Orientierungssatz:
1. Die Versorgungsverwaltung trifft die objektive Beweislast für den nachträglichen Eintritt einer konkreten Änderung der Verhältnisse im Einzelfall wenn sie die von ihr getroffene Feststellung, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" vorliegen, nach § 48 SGB 10 aufheben will.
2. Es bleibt auf den Umfang der Nachweispflicht ohne Auswirkungen, wenn vor Erlaß des ursprünglichen Bescheides der maßgebliche Sachverhalt nicht oder nicht vollständig ermittelt worden ist.
3. Eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, daß bei nachträglich wesentlich geringerer Bewertung eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes als in einem einige Zeit vorher erlassenen Bescheid die genannten Auswirkungen geringer geworden und nicht ursprünglich falsch bewertet worden sind, gibt es nicht (Abweichung von BSG vom 10.2.1993 - 9/9a RVS 5/91).
Fundstelle:
Bibliothek BSG Breith 1994, 35-41 (OT1-3)
Rechtszug:
vorgehend SG Würzburg 1991-07-11 S 12 Vs 493/90
Zit: Abweichung BSG 1993-02-10 9/9a RVS 5/91