Urteil
Keine weitere Zuerkennung des Merkzeichen RF bei vorhandener Fähigkeit regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen

Gericht:

LSG Bayern 15. Senat


Aktenzeichen:

L 15 SB 105/10


Urteil vom:

31.03.2011


Leitsätze:

1. Für den Anspruch auf Merkzeichen RF genügt es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht, dass Behinderte nur an einzelnen öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Sie müssen vielmehr wegen ihrer Leiden allgemein und umfassend von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein, was einer Bindung an das Haus/ an die Wohnung gleich steht.

2. Es kommt nicht darauf an, ob sich Behinderte beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen wohl fühlen.

Rechtsweg:

SG München Urteil vom 19.05.2010 - S 26 SB 1275/08

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf den Nachteilsausgleich/ das Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Der 1940 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit 01.04.1999 im Ruhestand. Im September 1999 wurde er wegen eines Tumors im Bereich der Mundhöhle (Oropharynx-Karzinom) operiert; dabei erfolgte ein Luftröhrenschnitt (Tracheotomie) mit operativer Anlage eines Tracheostomas (Öffnung der Luftröhre nach außen). Als Folgen der Therapie bestanden eine sekundäre Dysphagie (Schluckstörung), häufiges Überschlucken, eine Kieferklemme, eine Xerostomie (Trockenheit der Mundhöhle), Geschmacksstörungen und eine Kachexie. Bei der Anschlussheilbehandlung im November/ Dezember 1999 standen bei schwer beherrschbaren Schluckbeschwerden mit Nahrungsaustritt aus dem Tracheostoma das Schlucktraining und die Gewichtszunahme im Vordergrund.

Der Beklagte stellte mit dem Bescheid vom 13.03.2000 für die Behinderung Mundhöhlenerkrankung (in Heilungsbewährung), Luftröhrenschnitt einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest und anerkannte die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF. Eine Nachprüfung wurde für November 2004 angekündigt. Zuvor hatte der HNO-Arzt Dr. E. im Rahmen einer versorgungsärztlichen Stellungnahme das Merkzeichen RF wegen des Zustands nach Tracheotomie und der erheblichen Schluckbeschwerden mit teilweisem Nahrungsaustritt aus dem Tracheostoma für begründet erachtet.

Das Tracheostoma wurde im Oktober 2000 verschlossen.

Am 22.10.2004 beantragte der Kläger die Überprüfung der Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises. Als zurückgebliebene Beschwerden listete er auf:
- chronische Ganzkörper-Neurodermitis, vermutlich als Folge der Störung des Immunsystems durch die Chemotherapie;
- Krämpfe der Halsmuskulatur, teilweise spontan;
- Schluckbeschwerden, deshalb nur breiige, keinesfalls bröselige Nahrung möglich;
- unkalkulierbare Hustenanfälle, deshalb weniger gesellschaftsfähig;
- zäher Speichel im Mund und Rachen, damit verbunden zeitweise undeutliche Stimme;
- Sprach- und Schluckbeschwerden wegen periodischer Mundtrockenheit.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 04.01.2005 führte er ergänzend aus, dass die Neurodermitis, die erschwerte Nahrungsaufnahme und die Nackenmuskelkrämpfe, die durch Zugluft ausgelöst werden könnten, Außerhaus-Tätigkeiten, insbesondere Freizeitunternehmungen, erheblich behindern und teilweise unmöglich machen würden.

Der den Kläger behandelnde Internist Dr. S. gab die Auskunft, dass der Patient wegen seiner Pharynxoperation heute noch beim Schlucken erheblich behindert sei, außerdem sei ihm eine heisere Stimme geblieben (Befundbericht vom 28.10.2004). Nach Beiziehung weiterer Befundberichte des Hautarztes und des Augenarztes veranlasste der Beklagte die versorgungsärztliche Begutachtung durch Dr. E., der bei der Untersuchung des Klägers am 27.07.2005 ein typisches Restbehinderungssyndrom bei Zustand nach Operation und Bestrahlung einer bösartigen Oropharynx-Erkrankung rechtsseitig feststellte. Die Nahrungsaufnahme sei erschwert, der Kläger müsse vermehrt Flüssigkeit zu sich nehmen, um die trockenen Schleimhäute zu befeuchten. Die Zungenbeweglichkeit sei eingeschränkt durch Vernarbungen, die Sprache sei in der Artikulation beeinträchtigt, aber noch gut verständlich. Dr. E. veranschlagte das Restbehinderungssyndrom aus Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht mit einem GdB von 40.

