Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
SG und
LSG sind zu Recht davon ausgegangen, dass seit dem 1.1.2008 der Kreis C. passiv legitimiert ist. § 2 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30.10.2007, GVBl NRW 482 - Eingliederungsgesetz - (EingliederungsG)) hat die den Versorgungsämtern nach den
§§ 69 und
145 SGB IX übertragenen Aufgaben auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Diese Übertragung ist rechtswirksam erfolgt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 11.12.2008 - B 9 V 3/07 R - SGb 2009, 95 und - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1; Urteile vom 23.4.2009 - B 9
VG 1/08 R - juris und -
B 9 SB 3/08 R - SozialVerw 2009, 59) verstößt weder die Übertragung der Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung und der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände in NRW (vgl § 4 Abs 1 EingliederungsG) noch die Übertragung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts (§ 2 Abs 1 EingliederungsG) auf die Kreise und kreisfreien Städte gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes.
Durch diesen Wechsel der Trägerzuständigkeit ist im laufenden Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin ein zukunftsgerichtetes Begehren auf Feststellungen nach § 69
SGB IX verfolgt, ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten (vgl dazu
BSG SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, jeweils RdNr 13 f;
BSG Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R - BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6 RdNr 13), denn allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger kann die beanspruchte Leistung erbringen oder die beanspruchte Feststellungsentscheidung durch Verwaltungsakt vornehmen.
Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Landrat des Kreises C., denn dieser ist nach § 70 Nr 3
SGG iVm § 3
AG-
SGG NRW (vom 8.12.1953, GVBl NRW 412, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.1989, GVBl NRW 678) fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei dieser Ausgangslage die Klage nicht zwingend gegen den Landrat als Behörde des Kreises zu richten. Zulässig wäre auch, die Klage gegen den Kreis vertreten durch den Landrat zu führen (
BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - SozialVerw 2009, 59, RdNr 21 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, § 70 RdNr 4). Die gegenteilige Auffassung des 8. Senats (s Urteil vom 29.9.2009 -
B 8 SO 19/08 R - RdNr 14) überzeugt mangels einer dem § 78 Abs 1 Nr 2
VwGO entsprechenden Vorschrift im
SGG nicht. Einer vertieften Behandlung dieser Meinungsverschiedenheit bedarf es indes hier nicht, weil die Klägerin im Revisionsverfahren ihre Klage - klarstellend - gegen den Landrat gerichtet hat.
Zutreffend hat das
LSG die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Münster vom 28.10.2008 zurückgewiesen, denn das SG hat zu Recht den Bescheid des ehemals zuständigen Landes vom 10.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 aufgehoben und den Beklagten zur Feststellung des
GdB mit 50 ab 6.8.2007 verurteilt.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der prozessuale Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines
GdB von 50. Das durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigte Urteil des SG hat den Beklagten ausschließlich zur Feststellung des
GdB mit 50 verurteilt. In der Feststellung des
GdB auf 50 liegt nicht zugleich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach
§ 2 Abs 2 SGB IX, denn diese ist an weitere Voraussetzungen geknüpft (zur Unterscheidung s § 2 Abs 1 und Abs 2,
§ 69 Abs 1 und Abs 5 SGB IX). Während nach § 2 Abs 1
SGB IX Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, bestimmt § 2 Abs 2
SGB IX Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einen Arbeitsplatz iS des
§ 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen in § 69
SGB IX übernehmen diese rechtsbegriffliche Trennung zwischen Behinderung und Schwerbehinderung. Während nach § 69 Abs 1
SGB IX die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und einen
GdB von wenigstens 20 (s § 69 Abs 1 Satz 5
SGB IX) feststellen, bestimmt § 69 Abs 5 Satz 1
SGB IX, dass die zuständigen Behörden auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den
GdB sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale" ausstellen.
Mit ihrem auf Feststellung eines
GdB von 50 gerichteten Klageantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Klage inhaltlich beschränkt. Ursprünglich hatte sie vor dem SG schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zur Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zu verurteilen. Da die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gemäß § 2 Abs 2
SGB IX das Vorliegen eines
GdB von mindestens 50 und zusätzlich das Innehaben eines rechtmäßigen Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Arbeitsplatzes im Geltungsbereich des Gesetzes voraussetzt, schließt der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (als minus) auch den Antrag auf Feststellung des
GdB mit mindestens 50 ein. Nur diesen weniger weit gehenden Antrag hat die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung des SG gestellt. Da das dem Antrag der Klägerin entsprechende Urteil des SG allein vom Beklagten angefochten worden ist und die Klägerin auch keine Anschlussberufung eingelegt hat, ist dieser Streitgegenstand im Berufungsverfahren unverändert geblieben. Das Gleiche gilt für das Revisionsverfahren. Der Senat ist demzufolge nicht in der Lage, über die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin zu entscheiden.
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihres
GdB richtet sich nach § 2 Abs 1, § 69
SGB IX. Zwar regelt § 30 Abs 1
SGB I, dass die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, also aller Bücher des SGB einschließlich der nach § 68
SGB I einbezogenen besonderen Gesetze, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). § 37 Satz 1
SGB I schränkt dieses Prinzip jedoch dadurch ein, dass er die Geltung des Ersten und Zehnten Buchs für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur insoweit anordnet, als sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Letzteres ist für das Schwerbehindertenrecht hinsichtlich der für Dritte verbindlichen Statusfeststellung nach § 69
SGB IX wegen deren dienender Funktion der Fall (
BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 5 RdNr 27; BESGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6 jeweils RdNr 22). Nach der Rechtsprechung des
BSG reicht es für einen Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des
GdB aus, dass dem behinderten Menschen aus der Feststellung des
GdB in Deutschland konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen (
BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 5 RdNr 27 f; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6 jeweils RdNr 22 f). Demgegenüber ist § 2 Abs 2
SGB IX - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - hier nicht einschlägig, weil er sich nur auf die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bezieht (vgl dazu auch § 69 Abs 5
SGB IX). Für den Anspruch auf Feststellung eines
GdB genügt danach ein sog Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines
GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann.
Ein ausreichender Inlandsbezug ist für die Klägerin allein wegen ihres tatsächlichen langjährigen Aufenthalts in Deutschland ohne Weiteres anzunehmen. Weiterer besonderer Tatsachenfeststellungen bedarf es dazu hier nicht. Zudem ist eine Feststellung dazu, welche konkreten Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile, die behinderten Menschen zugute kommen sollen, für die Klägerin in Betracht kommen, nicht erforderlich (s dazu
BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 8 RdNr 18 - 19).
Mit Recht ist das
LSG davon ausgegangen, dass der
GdB der Klägerin 50 beträgt. Bei ihr liegt eine Behinderung iS des § 2 Abs 1
SGB IX vor. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als
GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs 1 Satz 4
SGB IX). Gemäß § 69 Abs 1 Satz 5
SGB IX gelten dabei die im Rahmen des § 30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend (
BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 22). Dass danach bei der Klägerin schon allein wegen des Verlustes ihrer linken Hand ein
GdB von 50 besteht, hat das
LSG ohne Rechtsverstoß angenommen (vgl dazu
B 18.13 Versorgungsmedizinische Grundsätze, Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung) vom 10.12.2008, BGBl I 2412). In tatsächlicher Hinsicht hat das
LSG insoweit auf die Feststellungen des SG Bezug genommen (vgl § 153 Abs 2
SGG). Diese Beurteilung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.