 94;
vgl. auch BT-Drucks 12/5262 S 164). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Betroffenen nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel ist dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (
vgl. § 15
SGB XI) ist die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Danach ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (
vgl. BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 § 4
Nr. 1;
BSG SozR 3- 3870 § 4
Nr. 12;
BSG SozR 3-3100 § 35
Nr. 6; Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 8/96 -).
Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Ein täglicher Zeitaufwand ist - für sich genommen - vielmehr erst dann erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (
vgl. §§ 14, 15
SGB XI) und der Hilflosigkeit (
vgl. § 35 BVG, § 33b EStG) nicht völlig übereinstimmen (
vgl. dazu
BSG SozR 3-3870 § 4
Nr. 12), können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Zusätzlich sind noch die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation und - ebenfalls anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung (
vgl. BSG SozR 3-3300 § 14
Nr. 8) - Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zur Hilfe zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, ist von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (
vgl. § 15 Absatz 3
Nr. 2
SGB XI).
Um den individuellen Verhältnissen eines Behinderten Rechnung tragen zu können, ist es notwendig, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen
bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, Hilflosigkeit im hier geforderten Sinne bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege ( wegen der Zahl der Verrichtungen
bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (
vgl. zum Vorstehenden auch
BSG, Urteil vom 12.02.2003 -
B 9 SB 1/02 R -).
Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu dem Personenkreis gehört, bei dem nach den
AHP Nr. 21
Abs. 6 (Seite 28) im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt u.a. für Behinderungen durch Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen
GdB von 100 bedingen. Nach dem vom Senat von der
AOK Rhein-Neckar beigezogenen Pflegegutachten des MDK vom 14. 06. 2002, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, bestand bei der Klägerin im Bereich der täglichen Grundpflege ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von täglich 99 Minuten (Körperpflege 34 Minuten, Ernährung 6 Minuten und Mobilität 59 Minuten). Nach dem weiteren vom Senat von der
AOK Rhein-Neckar beigezogenen Pflegegutachten des MDK vom 22.04.2003 hat sich bei der Klägerin im Bereich der täglichen Grundpflege der zu berücksichtigender Zeitaufwand auf täglich 67 Minuten verringert (Körperpflege 32 Minuten, Ernährung 6 Minuten und Mobilität 29 Minuten, davon 22 Minuten für Arztbesuche). Ein täglicher Zeitaufwand für die Durchführung von Verrichtungen des täglichen Lebens von mindestens zwei Stunden (im Durchschnitt) ist damit bei der Klägerin zwar nicht erreicht.
Doch nach dem Pflegegutachten des MDK vom 22.04.2003 bewirkt eine Störung der höheren Hirnfunktion bei der Klägerin Probleme bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen, weiter ist die Klägerin nicht in der Lage, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren und sie verkennt Alltagssituationen
bzw. reagiert in Alltagssituationen inadäquat. Die Klägerin kann deshalb - wie ihre Mutter und Betreuerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat - maximal ein bis zwei Stunden zu Hause unbeaufsichtigt gelassen werden. Außerhalb der Wohnung findet sie sich aufgrund von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht alleine zurecht. Zwar kann sie hin und wieder im nahe gelegenen Einkaufszentrum kleinere persönliche Einkäufe tätigen, muss aber jedes Mal vorher von Neuem auf diese für die Klägerin schwierige Aufgabe vorbereitet werden. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist ihr alleine nicht möglich und auch ein gelegentlicher Besuch in einer Diskothek ist ihr nur in Begleitung durchzuführen.
Aus medizinischer Sicht wird der Hilfebedarf der Klägerin bestätigt durch die bereits erwähnte Stellungnahme des
Dr. G., der ausgeführt hat, dass bei der Klägerin gemessen an Patienten mit schwersten Behinderungen wie Lähmungen oder Inkontinenz zwar ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand nicht vorliegt, aber eine in der mentalen Retardierung begründete Hilfsbedürftigkeit gegeben ist, die ein fast ständiges Anleiten oder Beaufsichtigen notwendig erscheinen lasse. Auch der Medizinisch-Pädagogische Fachdienst des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hat nach einem Besuch in der Wohnung der Klägerin am 19.12.2006 im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe in seinem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 17.01.2007 das Fazit gezogen, die Klägerin sei derzeit auf eine häusliche
bzw. vollstationäre Betreuung angewiesen, ambulant betreute Wohnmaßnahmen seien nicht ausreichend.
Es ist aus der Sicht des Senats offensichtlich und bedarf deshalb keines Beweises, dass der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege
bzw. die Unterstützung der Klägerin bei der Bewältigung des Alltags besonders hoch ist.
Dem stehen die vom Beklagten herangezogenen Schulzeugnisse der Klägerin nicht entgegen. Der dort beschriebene Lernerfolg bezieht sich auf Leistungen in einer besonderen, von Verständnis und gezielter Förderung geprägten Umgebung und lässt keine Schlüsse für die Bewältigung von Alltagssituationen zu. Auch die Angaben der Klägerin vor dem SG, die auf den ersten Blick gegen das Vorliegen von Hilflosigkeit zu sprechen scheinen, stehen der der vom Senat vertretenen Ansicht nicht entgegen. Der vom SG in anderem Zusammenhang (höhere Pflegestufe) als sachverständiger Zeuge gehörte
Dr. L. hat angegeben, er sehe sich nicht in der Lage, eine vernünftige Zeugenaussage über den Umfang der Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu machen und die Angaben der Klägerin selbst seien wegen des bestehenden Entwicklungsrückstands nicht verwertbar. Auf nicht verwertbare Angaben kann die Entziehung des Nachteilsausgleichs nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.