Durch den Änderungs-Bescheid vom 13.09.2005 setzte der Beklagte den GdB nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 69 SGB IX auf 50 herab (Mundhöhlenerkrankung: Einzel-GdB 40, Bluthochdruck: Einzel-GdB 20). Ein Anspruch auf Merkzeichen RF bestehe nicht mehr. Die gesundheitlichen Voraussetzungen, die dem Bescheid vom 13.03.2000 zugrunde gelegen hätten, hätten sich insofern wesentlich geändert, als bei der Gesundheitsstörung Mundhöhlenerkrankung eine Heilungsbewährung eingetreten sei. Nachdem das Tracheostoma verschlossen sei, lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung des Merkzeichens RF nicht mehr vor.

Auf den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid erteilte der Beklagte nach weiteren Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten einen Teilabhilfe-Bescheid vom 14.12.2005 über einen GdB von 60. Zusätzlich berücksichtigt waren nunmehr eine Neurodermitis (Einzel-GdB 30) und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10). Im übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2006 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 35 SB 396/06) machte der Kläger deutlich, dass er sich nur bedingt und kurzfristig gesellschaftsfähig fühle. Er könne an öffentlichen Veranstaltungen nur teilnehmen, wenn es seine Tagesdisposition zulasse. Der Internist M. jun. kam im Gutachten vom 27.08.2006 zu dem Ergebnis, dass seit November 2004 eine Heilungsbewährung festzustellen sei. Die disseminierte Neurodermitis bewertete er mit einem Einzel-GdB von 50 und veranschlagte den Gesamt-GdB auf 70. Der Kläger sei, so der Sachverständige, aufgrund seiner Leiden nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Gegen das dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechende Urteil des Sozialgerichts München vom 02.02.2007 legte der Kläger Berufung ein (L 15 SB 50/07). In einem Erörterungstermin im August 2007 schlossen die Beteiligten nach einem Hinweis des Vorsitzenden zur gebotenen Bewertung der Wirbelsäulen-Problematik mit einem Einzel-GdB von 20 einen das Verfahren beendenden Vergleich über einen GdB von 80 ab 16.09.2005 ab (Ausführungsbescheid vom 04.09.2007).

Am 03.06.2008 stellte der Kläger Antrag auf Verlängerung des Merkzeichens RF. Er sei maximal eine halbe Stunde gesellschaftsfähig, weil er dann "zur Restaurierung" entsprechende Räume aufsuchen müsse. Die Sprechbehinderung führe dazu, dass er nicht mehr zu einem akzeptierten Gesprächsteilnehmer werde. Wegen der mehrfach festgestellten und aktenkundigen Behinderungen in ihrem verstärkten Zusammenwirken sei keine ständige Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich.

Der Beklagte lehnte den Antrag nach erneuter Beiziehung eines Befundberichts des Dr. S. mit Bescheid vom 07.08.2008 ab. Unbestritten bestünden gewisse Einschränkungen, jedoch sei eine dauerhaft unzumutbare Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht nachgewiesen. Im Widerspruchsverfahren erläuterte der Kläger, was er unter öffentlichen Veranstaltungen verstehe, nämlich (1.) Opern, Operetten, Konzerte, Schauspiele, (2.) Schulungen, Diskussionsabende, (3.) gesellschaftliche Abendeinladungen mit oder ohne Essen, (4.) 5 o clock Einladung. Er schilderte seine Einschränkungen bei Teilnahme an diesen Veranstaltungen. Eine behördliche Feststellung, man sei veranstaltungstauglich, vergesse, dass man sich gerade bei solchen Zusammenkünften wohl und akzeptiert fühlen und von konträren Entwicklungen befreit sein sollte. Es mache keinen Sinn, nur als Statist zu Veranstaltungen zu gehen, die der geistigen Erbauung und Anregung dienen sollten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2008 zurück und erläuterte dabei die nach seiner Ansicht nicht erfüllten rechtlichen Voraussetzungen für Merkzeichen RF.

Mit der am 31.10.2008 zum Sozialgericht München erhobenen Klage (S 17 SB 1275/08) hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Dabei hat er erneut seiner Vorstellung Ausdruck verliehen, was er unter öffentlichen Veranstaltungen versteht. Den Hinweis des Beklagten zur Reichweite des Begriffs der öffentlichen Veranstaltung hat er nicht gelten lassen. Mit Rücksicht auf sein Alter, seine verminderte Einsatzfähigkeit und seine geistigen Bedürfnisse sei seiner Meinung nach die Zuerkennung des Merkzeichens RF begründet.

