Leitsatz:
1. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt ein Behinderter mit einer MdE von wenigstens 80 vH bloß, wenn er wegen seiner Leiden nicht nur ständig, sondern auch allgemein an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann. Es genügt nicht, daß er von einzelnen, besonders von Massenveranstaltungen ausgeschlossen ist.
Orientierungssatz:
Revisionsrichterliche Prüfung - Revisibilität von Landesrecht:
1. Die Hamburgische Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist Landesrecht; ihre Geltung beschränkt sich auf das Land Hamburg. Für die anderen Bundesländer sind aber inhaltlich übereinstimmende Vorschriften, insbesondere über die Gebührenbefreiung, geschaffen worden: das ist bewußt und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen. Bei einer solchen Rechtsvereinheitlichung ist eine landesrechtliche Vorschrift als im Sinn des § 162 SGG über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus geltend anzusehen (vgl BSG vom 1960-12-13 2 RV 67/58 = BSGE 13, 189, 191f).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1984-03-28 9a RVs 9/83 Vergleiche
BSG 1986-12-03 9a RVs 4/84 Vergleiche
BSG 1987-02-23 9a RVs 72/85 Ergänzung
Rechtszug:
vorgehend SG Hamburg 1980-01-21 31 VS 105/79
vorgehend LSG Hamburg 1981-02-04 IV VSBf 3/80