Die zulässige Berufung ist auch in dem nach teilweiser Rücknahme noch aufrecht erhaltenem Umfange nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines
GdB über 40.
Nach den
§§ 2 Abs. 1,
69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (
VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2412), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, festgelegten
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
In Betracht kommen bei der Klägerin im Wesentlichen zwei Funktionsbeeinträchtigungen, nämlich erstens Diabetes mellitus und zweitens ein Kniegelenksleiden.
Hinsichtlich der Diabetes-Erkrankung ist maßgeblich Ziff.
B 15.1 Abs. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Danach beträgt der
GdB 50 bei an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden muss und die durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind. Es ist unstreitig, dass die Klägerin täglich mindestens vier Insulininjektionen vornehmen muss. Ob diese Injektionen in der von den versorgungsmedizinischen Grundsätzen geforderten Weise auch dann variiert werden müssen, wenn die Blutzuckermessungen zwar der Ermittlung der Variationsnotwendigkeit dienen, im Ergebnis aber eine Variation nur im Ausnahmefall erfolgen muss, kann hier dahinstehen. Jedenfalls erleidet die Klägerin nach Überzeugung des Senates nicht durch erhebliche Einschnitte eine gravierende Beeinträchtigung in ihrer Lebensführung. Hinsichtlich der gravierenden Einschränkung in der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte macht die Klägerin drei Umstände für sich geltend. Zum einen den Verzicht auf das Auto fahren, zum anderen den Verzicht auf häufige Auslandsurlaube sowie schließlich den Verzicht auf eine Arbeit in Nachtschicht und dem damit einhergehenden Einkommensverlust.
Im Ergebnis auch der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme vermag die Klägerin jedoch mit keinem dieser Aspekte durchzudringen, denn der Sachverständige
Dr. M hat insoweit für den Senat überzeugend dargelegt, dass die genannten Beschränkungen der Klägerin ihrer eigenen Vorsicht um ihre Gesundheit geschuldet seien, nicht aber medizinisch notwendig seien und auf der Erkrankung an Diabetes mellitus beruhten. Dies gilt insbesondere auch für die berufliche Situation der Klägerin. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, er habe mit der Klägerin ausdrücklich die Blutzuckerkontrolle und Insulingabe während der Dienstzeit und im Regionalexpress der Bahn besprochen. Hierzu habe sie ihm erklärt, sie habe sich während der bereits seit vielen Jahren andauernden Erkrankung sehr gut auf die notwendigen Handlungen einstellen können. Dies liegt auch insofern nahe, als bei vier- und teilweise fünfmaliger täglicher Insulingabe stets Blutzuckermessungen und Insulingaben auch während der Dienstzeit erfolgen müssen. Der Sachverständige hat nicht erkennen können, auf welchen ärztlichen Rat die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung ihrer Dienstzeiten zurückzuführen sei. Damit kann die Erkrankung der Klägerin an Diabetes mellitus Typ I nicht mit einem
GdB von über 40 bewertet werden.
Auch das geltend gemachte Knieleiden führt nicht zu einer Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Rahmen der Untersuchung im April 2015 hat der Sachverständige
Dr. M, der zwar nicht Facharzt für Orthopädie, wohl aber Facharzt für Sozialmedizin ist, auch eine Untersuchung der Gliedmaßen vorgenommen. Im Ergebnis hat er festgehalten, er habe keine Einschränkung der Beweglichkeit feststellen können. Zwar ist die Klägerin im Anschluss an die Untersuchung arbeitsunfähig geschrieben worden, doch ergibt sich daraus nicht, inwieweit tatsächlich eine über mehr als sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Die Einbringung der TEP in einem Kniegelenk im Oktober 2016 ist
gem. Ziff.
B 18.12 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem
GdB von mindestens 20 zu bewerten. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt daraus aber nicht bereits, dass eine Anhebung des
GdB von 40 für den führenden Diabetes mellitus auf einen Gesamt-
GdB von 50 geboten sei. Vielmehr handelt es sich bei dem Mindestwert von 20 für die TEP um einen normativen Wert, der selbst bei optimalem Behandlungsverlauf ohne verbliebene Funktionsbeeinträchtigung zu vergeben ist. Nach
Teil A 3. Punkt a) der versorgungsmedizinischen Grundsätze sind bei der Bestimmung des Gesamt-
GdB die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend. Mithin wirken normative
GdB-Werte, die sich nicht auf eine konkrete Funktionsbeeinträchtigung zurückführen lassen, nicht generell im Sinne einer Erhöhung.
Inwieweit auch nach der stattgefundenen Implantation noch eine konkrete Funktionsbeeinträchtigung festzustellen ist, wird erst beurteilt werden können, wenn seit der Implantation ein Zeitraum von sechs Monaten verstrichen ist,
vgl. § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision
gem. § 160
Abs. 2
SGG sind nicht ersichtlich.