Nach Beiziehung eines aktuellen Befundberichts des Dr. S. hat das Sozialgericht eine Begutachtung durch Dr. K. veranlasst. Im Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Gutachten vom 03.03.2010 hat der Sachverständige folgende Restbeschwerden bei Zustand nach Operation und Radiochemotherapie eines bösartigen Geschwulstgeschehens in der Mundhöhle beschrieben: Gefühlsstörung im Bereich des Rachens, vermehrte Speichelansammlung im Rachen, Probleme mit der Nahrungsaufnahme. Die angegebenen Halskrämpfe hätten durch die Untersuchung nicht objektiviert werden können. Eine Störung der Sprach- oder der Sprechfähigkeit sei bei der Untersuchung nicht auffällig geworden. Während der doch etwa dreißig Minuten andauernden Unterhaltung anlässlich der Untersuchung sei kein Hustenreiz aufgetreten. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durchaus in der Lage sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Es liege weder eine äußere Entstellung noch eine Geruchsbelästigung noch eine sonstige auf die Umgebung unzumutbar wirkende Behinderung vor.

Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Er war wegen einer Reise zu Bekannten ins Salzburger Land verhindert. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2010 abgewiesen.

Gegen das am 07.07.2010 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der Berufungsschrift vom 23.06.2010 gewendet, die am 24.06.2010 beim Sozialgericht München eingegangen ist. Er hat erneut die Folgen der Tumoroperation erläutert, ohne Neues vorzubringen. Seit seiner Operation 1999 habe er die Rundfunkbefreiung mehr als neun Jahre gehabt. Außer den drei Monaten der Nachwirkungen der Operation 1999 habe sich sein Zustand schon altersbedingt in jeder Hinsicht verschlechtert. Wegen seiner dauernden Beschwerden könne er an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht mehr teilnehmen. Dabei hat er unkontrollierbares Husten und Niesen ebenso hervorgehoben wie die Notwendigkeit, spätestens alle halbe Stunde zur Befreiung der Atemwege entsprechende Räumlichkeiten aufzusuchen. Wegen seiner Erfahrung aus jahrzehntelangen Geschäftsreisen im Inland, Ausland und nach Übersee müsse man ihm die Erfahrung zu Gute halten, wann und wie man sich in der Öffentlichkeit repräsentiere und dort akzeptiert werde und wie man sich dabei wohlfühle. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würden auch soziale Kriterien eine Rolle spielen. Für Salben u.ä. wende er pro Jahr 600 Euro auf.

Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 hat der Kläger mit Schreiben vom 16.03.2011 darauf hingewiesen, dass er vor fünf Wochen einen Glatteissturz gehabt habe mit der Folge einer schmerzhaften Immobilität des rechten Arms. Er werde deswegen zweimal die Woche behandelt. Außerdem unterziehe er sich einer Lichttherapie wegen der vom Winter strapazierten Neurodermitis. Er hat darum gebeten, ihn am 31.03.2011 zu entschuldigen, da er ab 22.03.2011 bis Anfang April in seinem Zweitwohnsitz in M. sein werde.


Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.05.2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2008 zu verpflichten, erneut die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen RF festzustellen.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den durch einen Schlaganfall bedingten Antrag des Klägers vom November 2009 hin hat der Beklagte mit Änderungs-Bescheid vom 14.09.2010 einen GdB von 90 ab 01.07.2009 festgestellt, begründet durch die weitere Gesundheitsstörung Hirnschädigung, Halbseitenteillähmung rechts, arterielle Verschlusskrankheit der Halsgefäße (Einzel-GdB 30). Gleichzeitig ist ein erneuter Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens RF abgelehnt worden. Unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung" ist mitgeteilt worden, dass der Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sei.

Die dem Kläger am 05.03.2011 zugestellte Terminmitteilung enthält den Hinweis, dass auch im Fall seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne.

Der Senat hat die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts München (S 35 SB 396/06, S 26 SB 1275/08) und des Bayer. Landessozialgerichts (L 15 SB 50/07) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, da dieser über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 SGG).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2008 und damit nur die in diesen Bescheiden behandelte Frage des Anspruchs auf Merkzeichen RF. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14.09.2010. Der Hinweis des Beklagten, dass dieser Bescheid Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG geworden sei, ist nicht korrekt. Abgesehen davon, dass mit Bescheid vom 14.09.2010 die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen RF erneut abgelehnt worden ist, ist Gegenstand dieses Bescheids eine neue Feststellung zum GdB, der nicht Regelungsgegenstand des Bescheids vom 07.08.2008 war, so dass mit der im Bescheid vom 14.09.2010 getroffenen Regelung keine Abänderung oder Ersetzung der Regelung des Bescheids vom 07.08.2008 erfolgt ist. Da die Höhe des GdB nicht Streitgegenstand ist, ist nicht aufzuklären, ob nach dem Sturz des Klägers Anfang 2011 weitere GdB-relevante Gesundheitsstörungen verbleiben.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens RF in seinen Schwerbehindertenausweis, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

