Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" zusteht. Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nach § 4
Abs. 4
SchwbG hat die Versorgungsverwaltung die erforderlichen Feststellungen zum Nachteilsausgleich zu treffen und einen entsprechenden Ausweis für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs auszustellen (§ 4
Abs. 5 Sätze 1 und 2
SchwbG). Nach § 59
Abs. 2
i.V.m. § 60
Abs. 2
SchwbG ist die ständige Begleitung bei solchen Schwerbehinderten notwendig, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht vor. Nach dem Befundbericht vom 30.10.1995 bestehen bei der Klägerin unter Dialyse keine Probleme. Sie leidet unter postdialytischen Blutdruckabfällen in der Form von hypertensiven Reaktionen. Das stimmt mit dem Vortrag der Klägerin überein, daß sie im Zusammenhang mit
bzw. nach der Dialyse unter Schwindelanfällen zu leiden habe und es ihr "schwarz vor den Augen" werde. Hiervon geht der Beklagte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.11.1995 aus, der dies als typische Folge jeder Dialyse bezeichnet hat.
Dies begründet aber noch nicht die gesundheitlichen Voraussezungen des Nachteilsausgleichs "B". Insoweit hat das Sozialgericht die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs verkannt. Dieser Nachteilsausgleich setzt nicht voraus, daß der Behinderte immer einer Begleitung bedarf. Denn der Zweck der Vorschrift besteht darin, für den Schwerbehinderten infolge der Behinderung bestehende Gefahren bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu vermeiden. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel i.
S. des § 60
Abs. 2
SchwbG besteht daher nicht nur dann, wenn der Schwerbehinderte aufgrund von Gesundheitsstörungen öffentliche Verkehrsmittel nur mit Hilfe einer Begleitperson benutzen kann. Vielmehr reicht schon die gesteigerte Möglichkeit des Eintritts von Gefährdungen des Behinderten aus, wenn sie durch die Anwesenheit einer Begleitperson ausgeschlossen oder verringert werden kann um die Voraussetzungen dieses Nachteilsausgleichs zu bejahen
(ebenso
LSG Berlin im Urteil vom 19.11.1991, Az:
L 13 Vs 5/90).
Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60
Abs. 2
SchwbG, daß der Behinderte nicht nur "regelmäßig" auf fremde Hilfe angewiesen sein muß; dies wäre auch der Fall, wenn er in wöchentlichen oder gar monatlichen Abständen wiederholt fremder Hilfe bedarf. Erforderlich ist nach dem Gesetz eine "ständige Begleitung" des Schwerbehinderten. Neben dem Element der Regelmäßigkeit muß damit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen. Gefordert ist ein bestehender Zustand, welcher die ständige Begleitung erforderlich macht. Dies wird deutlich, wenn man von den Regelfällena ausgeht, in denen nach den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1983 herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (zur Rechtswirkung:
vgl. BSG, SGb 1993, 579 = Breith. 1994, 323 = br 1994 101) die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B vorliegen: dies soll stets anzunehmen sein
z.B. bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden (
vgl. Anhaltspunkte,
S. 130). Auch in diesen Regelbeispielen sind Zustände beschrieben, bei denen die Notwendigkeit der Begleitung ständig und nicht nur regelmäßig bestehen muß, um das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" zu begründen.
Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung, ähnlich wie bei den vorgenannten Schwerbehinderten, liegt hier nicht in gleichem Ausmaß vor. Denn unstreitig bestehen die Schwindelerscheinungen bei der Klägerin nur im Zusammenhang mit der Dialyse. Ohne den zeitlichen Zusammenhang mit der Dialyse besteht für die Klägerin keine Gefahr. Die Dialyse ist aber nach ihrem Vortrag und der Mitteilung des
Dr. X. erst seit Anfang 1995 dreimal wöchentlich erforderlich, so daß maximal dreimal die Woche die Gefahr von Schwindelanfällen bei der Klägerin bestehen kann. An den anderen vier Tagen
bzw. auch vor der Dialyse ist dagegen nicht mit Schwindelattacken zu rechnen. Dies hat gegenüber dem Sozialgericht auch der Hausarzt der Klägerin bestätigt. Die Klägerin ist damit nicht ständig, sondern nur gelegentlich auf eine Begleitperson angewiesen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B liegen damit nicht vor.
Daher war das Urteil des Sozialgerichts auch insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.