Anspruchsgrundlage ist § 69 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 6 Abs. 1 Nrn. 7, 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Nach § 69 Abs. 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei deren Erfüllung das Merkzeichen RF in den Schwerbehindertenausweis einzutragen ist. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 RGebStV

a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Der Kläger gehört nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Er ist weder wesentlich sehbehindert noch schwer hörgeschädigt. Für ihn ist zwar ein GdB von 80, zwischenzeitlich sogar 90 festgestellt, er gehört aber nicht zu den behinderten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Im Grunde folgt das schon aus dem Vortrag des Klägers. Er beklagt sich, dass er teilweise an Außerhaus-Tätigkeiten, insbesondere Freizeitunternehmungen, gehindert sei und er nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne, sondern nur dann, wenn seine Tagesdisposition dies zulasse. Wenn er meint, dass ihm deswegen Merkzeichen RF zustünde, verkennt er die rechtlichen Anforderungen für den begehrten Nachteilsausgleich.

Der Nachteilsausgleich RF bezweckt die Eingliederung Behinderter, die wegen ihrer Behinderungen vom öffentlichen Leben ausgeschlossen sind, durch erleichterten Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen. Erforderlich ist, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann, vielmehr muss er praktisch an das Haus/ an seine Wohnung gebunden sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1982, 9a/9 RVs 6/81; Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96; Urteil vom 23.02.1987, 9a RVs 72/85; Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Bayer. LSG, Urteil vom 30.06.2009, L 15 SB 118/08; Urteil vom 20.10.2010, L 16 SB 182/09). Öffentliche Veranstaltung ist jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art; dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1987, 9a RVs 72/85; Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96). Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/ oder mit Hilfe einer Begleitperson (BSG, Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Urteil vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89). Den Nachteilsausgleich kann verlangen, wer aus physischen Gründen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, sei es wegen körperlicher Behinderung, sei es wegen Unzumutbarkeit für die Umgebung (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89; Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91).

Der Kläger ist wegen seines Leidens nicht ständig, d.h. allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Das haben die Sachverständigen Dr. K. (Gutachten vom 03.03.2010) und M. (Gutachten vom 27.08.2006) ebenso bestätigt wie zuvor schon der Versorgungsarzt Dr. E. (Stellungnahme vom 27.07.2005). Der Kläger ist keineswegs ans Haus gebunden, wie allein seine Reisen zeigen. Auch wenn er nachvollziehbar ungern Theater- und Konzertvorstellungen besucht, kann er doch ohne weiteres öffentliche Veranstaltungen wie etwa Ausstellungen, Museen, Märkte, Gottesdienste, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Tier- und Pflanzengärten besuchen. Entgegen den Vorstellungen des Klägers ist nicht von Bedeutung, ob er sich beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen wohl und akzeptiert fühlt. Auf seine geistigen Bedürfnisse kommt es ebenso wenig an wie auf seine Gesellschaftsfähigkeit, wobei die von ihm genannten gesellschaftlichen Abendeinladungen mit und ohne Essen ohnehin nicht von rechtlicher Relevanz sind, weil es sich dabei regelmäßig um private Veranstaltungen handeln dürfte.

Das Tracheostoma kann nicht mehr als Begründung für den Anspruch auf Merkzeichen RF dienen. Im März 2000 war dem Kläger zu Recht der Nachteilsausgleich wegen des Tracheostomas und der dadurch bedingten Geräusche und der störenden Wirkung auf die Umgebung zuerkannt worden. Das Tracheostoma ist aber im Oktober 2000 wieder verschlossen worden. Diese rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse konnte erst im Rahmen der nächsten behördlichen Prüfung - beginnend im Herbst 2004 - berücksichtigt werden. Wegen des jahrelangen Rechtsstreits ist die Aberkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erst im Laufe des Jahres 2007 rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 1 SGB IX). Der Kläger hatte also über Jahre hinweg einen Vorteil, der ihm materiell-rechtlich längst nicht mehr zustand. Eine Art Besitzstand ist ihm daraus allerdings nicht erwachsen.

Soweit der Kläger zur Begründung seines Begehrens auf finanzielle Gesichtspunkte abstellt, ist diese Argumentation von vornherein ungeeignet, um einen Anspruch gegen den Beklagten auf Eintragung des Merkzeichens RF in den Schwerbehindertenausweis zu begründen. Wegen der grundsätzlich auch möglichen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Gründen einer finanziellen Bedürftigkeit kann er sich an die Gebühreneinzugszentrale in Köln wenden, worüber ihn der Beklagte im Bescheid vom 07.08.2008 auch aufgeklärt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R3807


Informationsstand: 27.02.2012